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Falsche Telefon- und
Onlinerechnungen
Bei plötzlich sehr hohen
Telefon- oder Online- bzw. Providerrechnungen stellt sich die Frage, wie der
Kunde sich in diesem Fall zu verhalten hat.
Nachstehend möchten wir daher
die Rechtslage zur Frage der Richtigkeit von Telefon- und Onlinerechnungen
darstellen.
1. Allgemeine Regelungen ergeben
aus § 16, 17 Telekomunikationskundenverordnung
(TKV).
Gemäß § 16 I TKV ist bei
Sprachkomunikation, wenn durch den Kunden Einwendungen gegen die Höhe der
Rechnung geltend gemacht werden ein Einzelverbindungsnachweis zu erstellen und
eine technische Prüfung durchzuführen. Die Dokumentation der Prüfung ist dem
Kunden auf Verlangen vorzulegen.
§ 16 II TKV regelt den
Verbindungsnachweis. Es heisst dort, dass soweit aus technischen Gründen oder
auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte
Verbindungsdaten gelöscht wurden, den Anbieter keine Nachweispflicht für
Einzelverbindungen trifft, wenn der Kunde auf die nach den gesetzlichen
Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten
in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen
wurde.
Auch bei einer unklaren
Forderungshöhe trifft die TKV in § 17 eine Regelung. Wenn eine Telefonrechnung
unrichtig ist, ohne das ihre richtige Höhe feststellbar ist so wird eine
Abrechnung aus dem Durchschnitt der letzten sechs Abrechnungszeiträume erstellt.
Dies gilt auch dann, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der
allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen durch den
Kunden tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
3.
Zum Thema Online- und
Providerrechnungen ist uns nur wenig Rechtsprechung bekannt. Relativ geklärt ist
die Rechtslage jedoch bei Telefonrechnungen, die sich wohl zumindestens für den
Fall der Berechnung des Internetzugangs auf Onlinerechnungen übertragen lassen.
Die Rechtsprechung zu
Telefonrechnungen ist relativ uneinheitlich. Wohl herrschende Ansicht der
Rechtsprechung ist jedoch, dass der Beweis des ersten Anscheins für die
Richtigkeit einer Telefonrechnung spricht, wenn eine technische und betriebliche
Prüfung durch den Anbieter keine Fehler der Entgelterfassungeinrichtungen ergab
und eine Manipulation Dritter nicht nachweisbar ist. Im Bereich der
Telefonrechnungen wird daher immer wieder mit dem Begriff des Anscheinsbeweises
gearbeitet. Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der
Lebenserfahrung nach auf einen typischen Ablauf eines damit zusammenhängenden
Sachverhaltes hinweist. In die Praxis übertragen bedeutet dies, dass eine
Telefonrechnung an sich erst einmal den Anschein beinhaltet, dass sie richtig
ist und vom Telefonanschluß die Gespräche auch tatsächlich geführt wurden.
Der Anscheinsbeweis stellt eine
Beweiserleichterung für den Telefonanbieter dar, d.h. für den Fall das der
Anscheinsbeweis erbracht ist, ist es Sache des Kunden in einem Zivilverfahren
das Gegenteil zu beweisen. Wichtig ist, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweis nicht
für eine pauschale Telefonrechnung gelten, die nur die Rechnungssumme mitteilt,
sondern nur dann, wenn der Telefonanbieter einen Einzelverbindungsnachweis
vorlegt (OLG Celle,Aktenzeichen: 20 U 67/95 in: NJW- RR 1997,
568).
Verzichtet der Telefonkunde auf
ein Einzelverbindungsnachweis, führt dies in der Regel für ihn nicht zu
Nachteilen, da er bei Verzicht des Einzelverbindungsnachweises nicht darauf
hingewiesen worden ist, das dies ggf. mit Rechtsverlusten verbunden sein
könnte.
Problematisch kann der Fall
sein, dass der Telefonanbieter aus Datenschutzgründen gar nicht mehr über die
Verbindungsdaten verfügt da diese gem. § 6 III Satz 2 TDSV nur bis zu 80 Tagen
nach Versendung der Rechnung gespeichert werden dürfen. Um dies zu verhindern
ist es somit wichtig, möglichst umgehend nach Erhalt der Rechnungen seine
Einwendungen gegenüber den Telefonanbieter geltend zu machen. Die sich aus § 6
TDSV ergebene Verpflichtung des Telefonunternehmens zur Löschung der Daten führt
nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Celle (a.a.O.) nicht automatisch zu einer
Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden. Das OLG nimmt an, dass die Daten auch
weiterhin dann gespeichert werden dürfen, wenn das Telefonunternehmen weiterhin
auf diese Daten zum Nachweis seiner Rechnung angewiesen ist. Dies gilt nach den
Ausführungen des Oberlandesgerichtes Celle jedoch dann nicht, wenn es auf Grund
eines dem Kunden zurechenbaren Verhaltens davon auszugehen war, dass es auf den
Einzelverbindungsnachweis nicht mehr ankommen würde, weil die Rechnungshöhe
nicht mehr bestritten wird.
