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Tauschbörsennutzung: Hilft
die vorbeugende Unterlassungserklärung?
Wer illegal Internettauschbörsen nutzt, riskiert
nicht nur ein Strafverfahren, sondern in erster Linie eine kostenpflichtige
Abmahnung, in der Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten geltend gemacht
werden. Somit wäre es eine Überlegung, wenn der Internetanschlussinhaber in
letzter Zeit, bspw. durch die Presseberichterstattung oder durch Gespräche mit
den Angehörigen, mitbekommen hat, dass unter seinem Anschluss Tauschbörsen
genutzt worden sind oder erst zum ersten Mal mitbekommen hat, dass sein Tun
illegal ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl noch keine Abmahnung
vorliegt. So wird bspw. auf der Internetseite
von Stern-TV auf die Möglichkeit zur Abgabe einer vorbeugenden
Unterlassungserklärung nebst einschlägigen Mustern hingewiesen.
Wir
halten ein derartiges Vorgehen jedoch für außerordentlich kritisch.
Zum
einen liefert sich derjenige, der eine derartige Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgibt, quasi selbst ans Messer. Die
Unterlassungserklärungen sind zwar nicht so formuliert, dass diese ein
Schuldeingeständnis darstellen, auf der anderen Seite wird niemand eine
vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben, der nicht in irgendeiner Weise eine
urheberrechtliche Leiche im Keller (auf der Festplatte) hat (TE). Es werden zwar
viele Tauschbörsennutzer abgemahnt, jedoch wahrlich nicht alle Nutzer. Ob Sie
selbst bereits im Focus der Ermittlungsbehörden oder der Abmahner stehen, ist
somit nicht gesichert.
Des
Weiteren sind in dem genannten Beitrag Unterlassungserklärungen der üblichen
sechs großen Musikfirmen in Deutschland beigefügt. Falls Sie tatsächlich
Tauschbörsen genutzt haben - wissen Sie bei welcher Plattenfirma der jeweilige
Titel erschienen ist?
Im
Übrigen sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die immerhin eine
Wirksamkeit von 30 Jahren hat, wohl überlegt sein, da jede
Unterlassungserklärung in irgendeiner Form auch immer eine Vertragsstrafe
enthält. Wer somit nicht abschließend gewährleisten kann, dass bspw. Kinder oder
andere Haushaltsmitglieder nicht doch trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung
Tauschbörsen nutzen, schafft sich somit ein erhebliches finanzielles Risiko.
Gleiches gilt auch für die noch nicht allen bekannte Tatsache, dass selbst, wenn
Familienmitglieder keine Tauschbörse mehr nutzen, eine Urheberrechtsverletzung
auch dann vorliegt, wenn ein WLAN nicht verschlüsselt wird.
Inwieweit die Abgabe einer vorbeugenden
Unterlassungserklärung zudem von der Geltendmachung von Anwaltskosten schützt,
halten wir für zweifelhaft. Die Anwaltskosten entstehen mit Beauftragung der
Abmahneranwälte, nicht mit dem Versenden einer Unterlassungserklärung durch
diese Anwälte. Die Kosten können sich gegebenenfalls verringern, für den Fall,
dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung der Abgemahnte bereits
im Visier der Abmahnanwälte stand, die bspw. gerade dabei waren, über eine
Strafanzeige an den Klarnamen des Inhabers der IP-Adresse heranzukommen, führt
dies nicht zu einer Kostenbefreiung. Zudem, darauf wird in dem Beitrag auch
hingewiesen, entfallen Schadenersatzpflichten nicht. Im Gegenteil: Wer eine
entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, wird in irgendeiner Form auch ein
urheberrechtliches Problem haben. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt derjenige, der
die Unterlassungserklärung abgegeben hat, noch nicht im Ermittlungsfocus der
Abmahnung oder der Musikindustrie war, können Auskunftsansprüche geltend gemacht
werden, die dann zu Schadenersatzforderungen führen, die andernfalls gar nicht
angefallen wären.
Wir
halten die Abgabe einer derartigen vorbeugenden Erklärung jedenfalls für
problematisch und können nicht generell dazu raten. Hinzu kommt, und darauf
weist der Beitrag auch zutreffend hin, dass es über die sechs genannten Firmen
noch viele weitere Abmahner gibt, die eine illegale Tauschbörsennutzung
verfolgen.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard Rechtsanwältin Elisabeth
Vogt, Rostock
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