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Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184
Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht
zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn
technische Sicherungsmaßnahmen
einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung
durch Ladenpersonal
gewährleisten.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Az. 1 StR 70/03 (LG
Stuttgart) – amtlicher Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
1 StR 70/03
vom
22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund
der Verhandlung am
20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai 2003, an
denen teilgenommen haben:
....
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden
verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten
im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf
der Verbreitung
pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a
und Nr. 5 StGB - wegen
Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17
Satz 2 StGB) - und von
dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer
Automatenvideothek
gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr.
9 JÖSchG und § 7
Abs. 4 JÖSchG - wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit
- freigesprochen. Die
dagegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten
Revisionen der Staatsanwaltschaft
haben keinen Erfolg.
I.
Die Angeklagten W. und B. eröffneten am 15. Februar
2001 in
S. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden
sie von der Firma
C. , die die erforderlichen Automatensysteme
vertreibt und bundesweit
bereits rund 70 Automatenvideotheken ausgerüstet
hatte, beraten und
unterstützt. Etwa 30 % der an den Automaten
erhältlichen Filme hatten pornographische
Inhalte im Sinne der sogenannten „weichen
Pornographie“. Ab November
2001 beteiligte sich der Mitangeklagte T. an dem
Unternehmen, der
im wesentlichen die Rolle eines „stillen
Gesellschafters“ einnahm.
Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum
mit Zugang von
der Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber
der Eingangstür der
Ausgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten
Bildschirm von rund 25 x 25 cm
Größe. An diesem Bildschirm konnten Informationen
über das Filmangebot
einschließlich der Werbebilder auf den Umschlaghüllen
der Videokassetten
eingesehen werden. Diese Werbebilder hatten, soweit
es sich um pornographische
Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die
Anmietung (nachfolgend
entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im
Hinblick auf eine
bessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw.
„Verleih“ bezeichnet) von Videofilmen
durch Minderjährige zu verhindern, hatten die
Angeklagten entsprechend
dem System der Firma C. folgende Vorkehrungen
getroffen:
Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war
ein schriftlicher
Aufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde verpflichtete
sich darin, die ihm erteilte
Chipkarte und das ausgeliehene Material
Minderjährigen nicht zugänglich
zu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die
Kündigung der Mitglied-
schaft angedroht. Anhand des Antrages und des
vorzulegenden Personalausweises
wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft. Danach
erhielt er Chipkarte
und PIN. Außerdem wurde sein Daumenabdruck
biometrisch erfaßt und
in den Verleihautomaten gespeichert. Mit der
Chipkarte war die Tür zum Automatenraum
zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die
Ausleihe
von Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich
von Chipkarte, PIN
und Daumenabdruck. Der Automatenraum war
videoüberwacht. Die gefertigten
Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am
folgenden Tag überprüft,
um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere
minderjährige Personen
im Automatenraum aufgehalten hatten. Irgendwelche
Auffälligkeiten
wurden hierbei nicht bemerkt.
Die Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten, die
sich auf die
im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Automatenvideotheken relevanten
Rechtsfragen spezialisiert hatten. Auf dieser
Grundlage hatten die Angeklagten
vor Inbetriebnahme der Automatenvideothek von der C.
die Auskunft
erhalten, daß deren Betrieb in der beschriebenen Form
in Deutschland rechtlich
zulässig sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen
R. vom Amt für
öffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der
Landespolizeidirektion
S. im Geschäftslokal der Angeklagten und erklärten
ihnen, daß
der Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig und
strafbar sei. Hiervon unterrichteten
die Angeklagten W. und B. die Firma C. , die
ihnen
mitteilte, daß die Rechtslage noch nicht endgültig
geklärt sei, es jedoch Urteile
gäbe, nach denen das Betreiben einer
Automatenvideothek in der vorliegenden
Form rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die
Firma C. , daß sich
Rechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit
den Angeklagten
W. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen,
daß nach seiner
Ansicht das Betreiben einer Videothek rechtlich
zulässig sei, riet aber, Sichtblenden
anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so
beklebten, daß der Geschäftsraum
von außen nicht mehr einsehbar war. Seitens des
Rechtsamtes
der Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts gegen den
Betrieb der Videothek
unternommen, weil der Ausgang eines beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens abgewartet
werden sollte.
In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht
Karlsruhe durch Urteil vom
31. Oktober 2001 in erster Instanz den Betrieb einer
gleichartigen Automatenvideothek
für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch
2002, 120).
Entsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe
und der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen
Eilverfahren entscheiden
(VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch
2001, 479).
