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Telefonnummer
in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung - je nach Belehrungsart
wettbewerbswidrig
Gern abgemahnt wird die Verwendung einer Telefonnummer im
Rahmen der Widerrufsbelehrung. Bezug genommen wird in der Regel auf eine
Entscheidung des OLG Frankfurt
vom 17.06.2004, Az.: 6 U 158/03
(Link: vzbv), bezogen auf eine
Widerrufsbelehrung. Die Angabe einer Telefonnummer wurde als irreführend
angesehen, da der Verbraucher annehmen könnte, er könnte das Widerrufsrecht auch
telefonisch ausüben. Ob dies vor dem Hintergrund, dass die
Muster-Widerrufsbelehrung eigentlich deutlich beschreibt, wie man ein
Widerrufsrecht ausüben kann, heutzutage noch nachvollziehbar ist, lassen wir
dahingestellt.
Jedenfalls
ist nach einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG
Berlin, Beschluss vom 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07) die Angabe einer
Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig. Anders
als bei der Verwendung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung besteht
vorliegend keine Gefahr eines Missverständnisses, da bei einem Rückgaberecht,
anders als beim Widerrufsrecht, sich schon aus der Belehrung selbst ergibt, dass
die Rückgabe in erster Linie auf Grund einer tatsächlichen Handlung, nämlich
durch eine Rückgabe, erfolgt. Es heißt in der Entscheidung:
"Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher
klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts
selbst verhelfen sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der
Ware erleichtern sollen“.
Da
die Verwendung einer Rückgabebelehrung
bei eBay ohnehin kritisch ist, empfehlen wir grundsätzlich, in beiden
Belehrungen keine Telefonnummer anzugeben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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