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Streitwert im Ordnungsgeldverfahren: Der Streitwert richtet sich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens und nicht nach der Höhe des Ordnungsgeldes

Wird nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird häufig eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Klage auf Unterlassung eingereicht. In diesem Fall gibt es im Fall der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe mehr, sondern dem Abgemahnten (Schuldner) wird ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
 
Zum Teil ist es eine gute Alternative, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Unterlassungserklärung enthält immer auch eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe geht im Fall des Verstoßes in die Kasse des Abmahners. Anders sieht die Sache in einem Ordnungsgeldverfahren aus. Hier geht das Ordnungsgeld in die Staatskasse. Der Abmahner hat davon nichts.

Ordnungsgeldverfahren sind auch bei Abmahnanwälten nicht besonders beliebt, da die Anwaltsgebühren für ein Ordnungsgeldverfahren gering sind.

OLG Stuttgart: Streitwert für ein Ordnungsgeldverfahren bei einer Vielzahl von Verstößen auf 265.000,00 Euro ist nicht begründet

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 21.10.2015, Az.: 2 W 52/15) hatte sich mit einer Streitwertbeschwerde im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens zu befassen. In der zugrundeliegenden Untersagungsverfügung hatte das Landgericht einen Streitwert von 30.000,00 Euro bzw. 25.000,00 Euro festgesetzt. Der Schuldner war aufgrund einer Vielzahl (212) von Verstößen zu einem Ordnungsgeld von 35.000,00 Euro verurteilt worden.

Nachdem der Anwalt des Abmahners ursprünglich eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel eingelegt hatte, den Streitwert auf 212 x 5.000,00 = 1.060.000,00 Euro (!)heraufzusetzen, verlangte er zum Schluss noch eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 265.000,00 Euro.

Streitwert von 15.000,00 Euro ist ausreichend

Das OLG Stuttgart, wir von Internetrecht-Rostock.de hatten den Schuldner in diesem Beschwerdeverfahren erfolgreich vertreten, hatte die Streitwertbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG ist allein entscheidend für den Streitwert der Wert des Hauptsacheverfahrens. Nicht entscheidend ist die Höhe des Ordnungsgeldes bzw. die Anzahl der Verstöße. Der Streitwert eines Ordnungsgeldverfahrens bewegt sich im Normalfall zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Hauptsache. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit als Ausgangsmaßstab heranzuziehen.

Angesichts der Vielzahl der Verstöße entschied sich das OLG, dem Landgericht zu folgen und den Streitwert bezogen auf den Hauptsachestreitwert mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, somit 0,6 x 25.000,00 Euro = 15.000,00 Euro.

Kosten für ein Ordnungsgeldverfahren sind überschaubar

Dem Anwalt des Abmahners verbleiben  somit für das Ordnungsgeldverfahren doch eher überschaubare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro.

Dies zeigt, dass Ordnungsgeldverfahren für Abmahner tatsächlich nicht attraktiv sind und daher in der Praxis eher selten vorkommen.

Wenn man bedenkt, wie viel Arbeit die Dokumentation einer Vielzahl von Verstößen macht, wird deutlich, dass der Abgemahnte mit einer einstweiligen Verfügung auch im Fall, dass diese beharrlich und vielfach missachtet wird, unter dem Strich immer noch besser dasteht, als wenn er voreilig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben würde.

Diesen Aspekt berücksichtigen wir im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung selbstverständlich.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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