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Leitsatz
Zur
Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen gewerbsmäßiger
unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in
Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Verbreiten urheberrechtlich
geschützter Werke.
LG
Braunschweig, Urt. v. 21.7.2003 ‑ 6 KLs 1103,
rechtskräftig
Aus
den Gründen:
I.
( ... )
II.
Wie dargestellt, beschäftigte sich der Angeklagte vor allem mit Rechnern und
allen damit zusammenhängenden Fragen. Er rief im Internet das
Kommunikations- und Informationsforum IRC auf und knüpfte auf diese Weise
Kontakte zu anderen Computer‑Profis, die sich mit sog. FTP‑Servern auskannten.
FTP‑Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des
Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist. Der Angeklagte
vertiefte die Kontakte im Laufe der Zeit und wirkte, beispielsweise durch
Konfigurieren, am Ausbau von FTP‑Servern mit. Als Gegenleistung erhielt er im
Jahre 2000 und danach vom Jeweiligen Administrator ein Account, d.h. die
Möglichkeit, Software von den FTP‑Servern herunterzuladen. Der Angeklagte bot
seinerseits im Internet die gecrackte Software an.
In
der Zeit von Dezember 2000 bis zu seiner Festnahme am 10.2.2003 verkaufte er in
größer werdendem Umfang Software an Kunden aus Deutschland, Griechenland und
Italien. Die meisten Kunden erhielten die Software in Form eines Abonnements.
Dies bedeutet, dass die Abnehmer ein oder mehrmals im Monat sämtliche neue
urheberrechtlich geschützte Software ohne Erlaubnis des
Lizenzinhabers, die der Angeklagte beschaffen konnte, als Paket auf CDs
oder auf DAT‑Bändern, also Datenträgern mit erheblich höherer
Speicherkapazität als CDs, erhielten.
Der
Angeklagte bot anfangs lediglich Ripz (verkürzte Software‑Versionen) und später
eine zunehmende Anzahl unterschiedlicher Abonnements und schließlich die
gesamte Palette auf dem Markt erhältlicher Software an, also PC‑Spiele,
DVD‑Spielfilme und Pornofilme, Spiele für alle gängigen Spielkonsolen wie
Playstation, Playstation 2, Gameboy, X‑Box und Dreamcast und MP
3‑Musikaufnahmen sowie Anwenderprogramme. Die Kunden des Angeklagten
interessierten sich auch für besondere und schwer beschaffbare Software,
beispielsweise die japanische Version von CDs englischsprachiger Sänger,
die sich geringfügig von der Originalversion unterscheidet. Der Angeklagte
bemühte sich, auch diese Kundenwünsche zu erfüllen.
Die
Abnehmer verwendeten und sammelten die vom Angeklagten verkaufte Software
teilweise selbst, teilweise vervielfältigten sie die Software auch und
verkauften sie weiter. Der Angeklagte hatte keinen Einfluss darauf, in welchen
Mengen seine Abnehmer, die aus mehreren Staaten stammen, die von ihm gelieferte
Software kopieren und weiterverkaufen.
Die
Abnehmer bestellten die von ihnen gewünschten Abonnements per E‑Mail. Sie
leisteten Vorkasse, oft durch Übersendung von Bargeld postlagernd unter
wechselnden Kennwörtern an die Postfiliale in Gifhorn. Der Preis betrug für
ein Abonnement monatlich etwa 280
DM bzw.
140 Euro und verminderte sich bei Abnahme mehrerer Abonnements, beispielsweise
kosteten 3 Abonnements etwa 530
DM
bis 320
Euro.
Hinzu kamen Hardwarekosten für die CD‑Rohlinge bzw. für die
DAT‑Bänder.
Nach
Eingang der Zahlungen versandte der Angeklagte den jeweiligen Software‑Satz, und
zwar per Post oder, insbesondere bei Auslandsaufträgen, per Kurierdienst an die
jeweiligen Abnehmer. Zudem verkaufte er ihnen und einigen weiteren Kunden
Hardware wie beispielsweise CD‑Rohlinge oder
Grafikkarten.
Der
Angeklagte begann den Verkauf von Software im Dezember 2000. Im Laufe der Zeit
erhöhte sich die Anzahl seiner Abnehmer.
Seit
Mitte 2001 standen Leitungen für ADSL‑ Anschlüsse zur Verfügung, auf Grund derer
ein erheblich schnelleres Herunterladen auch großer Softwaremengen möglich war.
Der Angeklagte ließ sich umgehend einen solchen Anschluss legen und nahm auch
die kurze Zeit angebotenen Flatrates in Anspruch, die gegen Zahlung einer
monatlichen Pauschalgebühr eine zeitlich unbegrenzte Internet‑Nutzung
ermöglichen.