Liegt somit eine Telefonrechnung
mit Einzelverbindungsnachweis vor, ist es somit Sache des Kunden, nachzuweisen,
dass die Telefonrechnung falsch ist. Die sich daraus ergebene Rechtsprechung ist
sehr stark Einzelfall bezogen und kann, zumal es sich oftmals um
amtsgerichtliche Urteile handelt, nicht verallgemeinert werden. Das Landgericht
Oldenburg ( Aktenzeichen: 6 O 3627/94, in: NJW-RR 1998, Seite 1365) hat bspw.
den Anscheinsbeweis schon als erschüttert angesehen, wenn eine Telefonrechnung
von zuvor durchschnittlich 150 DM sich auf Beträge zwischen 1200 DM und 5600 DM
vervielfacht hat. Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 11 S 8/97 in:
NJW-RR 1998/, Seite 1367) hat den Anscheinsbeweis schon deshalb als erschüttert
angesehen, wenn ausserhalb des Gebäudes sich ein unverplombter Anschlußpunkt
befindet, der die konkrete Möglichkeit eines unbefugten Aufschaltens beinhaltet.
Sehr weitgehend ist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes
Starnberg (AZ: 2 C 1497/01
in: CUR 2003,
Seite: 201 f.). Das Amtsgericht hatte angenommen, das eine Manipulation der
Telefonleitung nicht nur theoretisch dadurch vorgenommen werden kann, dass die
Leitungen tatsächlich angzweigt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichtes kann dies
auch dadurch geschehen, dass im Abrechnungssystem Verbindungen durch Software
simuliert werden können, also nicht getätigte Verbindungen abgerechnet werden.
Wenn somit Hardware- Manipulationen Dritter auszuschließen sind, gilt nicht
automatisch der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der
Telefonrechnung. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann
spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich
gegenüber früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnungen. Es besteht
somit kein Sachverhalt mehr, der dann nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf
einen bestimmten Verlauf hinweist, also darauf, dass die Gespräche von dem
Anschluß aus geführt werden mussten.
Das Urteil des Amtsgerichtes
Starnberg ist eine Einzelfallentscheidung, die man nicht übergewichten sollte.
Die folgen wären fatal: Da die Abrechnung der Telefongebühren softwaremäßig
erfolgt und die Software manipuliert werden könnte beständen für Telefonanbieter
gar keine Möglichkeiten mehr, die Richtigkeit der Rechnungen nachzuweisen.
Zusammengefasst kann man somit
für Telefonrechnungen sagen, dass es nach der sehr uneinheitlichen
Rechtsprechung Sache des Kunden ist Fehler in der Telefonrechnung nachzuweisen,
wenn
- die Rechnung nicht ungleich
höher als in den letzten Monaten
- ein Einzelverbindungsnachweis
vorgelegt wurde
- Manipulationsmöglichkeiten
nicht offensichtlich sind.
3. Online- und
Providerrechnungen
Für die Rechnungen von
Onlineentgelte für den Internetzugang dürfte sinngemäß das gleiche gelten, wie
für Rechnungen für Sprachtelefonie. Insbesondere wird man wohl einen
Einzelverbindungsnachweis verlangen müssen, wenn der Provider die Richtigkeit
seiner Rechnung beweisen will.
Für übrige Providerrechnungen
ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ: 18 U 192/02)
interessant. Ein Kunde hatte einen Server gemietet wobei eine Abrechnung nach
übertragenden Datenvolumen erfolgte. Die monatliche Rechnung belief sich auf
durchschnittlich 3000,00 DM. In einem Monat rechnete der Provider jedoch fast
den zehnfachen Betrag ab, da in diesem Monat ein Volumen von rund 200 Gigabyte
entstanden war.
Das Oberlandesgericht hatte in
der zweiten Instanz die Klage des Providers abgewiesen, da der Provider den
Datenumfang nicht nachgewiesen hatte. Die vom Provider vorgelegten
Verbindungslogfiles sah das Gericht als nicht ausreichend an. Nach Ansicht des
Oberlandesgerichtes kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Mess-
und Auswärtsmethode fehlerfrei arbeitet. Es würde sich bei einer Abrechnung nach
Volumen um eine neue Methode handeln, von einem gesicherten Abrechnungsstandart
könne nicht gesprochen werden. Der Provider hätte daher die Verpflichtung
gehabt, dass Aufzeichnungsverfahren im einzelnen darzustellen und ggf. unter
Beweis zu stellen. Ein Zeugenbeweis, der die Richtigkeit der Logfiles nachweisen
sollte sah das OLG als nicht ausreichend an.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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