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100 Kondome reichen mindestens 50 Wochen: Auf eine Abgabebeschränkung muss in einer Suchmaschinenwerbung nicht hingewiesen werden (OLG Hamm)

Bei Werbung im Allgemeinen und einer Internetwerbung im Besonderen müssen Internethändler immer wieder darauf achten, nicht irreführend zu werben. Dies kann zum Teil in der Praxis schwierig werden, da es beispielsweise bei einer Werbung über google-adwords nur eine eingeschränkte Zeichenanzahl gibt, die für die Werbeanzeige genutzt werden kann.

Mit der Frage, ob bereits bei einer Werbung für ein Produkt mit einem bestimmten besonders günstigen Preis in der Anzeige darauf hingewiesen werden muss, dass die Bestellung auf ein Produkt pro Bestellung limitiert ist, hat sich das OLG Hamm (OLG Hamm Urteil vom 26.01.2010 Az. 4 U 141/09) beschäftigt. Die Beklagte hatte – offensichtlich besonders günstig – 100 Kondome angeboten und zwar über eine Werbung in einer Internetsuchmaschine. In der Werbung selber war nicht darauf hingewiesen worden, dass die Abgabe auf eine Packung pro Besteller limitiert ist. Bereits die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Eine sogenannte Abgabebeschränkung kann irreführend gemäß § 5 UWG sein.

Keine Irreführung, da 100 Kondome lange reichen?

Durchaus lesenswert ist die Argumentation der Beklagten in diesem Verfahren. Nach Ansicht der Beklagten werde ein Verbraucher nicht irregeführt, da er gar nicht die Erwartung habe, mehr als eine 100er Packung von Kondomen erwerben zu können “zumal ein Durchschnittsverbraucher mit einer Packung wenigstens 50 Wochen auskommen würde”.

Leider hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Argument nicht näher beschäftigt, sondern aus anderen Gründen die Klage abgewiesen:

Zum Einen nahm das Oberlandesgericht an, dass die Werbung zwar nichts über eine Abgabebeschränkung sagt, jedoch andererseits auch nicht den gegenteiligen Eindruck erweckt, dass es keine Abgabebeschränkung gibt. Nach Ansicht des Senates erwartet der Verbraucher auch nicht, mehr als eine einzige Kondomverpackung bestellen zu können, was sich nach Ansicht des Senates aus dem Wort “Ab” (Preis) ergebe.

Dies halten wir auch vor dem Hintergrund des aktuellen Verbraucherbegriffes des BGH`s der zur Beurteilung von Irreführung im Rahmen von Werbung herangezogen wird, für nicht ganz unproblematisch. Die Preiswerbung signalisiere, dass dies nur ein Einstiegspreis sei und der Warenpreis sonst höher sei und der Verbraucher somit wisse, dass der Preis keineswegs unbeschränkt gelte. Zudem würde der Verbraucher erkennen, dass die Werbung nur schlagwortartig erfolgt und nicht abschließend ist.Auch wenn, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit bei einer Suchmaschinenwerbung auf Grund des eingeschränkten Platzes nur begrenzt ist, sollte diese Ansicht nicht als Freibrief für eine verkürzte Suchmaschinenwerbung verstanden werden.

Sicherlich positiv kam es beim Senat an, dass nach anklicken des Suchmaschinenlinks auf der Internetseite sofort über die Abgabebeschränkung informiert wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits in seiner Entscheidung zu der Suchmaschinenwerbeaussage “Lieferung innerhalb von 24 h” sehr großzügige Maßstäbe zu Grunde gelegt.

Grundsätzlich kann eine Irreführung bei einer verkürzten Werbung zwar durch einen sogenannten Sternchenhinweis vermieden werden. Die Ansicht des Senates, dass das “Sternchen” durch den Link in der Suchmaschine auf den Internetshop des Werbenden ersetzt wird, halten wir jedoch für mutig. Fast prosaisch heißt daher in der Entscheidung

“So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche beschränkte Liefermenge ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken  in ein Geschäft”.

Wir können uns kaum vorstellen, dass der BGH, der kürzlich sehr strenge Maßstäbe an die Richtigkeit von Preisen in Preissuchmaschinen gestellt hat, mit dieser Ansicht mitgehen würde.

Im Nebensatz konnte sich der Senat des OLG Hamm sich natürlich doch nicht verkneifen, auf die Frage “Wie viele Kondome braucht ein Verbraucher?” einzugehen. Es heißt insofern:

“Es kommt damit für eine Irreführung von vornherein nur die Verbraucher in Betracht, die mehrere Packungen erwerben wollen. Das ist bei der großen Anzahl der angesprochenen Verbraucher nicht der Fall, auch wenn uns mitunter größere Einheiten (wie 1000er-Packungen) angeboten werden und Verbraucher gegebenenfalls eine entsprechend größere Menge von Kondomen beziehen möchten. Es ist nach wie vor nicht feststellbar, dass dieser Verbraucherkreis von maßgeblicher Größe ist, auch wenn es einen Markt gibt, der einen Kauf einer deutlich größeren Anzahl von Kondomen verlangt, wie das bei Prostituierten oder Sammeleinkäufen sein mag. Der jedenfalls in relevanter Weise möglicherweise irre geführte Personenkreis ist zahlenmäßig gering.”

Im Weiteren wird dann noch die Frage diskutiert, wie viele Prostituierte es wohl in Deutschland geben mag.

Praxistipp:

Obwohl die Rechtssprechung des OLG Hamm zum Thema Suchmaschinenwerbung sehr liberal ist, sollten Internethändler mit einer Suchmaschinenwerbung vorsichtig sein. Soweit wie möglich sollten Einschränkungen oder plakative Werbeaussagen vermieden werden, auch wenn dies auf Grund des eingeschränkten Platzes bei Suchmaschinenanzeigen schwierig ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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