Auf
Grund dieser Weiterentwicklungen konnte der Angeklagte in weit größeren
Mengen Software herunterladen und vervielfältigen. Er mietete sich im April
2002 weitere Räumlichkeiten an, zumal er seine zahlreichen Rechner, die er für
das Herunterladen und Vervielfältigen benötigte, nicht mehr in der Wohnung
der Mitangeklagten unterbringen konnte. Im Dezember 2002 brachte er
seine Rechner in die dann angemieteten Räume.
Der
Angeklagte lieferte die folgenden CDs und DAT- Bänder an seine Abnehmer:
(Wird ausgeführt.)
Der
Gesamtladenpreis der verkauften Software hätte, wenn es sich um echte, also um
vom Lizenzinhaber veräußerte CDs gehandelt hätte, weit über 1.000.000 Euro
betragen.
Der
Angeklagte hatte die Mitangeklagte zwar nicht umfassend informiert; sie
wusste aber, dass der Angeklagte urheberrechtlich geschützte Software
vervielfältigt und verkauft. Sie holte in der Zeit von August 2001 bis
Januar 2003 mindestens einmal monatlich von der Postfiliale die von den
Abnehmern übersandten Briefsendungen mit Geld und zu verwendenden Leer‑ CDs in
Kenntnis des Inhalts und des Verwendungszwecks ab und übergab die Sendungen
dem Angeklagten.
Zudem
löste die Angeklagte von August 2001 bis Januar 2003 einmal monatlich in
Kenntnis aller Umstände Barschecks eines Abnehmers ein und übergab den
jeweiligen Scheckbetrag, also 500 Euro bis 1.100 Euro bzw. den entsprechenden
Betrag in DM dem Angeklagten. Auch insoweit war der Angeklagten bekannt, dass es
sich um Zahlungen für gecrackte Software handelte. ( ... )
Von
April 2002 bis Januar 2003 holte die Angeklagte mindestens einmal monatlich die
DAT‑Bänder, für die aus Griechenland stammenden Abnehmer aus den vom Angeklagten
zusätzlich angemieteten Räumen ab Sie brachte die DAT‑Bänder zu einer
DHL‑Filiale und ließ sie von dort aus zu den Abnehmern
versenden.
Eine
unmittelbare Bezahlung erhielt die Angeklagte für diese Tätigkeiten
nicht.
1.)
Der Angeklagte hat sich danach des gewerbsmäßigen unerlaubten Vervielfältigens
urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gewerbsmäßigem
unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in 27 Fällen
schuldig gemacht.
Die
Kammer hat alle Urheberrechtsverletzungen des Angeklagten in jeweils einem
Kalendermonat als eine Tat angesehen. Denn es waren mit den Abnehmern
Monatslieferungen vereinbart. Der Angeklagte hat die jeweilige Software
lediglich einmal heruntergeladen und dieselbe Software in dem Monat an mehrere
Abnehmer versandt, was er von Anfang an beabsichtigt hatte. In der
Vervielfältigung mehrerer Werke in einem Monat ist eine natürliche
Handlungseinheit zu sehen. Der Annahme einer Handlungseinheit steht nicht
entgegen, dass die Handlungen gegen verschiedene Rechtsgutsträger gerichtet
sind, Wandtke/Bullinger‑Hildebrandt, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz,
§
106
Rz. 47.
Zwischen
der Vervielfältigung und der von Anfang an beabsichtigten Verbreitung der
urheberrechtlich geschützten Werke besteht Tateinheit, Hildebrandt a.a.U.
Der
Angeklagte hat die Urheberrechtsverletzungen von Dezember 2000 bis Februar 2003,
also 27 Monate lang, begangen, sodass 27 Taten vorliegen.
2.)
Die Angeklagte hat sich der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten
Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke in 18 Fällen schuldig
gemacht.
Sie
hat den Angeklagten in der Zeit von August 2001 bis Januar 2003 unterstützt,
also 18 Monate lang, in denen der Angeklagte 18 Haupttaten begangen hat. Mehrere
Beihilfehandlungen zu einer Haupttat stellen eine Bewertungseinheit dar und
führen zu lediglich einer Beihilfe, Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, vor § 52
Rz. 2 e. Demgemäß liegen 18 Beihilfetaten vor.
IV.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer, ausgehend von einem
Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Angeklagter) bzw. 3 Jahre 9
Monate (Angeklagte; § § 27, 49 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe, die für und die
gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt.
1.)
Zu Gunsten des Angeklagten wurde sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Er
hat zahlreiche Abnehmer benannt und Hintergründe des Internationalen Systems der
Software‑Piraterie offen gelegt. Dadurch hat er zahlreiche
Ermittlungsansätze gegeben. Zugleich demonstriert diese Vorgehensweise,
dass er seine alten Kontakte abbrechen und sich von der Begehung derartiger
Taten endgültig lösen will.
Der
Angeklagte hat auf zahlreiche sonst einzuziehende, auch wertvolle Sachen,
beispielsweise die meisten seiner Rechner, verzichtet.
Er
war längere Zeit in Untersuchungshaft und dürfte strafempfindlich
sein.
