telefon-onlinerechnungen

Falsche Telefon- und Onlinerechnungen

Bei plötzlich sehr hohen Telefon- oder Online- bzw. Providerrechnungen stellt sich die Frage, wie der Kunde sich in diesem Fall zu verhalten hat.

Nachstehend möchten wir daher die Rechtslage zur Frage der Richtigkeit von Telefon- und Onlinerechnungen darstellen.

1. Allgemeine Regelungen ergeben aus § 16, 17 Telekomunikationskundenverordnung (TKV).

Gemäß § 16 I TKV ist bei Sprachkomunikation, wenn durch den Kunden Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung geltend gemacht werden ein Einzelverbindungsnachweis zu erstellen und eine technische Prüfung durchzuführen. Die Dokumentation der Prüfung ist dem Kunden auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 II TKV regelt den Verbindungsnachweis. Es heisst dort, dass soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten gelöscht wurden, den Anbieter keine Nachweispflicht für Einzelverbindungen trifft, wenn der Kunde auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

Auch bei einer unklaren Forderungshöhe trifft die TKV in § 17 eine Regelung. Wenn eine Telefonrechnung unrichtig ist, ohne das ihre richtige Höhe feststellbar ist so wird eine Abrechnung aus dem Durchschnitt der letzten sechs Abrechnungszeiträume erstellt. Dies gilt auch dann, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen durch den Kunden tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

3. 

Zum Thema Online- und Providerrechnungen ist uns nur wenig Rechtsprechung bekannt. Relativ geklärt ist die Rechtslage jedoch bei Telefonrechnungen, die sich wohl zumindestens für den Fall der Berechnung des Internetzugangs auf Onlinerechnungen übertragen lassen.

Die Rechtsprechung zu Telefonrechnungen ist relativ uneinheitlich. Wohl herrschende Ansicht der Rechtsprechung ist jedoch, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit einer Telefonrechnung spricht, wenn eine technische und betriebliche Prüfung durch den Anbieter keine Fehler der Entgelterfassungeinrichtungen ergab und eine Manipulation Dritter nicht nachweisbar ist. Im Bereich der Telefonrechnungen wird daher immer wieder mit dem Begriff des Anscheinsbeweises gearbeitet. Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein erwiesener Sachverhalt der Lebenserfahrung nach auf einen typischen Ablauf eines damit zusammenhängenden Sachverhaltes hinweist. In die Praxis übertragen bedeutet dies, dass eine Telefonrechnung an sich erst einmal den Anschein beinhaltet, dass sie richtig ist und vom Telefonanschluß die Gespräche auch tatsächlich geführt wurden.

Der Anscheinsbeweis stellt eine Beweiserleichterung für den Telefonanbieter dar, d.h. für den Fall das der Anscheinsbeweis erbracht ist, ist es Sache des Kunden in einem Zivilverfahren das Gegenteil zu beweisen. Wichtig ist, dass  die Grundsätze des Anscheinsbeweis nicht für eine pauschale Telefonrechnung gelten, die nur die Rechnungssumme mitteilt, sondern nur dann, wenn der Telefonanbieter einen Einzelverbindungsnachweis vorlegt (OLG Celle,Aktenzeichen: 20 U 67/95 in: NJW- RR 1997, 568).

Verzichtet der Telefonkunde auf ein Einzelverbindungsnachweis, führt dies in der Regel für ihn nicht zu Nachteilen, da er bei Verzicht des Einzelverbindungsnachweises nicht darauf hingewiesen worden ist, das dies ggf. mit Rechtsverlusten verbunden sein könnte.

Problematisch kann der Fall sein, dass der Telefonanbieter aus Datenschutzgründen gar nicht mehr über die Verbindungsdaten verfügt da diese gem. § 6 III Satz 2 TDSV nur bis zu 80 Tagen nach Versendung der Rechnung gespeichert werden dürfen. Um dies zu verhindern ist es somit wichtig, möglichst umgehend nach Erhalt der Rechnungen seine Einwendungen gegenüber den Telefonanbieter geltend zu machen. Die sich aus § 6 TDSV ergebene Verpflichtung des Telefonunternehmens zur Löschung der Daten führt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Celle (a.a.O.) nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden. Das OLG nimmt an, dass die Daten auch weiterhin dann gespeichert werden dürfen, wenn das Telefonunternehmen weiterhin auf diese Daten zum Nachweis seiner Rechnung angewiesen ist. Dies gilt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Celle jedoch dann nicht, wenn es auf Grund eines dem Kunden zurechenbaren Verhaltens davon auszugehen war, dass es auf den Einzelverbindungsnachweis nicht mehr ankommen würde, weil die Rechnungshöhe nicht mehr bestritten wird.

