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Klage vor dem Landgericht München wegen Tauschbörsennutzung:

Streitwert über 50 Millionen Euro

 

Dass Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei einer Nutzung einer Internettauschbörse nicht ganz billig sind, hatten wir an mehreren Stellen bereits erwähnt. Einige Gerichte sind dazu übergegangen, den Wert pro Titel einer Abmahnung auf 6.000,00 bis 10.000,00 Euro festzulegen. Wer sich zu Unrecht abgemahnt fühlt, kann eine negative Feststellungsklage einreichen. Dass dies durchaus Aussicht auf Erfolg hat, zeigt eine Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart .

 

Etwas bizarr ist ein aktueller Fall vor dem Landgericht München I. Ein Lehrling war von der Musikindustrie abgemahnt worden, weil er 5.776 Musiktitel zum Download angeboten haben soll. Neben der üblichen Unterlassungserklärung waren auch Abmahnkosten gefordert worden. Entsprechend dem üblichen Vorgehen der Rechtsanwälte Rasch war angeboten worden, die Angelegenheit durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 8.000,00 Euro zu erledigen. Der Abgemahnte, ein 21-jähriger Auszubildender suchte anwaltlichen Rat und wurde eher ungewöhnlich beraten:

 

Der Anwalt riet seinem Mandanten, eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht München einzureichen, soweit eigentlich nichts ungewöhnliches. Ein kleines Problem ergab sich jedoch in dem von dem Rechtsanwalt angenommenen Streitwert, in der Annahme, dass 10.000,00 Euro pro Musiktitel einfach mit 5.776 Musiktiteln zu multiplizieren wäre, ging der Rechtsanwalt für seine beabsichtigte Klage von einem Streitwert von 57,76 Millionen Euro aus. Die Rechtsanwaltskosten des Kollegen hätten somit "nur" 222.364,80 Euro betragen. Da der Auszubildende offensichtlich nicht in der Lage war, den Gerichtskostenvorschuss auf diese Summe einzuzahlen (was Wunder), beantragte der Anwalt für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe.

 

Überraschender Weise wurde diese nicht gewährt. Das Landgericht München wies den Prozesskostenhilfeantrag ab, da die beabsichtigte Feststellungsklage ohne Aussicht auf Erfolg sei und, dies ist eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung eines Prozesskostenhilfeantrages offensichtlich als mutwillig eingeordnet wurde.

 

Abgesehen davon, dass selbst bei dieser großen Titelanzahl selbstverständlich die Musikindustrie nicht 57 Millionen Euro geltend machen kann, ist die einfache Rechnung "Anzahl der Dateien x 10.000,00 Euro" weder zur Berechnung des Streitwertes, noch zur Berechnung des Schadensersatzes geeignet. Es wird aus den Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Köln zwar nicht deutlich, aber wir gehen davon aus, dass bei einer größeren Anzahl von Dateien eine Streitwertreduzierung stattfinden wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Entscheidung des Landgerichtes Hamburg. Wie hoch im Übrigen der Schadensersatz ist, ist in der Rechtsprechung noch gänzlich ungeklärt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

07.11.2007

Quelle: SZ vom 09.11.2007

 

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