Gegen
den Angeklagten spricht insbesondere das Ausmaß der begangenen Taten.
Insoweit ist die Kammer indes nicht von einem Schaden in Höhe des
Ladenpreises der CDs (weit über 1.000.000 Euro) ausgegangen, da es sich bei der
vom Angeklagten vervielfältigten Software, für jedermann erkennbar, um
Fälschungen gehandelt hat und da die Abnehmer weniger CDs gekauft hätten, wenn
sie eine illegal vervielfältigten CDs hätten erhalten können. Die Inhaber
der Urheberrechte hätten also ohnehin keine Aussicht gehabt, einen Gewinn in
Höhe des Ladenpreises (abzüglich der Kosten) zu
erzielen.
Bei
der Bewertung des Schadens ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der
Angeklagte wusste und billigte, dass seine Abnehmer ihrerseits die erhaltene
Software vervielfältigen und in mehreren Ländern in vom Angeklagten nicht
zu steuernden Mengen verkaufen würden. Die große Menge der Software, die weit
über dem innerhalb eines Monats benutzbaren Bedarf eines Abnehmers
hinausgegangen ist, belegt die Verbreitungsabsicht der Abnehmer. Bei dieser
Betrachtung liegt der durch das Tun des Angeklagten verursachte Schaden
letztlich weit höher, als wenn der Angeklagte Software an Endabnehmer
verkauft hätte.
Der
Angeklagte, der Eigentümer eines als Neuwagen gekauften, teilweise von
seinem Vater bezahlten Jaguar ist, hat einen nicht unerheblichen finanziellen
Vorteil durch die Taten erlangt.
Der
Angeklagte hat die Begehung der Taten unbeeindruckt fortgesetzt, obwohl
gegen ihn am 1.2.2001 eine Hauptverhandlung, ebenfalls wegen der Begehung
vonUrheberrechtsverletzungen,
stattgefunden hat und er zu einer Geldstrafe verurteilt worden
ist.
Er
hat die Tatbegehungen geschäftsmäßig und konspirativ organisiert, indem er
Räumlichkeiten angemietet hat und er zur Verdeckung seiner Identität Passwörter,
beispielsweise zur Abholung von Briefsendungen, verwendet hat; zudem
hat er, soweit persönliche Kontakte unumgänglich waren, beispielsweise mit
Versandunternehmen, seine Freundin zur Tatausführung
eingeschaltet.
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer für die Taten im Dezember
2000
und
Januar 2001
Einzelfreiheitsstrafen
von Jeweils 3
Monaten,
von Februar 2001
bis
Juni 2001
Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils 4 Monaten und von Juli 2001
bis
Februar 2003
Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils 6 Monaten gebildet.
Die
Strafen für die Taten ab Februar 2001 fielen höher aus, da der Angeklagte zuvor
verurteilt worden ist, er aber gleichwohl weitergemacht hat. Wegen der Taten ab
Juli
2001 war
auf Grund der erheblichen Ausweitung der Urheberrechtsverstöße infolge
Einführung der ADSL Anschlüsse und der Flatrates eine höhere Strafe
geboten. Im Hinblick auf die Einzelstrafen für Dezember 2000
und
Januar 2001
wurde
auch berücksichtigt, dass eine Gesamtstrafenbildung infolge vollständiger
Bezahlung der am 1.2.2001
verhängten
Geldstrafe nicht mehr möglich war (Härteausgleich).
Wegen
der beharrlichen Begehung von Straftaten war die Verhängung kurzer
Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs.
2
Satz
1 StGB).
Aus
diesen Strafen war gem. § 54 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der höchsten
Einzelstrafe, also 6 Monate Freiheitsstrafe, eine Gesamtstrafe zu bilden.
Die Kammer hat insoweit nochmals alle bedeutsamen Umstände abgewogen, u.a.
einerseits das Geständnis, andererseits aber die Vielzahl und die Schwere der
Taten. Die Kammer hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat‑ und
schuldangemessen.
2.)
Zu Gunsten
der Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sie den
Sachverhalt umfassend eingeräumt hat, dass sie lediglich untergeordnete
Hilfeleistungen erbracht hat, also Tätigkeiten, die der Angeklagte auch selbst
hätte erledigen können und dass sie nicht vorbestraft ist. Die Angeklagte hat
keinen unmittelbaren finanziellen Gewinn erzielt.
Gegen
die Angeklagte sprachen die große Anzahl der Software, der entsprechend
erhebliche Schaden und die beharrliche Begehungsweise.
Die
Kammer hielt dennoch für angemessen, Einzelstrafen von jeweils lediglich 30
Tagessätzen Geldstrafe und daraus unter nochmaliger Berücksichtigung aller
Umstände eine Gesamtgeldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen zu
verhängen.
Auf
Grund der Einkommensverhältnisse der Angeklagten, die monatlich zumindest
900 Euro zur Verfügung hat, wurde ein Tagessatz auf 30 Euro
festgesetzt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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