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Tauschbörsennutzung: Hilft die vorbeugende Unterlassungserklärung?

 

Wer illegal Internettauschbörsen nutzt, riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern in erster Linie eine kostenpflichtige Abmahnung, in der Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten geltend gemacht werden. Somit wäre es eine Überlegung, wenn der Internetanschlussinhaber in letzter Zeit, bspw. durch die Presseberichterstattung oder durch Gespräche mit den Angehörigen, mitbekommen hat, dass unter seinem Anschluss Tauschbörsen genutzt worden sind oder erst zum ersten Mal mitbekommen hat, dass sein Tun illegal ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl noch keine Abmahnung vorliegt. So wird bspw. auf der Internetseite von Stern-TV auf die Möglichkeit zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nebst einschlägigen Mustern hingewiesen.

 

Wir halten ein derartiges Vorgehen jedoch für außerordentlich kritisch.

 

Zum einen liefert sich derjenige, der eine derartige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, quasi selbst ans Messer. Die Unterlassungserklärungen sind zwar nicht so formuliert, dass diese ein Schuldeingeständnis darstellen, auf der anderen Seite wird niemand eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben, der nicht in irgendeiner Weise eine urheberrechtliche Leiche im Keller (auf der Festplatte) hat (TE). Es werden zwar viele Tauschbörsennutzer abgemahnt, jedoch wahrlich nicht alle Nutzer. Ob Sie selbst bereits im Focus der Ermittlungsbehörden oder der Abmahner stehen, ist somit nicht gesichert.

 

Des Weiteren sind in dem genannten Beitrag Unterlassungserklärungen der üblichen sechs großen Musikfirmen in Deutschland beigefügt. Falls Sie tatsächlich Tauschbörsen genutzt haben - wissen Sie bei welcher Plattenfirma der jeweilige Titel erschienen ist?

 

Im Übrigen sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die immerhin eine Wirksamkeit von 30 Jahren hat, wohl überlegt sein, da jede Unterlassungserklärung in irgendeiner Form auch immer eine Vertragsstrafe enthält. Wer somit nicht abschließend gewährleisten kann, dass bspw. Kinder oder andere Haushaltsmitglieder nicht doch trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung Tauschbörsen nutzen, schafft sich somit ein erhebliches finanzielles Risiko. Gleiches gilt auch für die noch nicht allen bekannte Tatsache, dass selbst, wenn Familienmitglieder keine Tauschbörse mehr nutzen, eine Urheberrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn ein WLAN nicht verschlüsselt wird.

 

Inwieweit die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zudem von der Geltendmachung von Anwaltskosten schützt, halten wir für zweifelhaft. Die Anwaltskosten entstehen mit Beauftragung der Abmahneranwälte, nicht mit dem Versenden einer Unterlassungserklärung durch diese Anwälte. Die Kosten können sich gegebenenfalls verringern, für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung der Abgemahnte bereits im Visier der Abmahnanwälte stand, die bspw. gerade dabei waren, über eine Strafanzeige an den Klarnamen des Inhabers der IP-Adresse heranzukommen, führt dies nicht zu einer Kostenbefreiung. Zudem, darauf wird in dem Beitrag auch hingewiesen, entfallen Schadenersatzpflichten nicht. Im Gegenteil: Wer eine entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, wird in irgendeiner Form auch ein urheberrechtliches Problem haben. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat, noch nicht im Ermittlungsfocus der Abmahnung oder der Musikindustrie war, können Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, die dann zu Schadenersatzforderungen führen, die andernfalls gar nicht angefallen wären.  

 

Wir halten die Abgabe einer derartigen vorbeugenden Erklärung jedenfalls für problematisch und können nicht generell dazu raten. Hinzu kommt, und darauf weist der Beitrag auch zutreffend hin, dass es über die sechs genannten Firmen noch viele weitere Abmahner gibt, die eine illegale Tauschbörsennutzung verfolgen.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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