Liegt somit eine Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweis vor, ist es somit Sache des Kunden, nachzuweisen, dass die Telefonrechnung falsch ist. Die sich daraus ergebene Rechtsprechung ist sehr stark Einzelfall bezogen und kann, zumal es sich oftmals um amtsgerichtliche Urteile handelt, nicht verallgemeinert werden. Das Landgericht Oldenburg ( Aktenzeichen: 6 O 3627/94, in: NJW-RR 1998, Seite 1365) hat bspw. den Anscheinsbeweis schon als erschüttert angesehen, wenn eine Telefonrechnung von zuvor durchschnittlich 150 DM sich auf Beträge zwischen 1200 DM und 5600 DM vervielfacht hat. Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 11 S 8/97 in: NJW-RR 1998/, Seite 1367) hat den Anscheinsbeweis schon deshalb als erschüttert angesehen, wenn ausserhalb des Gebäudes sich ein unverplombter Anschlußpunkt befindet, der die konkrete Möglichkeit eines unbefugten Aufschaltens beinhaltet.

Sehr weitgehend ist ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Starnberg (AZ: 2 C 1497/01 in: CUR 2003, Seite: 201 f.). Das Amtsgericht hatte angenommen, das eine Manipulation der Telefonleitung nicht nur theoretisch dadurch vorgenommen werden kann, dass die Leitungen tatsächlich angzweigt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichtes kann dies auch dadurch geschehen, dass im Abrechnungssystem Verbindungen durch Software simuliert werden können, also nicht getätigte Verbindungen abgerechnet werden. Wenn somit Hardware- Manipulationen Dritter auszuschließen sind, gilt nicht automatisch der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnungen. Es besteht somit kein Sachverhalt mehr, der dann nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist, also darauf, dass die Gespräche von dem Anschluß aus geführt werden mussten.

Das Urteil des Amtsgerichtes Starnberg ist eine Einzelfallentscheidung, die man nicht übergewichten sollte. Die folgen wären fatal: Da die Abrechnung der Telefongebühren softwaremäßig erfolgt und die Software manipuliert werden könnte beständen für Telefonanbieter gar keine Möglichkeiten mehr, die Richtigkeit der Rechnungen nachzuweisen.

Zusammengefasst kann man somit für Telefonrechnungen sagen, dass es nach der sehr uneinheitlichen Rechtsprechung Sache des Kunden ist Fehler in der Telefonrechnung nachzuweisen, wenn

– die Rechnung nicht ungleich höher als in den letzten Monaten

– ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wurde

– Manipulationsmöglichkeiten nicht offensichtlich sind.

3. Online- und Providerrechnungen

Für die Rechnungen von Onlineentgelte für den Internetzugang dürfte sinngemäß das gleiche gelten, wie für Rechnungen für Sprachtelefonie. Insbesondere wird man wohl einen Einzelverbindungsnachweis verlangen müssen, wenn der Provider die Richtigkeit seiner Rechnung beweisen will.

Für übrige Providerrechnungen ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ: 18 U 192/02) interessant. Ein Kunde hatte einen Server gemietet wobei eine Abrechnung nach übertragenden Datenvolumen erfolgte. Die monatliche Rechnung belief sich auf durchschnittlich 3000,00 DM. In einem Monat rechnete der Provider jedoch fast den zehnfachen Betrag ab, da in diesem Monat ein Volumen von rund 200 Gigabyte entstanden war.

Das Oberlandesgericht hatte in der zweiten Instanz die Klage des Providers abgewiesen, da der Provider den Datenumfang nicht nachgewiesen hatte. Die vom Provider vorgelegten Verbindungslogfiles sah das Gericht als nicht ausreichend an. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Mess- und Auswärtsmethode fehlerfrei arbeitet. Es würde sich bei einer Abrechnung nach Volumen um eine neue Methode handeln, von einem gesicherten Abrechnungsstandart könne nicht gesprochen werden. Der Provider hätte daher die Verpflichtung gehabt, dass Aufzeichnungsverfahren im einzelnen darzustellen und ggf. unter Beweis zu stellen. Ein Zeugenbeweis, der die Richtigkeit der Logfiles nachweisen sollte sah das OLG als nicht ausreichend an.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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