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Klage vor dem Landgericht München wegen
Tauschbörsennutzung:
Streitwert über 50 Millionen Euro
Dass Abmahnungen
wegen Urheberrechtsverletzungen bei einer Nutzung einer Internettauschbörse
nicht ganz billig sind, hatten wir an mehreren Stellen bereits erwähnt. Einige
Gerichte sind dazu übergegangen, den Wert pro
Titel einer Abmahnung auf 6.000,00 bis 10.000,00 Euro festzulegen. Wer sich
zu Unrecht abgemahnt fühlt, kann eine negative Feststellungsklage einreichen.
Dass dies durchaus Aussicht auf Erfolg hat, zeigt eine Entscheidung
des Landgerichtes Stuttgart
.
Etwas
bizarr ist ein aktueller Fall vor dem Landgericht München I. Ein Lehrling war
von der Musikindustrie abgemahnt worden, weil er 5.776 Musiktitel zum Download
angeboten haben soll. Neben der üblichen Unterlassungserklärung waren auch
Abmahnkosten gefordert worden. Entsprechend dem üblichen Vorgehen der
Rechtsanwälte Rasch war angeboten worden, die Angelegenheit durch Zahlung eines
Gesamtbetrages von 8.000,00 Euro zu erledigen. Der Abgemahnte, ein 21-jähriger
Auszubildender suchte anwaltlichen Rat und wurde eher ungewöhnlich beraten:
Der Anwalt riet seinem Mandanten, eine negative
Feststellungsklage
vor dem
Landgericht München einzureichen, soweit eigentlich nichts ungewöhnliches. Ein
kleines Problem ergab sich jedoch in dem von dem Rechtsanwalt angenommenen
Streitwert, in der Annahme, dass 10.000,00 Euro pro Musiktitel einfach mit 5.776
Musiktiteln zu multiplizieren wäre, ging der Rechtsanwalt für seine
beabsichtigte Klage von einem Streitwert von 57,76 Millionen Euro aus. Die
Rechtsanwaltskosten des Kollegen hätten somit "nur" 222.364,80 Euro betragen. Da
der Auszubildende offensichtlich nicht in der Lage war, den
Gerichtskostenvorschuss auf diese Summe einzuzahlen (was Wunder), beantragte der
Anwalt für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe.
Überraschender
Weise wurde diese nicht gewährt. Das Landgericht München wies den
Prozesskostenhilfeantrag ab, da die beabsichtigte Feststellungsklage ohne
Aussicht auf Erfolg sei und, dies ist eine weitere Voraussetzung für die
Genehmigung eines Prozesskostenhilfeantrages offensichtlich als mutwillig
eingeordnet wurde.
Abgesehen
davon, dass selbst bei dieser großen Titelanzahl selbstverständlich die
Musikindustrie nicht 57 Millionen Euro geltend machen kann, ist die einfache
Rechnung "Anzahl der Dateien x 10.000,00 Euro" weder zur Berechnung des
Streitwertes, noch zur Berechnung des Schadensersatzes geeignet. Es wird aus den
Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Köln zwar nicht deutlich, aber wir
gehen davon aus, dass bei einer größeren Anzahl von Dateien eine
Streitwertreduzierung stattfinden wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus der
Entscheidung des Landgerichtes Hamburg. Wie hoch im Übrigen der Schadensersatz
ist, ist in der Rechtsprechung noch gänzlich ungeklärt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
07.11.2007
Quelle:
SZ vom 09.11.2007
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