Die Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung
pornographischer
Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB (Verbot
gewerblicher Vermietung,
ausgenommen in Ladengeschäften) strafbar gemacht,
denn die Automatenvideothek
erfüllt - so wie sie hier nach Anbringung der
Sichtblenden betrieben
wurde - den Ausnahmetatbestand des (besonderen)
Ladengeschäfts im
Sinne dieser Vorschrift.
a) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des
Jugendschutzes in der
Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184 Abs. 1
StGB eingefügten Bestimmung
Nr. 3a war es, Minderjährige effektiv gegen die sich
aus der - damals
neuen - Vertriebsform der Vermietung von
Videokassetten ergebenden sittlichen
Gefahren abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.;
siehe auch BGH
NJW 1988, 272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG
Hamburg NJW 1992,
1184). Das ursprünglich vorgesehene vollständige
Vermietungsverbot hat der
Gesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken eingeschränkt.
Die Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein
Kompromiß, der einerseits
Minderjährigen den Zugang zu solchen Schriften in der
Öffentlichkeit
verschließt, Erwachsenen aber gewisse Zugangswege zu
weicher Pornographie
offenhält. Das Vermieten pornographischer Schriften,
zu denen auch Videokassetten
gehören (§ 11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund
auf Geschäfte
konzentriert, die auf den Vertrieb solcher Schriften
spezialisiert sind.
Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das
Merkmal „Ladengeschäft“
in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach, daß in
solchen - speziellen -
Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit
pornographischen Videokassetten
effektiv unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum
einen bestimmte
räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen
separaten Zugang haben.
Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber
zum anderen durch
eine personale Komponente gesichert: „Nach den
vorliegenden Erfahrungen ist
das dortige Personal, ohne daß Schwierigkeiten
bekanntgeworden wären, in
der Lage, Minderjährigen den Zugang zu solchen
Ladengeschäften zu verwehren,
so daß der Kontakt von Minderjährigen mit dem
Massengeschäft mit pornographischen
Videokassetten, namentlich der Vermietung,
unterbunden wird“
(BTDrucks. 10/2546 S. 25).
b) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen
Ladengeschäfts
sind hier gegeben, denn die Automatenvideothek
verfügte über einen separaten
Zugang von der Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11.
Aufl. § 184 Rdn. 31).
c) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf
hin, daß der Zutritt und
der Mietvorgang nicht unmittelbar durch Personal
überwacht wurde. Der Senat
ist indes der Ansicht, daß hier ein im Hinblick auf
die Effektivität gleichwertiger,
im wesentlichen technischer, aber auch personaler
Schutz gegeben war (ähnlich
VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen
im Eilverfahren
VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch
2001, 479; OVG
NRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger
mit pornographischen
Videokassetten hat das Landgericht ebensowenig
festgestellt wie eine Gefahr
für einen solchen Kontakt, die größer gewesen wäre
als bei herkömmlichen
„Bedienvideotheken“. Unter dieser Voraussetzung -
allerdings nur unter dieser
Voraussetzung -, daß der Schutz gleich effektiv ist,
handelt es sich bei einer
Automatenvideothek um ein
Ladengeschäft.
aa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im Sinne
des § 184 Abs. 1
Nr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem
Gesetzeswortlaut allein nicht klar
(BGH NJW 1988, 272). Dem Wort „Ladengeschäft“ läßt
sich nicht zwingend
entnehmen, daß damit nur solche Geschäfte gemeint
sind, bei denen Personal
im Laden und insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden
ständig anwesend
sein muß. Ein solches Erfordernis, das insbesondere
die ältere Rechtsprechung
aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989,
181; LG Stuttgart
MDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich
nur aus den ursprünglichen
- die damaligen Vertriebspraktiken im Blick
behaltenden - Vorstellungen
des Gesetzgebers und der Ratio des
Ausnahmetatbestandes ableiten. Da
technische Sicherungen der hier vorliegenden Art erst
in neuerer Zeit verfügbar
sind, lag dieses Verständnis des Merkmals
„Ladengeschäft“ für die herkömmlichen
Vertriebspraktiken nahe.
bb) Auch in neueren Entscheidungen wird, insbesondere
vom Bayerischen
Obersten Landesgericht (Urteil vom 28. November 2002
- 4 St RR
95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten, daß der
Begriff des Ladengeschäfts
stets die Anwesenheit von Personal voraussetze;
dieses Erfordernis könne
nicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden.
Ähnlich hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 -
24 B 02.322) bei
der Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er
hält eine Zugangskontrolle
durch Personen für unerläßlich. Beide Entscheidungen
stützen diese Ansicht
unter anderem auch darauf, daß der Gesetzgeber mit
der Einführung des
am 1. April 2003 in Kraft getretenen
Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I
2002 S. 2730) in anderen Bestimmungen technische
Sicherungen gestattet
habe, ohne aber in § 184 StGB (und insbesondere der
vergleichbaren Bestimmung
des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des
Ladengeschäfts entsprechend
zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der
Gesetzgeber des
JuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts
weiterhin nur Geschäftsräume
mit Personal zu Aufsichts- und Überwachungszwecken
verstanden - hält
der Senat nicht für zutreffend.
Zunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum JuSchG
nichts dafür
entnehmen, daß der Gesetzgeber für ein Ladengeschäft
die Anwesenheit von
Personal vorausgesetzt hat. Insbesondere kann aus dem
Umstand, daß jugendgefährdende
Bildträger im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an
den in
§ 12 Abs. 4 JuSchG geregelten Örtlichkeiten auch
künftig nicht mittels Auto-
maten angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S.
21), nicht abgeleitet
werden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften
mit Personal zulässig. Die
spezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft
nämlich gerade keine
Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.
Sie erfaßt vielmehr
allein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen
frei zugänglichen Bereichen.
Daß dort Bildträger ohne Jugendfreigabe nicht an
Automaten angeboten
werden dürfen, liegt nahe. Deshalb sind die
Ausführungen des Gesetzgebers
in diesem strikten Regelungszusammenhang zu sehen.
Sie sind nicht
übertragbar auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG
nicht geregelten örtlichen
Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung
des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon
Sicherungsvorkehrungen für jugendfreie
Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann sei
eine nicht
von Personen kontrollierte Abgabe von
jugendgefährdenden Medien erst recht
verboten - geht daher von einem unzutreffenden Ansatz
aus. Das zeigt schon
folgende Überlegung: Bestünde abgesehen von den durch
§ 12 Abs. 4 JuSchG
erfaßten Fällen das generelle Verbot des öffentlichen
Anbietens von Videos
mittels Automaten fort, so wäre selbst ein
Automatenbetrieb in einem durch
Personal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil
diese Vertriebsform in § 12
Abs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von dem
Verbot würde zudem das
Angebot jugendfreier Bildträger innerhalb von
gewerblich genutzten Räumen
erfaßt. Um diesen Wertungswiderspruch auflösen zu
können, geht der Bayerische
Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des §
12 Abs. 4
JuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot
unter Aufsicht zulässig
sei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente
läßt sich den Gesetzesmaterialien
zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts entnehmen. Soweit
der
Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den
Begriff des Ladengeschäfts
anknüpft, hat er offenbar die entsprechende frühere
Regelung des § 3 Abs. 1
Nr. 3 GjSM übernommen. Das schließt nicht aus, den
Begriff des Ladenschäfts
im Hinblick auf inzwischen technisch mögliche und von
Personaleinsatz unabhängige
Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als
bisher.
cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der
Überwachung durch
Personal gleichwertigen technischen und personalen
Schutz vor Jugendgefährdungen
ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft im
Sinne des
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a
StGB.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr.
2 StGB - es ging
um das Ausstrahlen pornographischer Filme -
entschieden, daß ein Zugänglichmachen
nicht vorliege, wenn „Vorkehrungen getroffen werden,
die den visuellen
Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme
regelmäßig verhindern“
(BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß
zwischen der pornographischen
Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive
Barriere“ bestehe,
die er überwinden müsse, um die Darstellung
wahrnehmen zu können. Ein Zugänglichmachen
könne ausscheiden, wenn im System angelegte effektive
Sicherungsmaßnahmen
zur Anwendung kämen. Entsprechendes muß für
den
Ausnahmetatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB
gelten. Auch hier ist zwischenzeitlich
eine technische Entwicklung eingetreten, die der
Gesetzgeber bei
Einfügung dieser Vorschrift noch nicht
berücksichtigen konnte. Der nach wie
vor unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen
- speziellen - Geschäften
der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen
Videokassetten
effektiv unterbunden wird, kann heute auch durch
(überwiegend) technische
Vorkehrungen gewährleistet werden. Daß technische
Vorkehrungen grundsätzlich
ein geeignetes Mittel hierzu sein können, hat der
Gesetzgeber gerade
auch in dem hier betroffenen Bereich anerkannt, wie
die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 JuSchG und die Regelungen für die - wohl
bedeutsamste - Vertriebsform
durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste (vgl.
§ 3 Abs. 2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch
BTDrucks. 15/88 S. 12).
Diese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei
der gebotenen, am
Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs
„Ladengeschäft“ in § 184
Abs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW
aaO).
dd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch auf
andere Weise
gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden
kann, ist dem Normzweck
hinreichend Rechnung getragen. Gleichwertigkeit setzt
allerdings folgendes
voraus: Zunächst hat eine zuverlässige
Alterskontrolle durch das Personal der
Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im
System angelegte Vorkehrungen,
die Minderjährigen die Anmietung pornographischer
Filme im Sinne
einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen
(BVerwGE 116, 5, 14
ff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die
technischen Kennungen zur
Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene
ausgegeben werden.
ee) Diesen Anforderungen genügte die von den
Angeklagten betriebene
Automatenvideothek.
Eine zuverlässige Alterskontrolle war hier
gewährleistet, da Chipkarte
und PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden
und Überprüfung
seines Alters ausgegeben wurden (vgl. BVerwGE 116, 5,
15). Diese Kontrolle
enthält auch eine personale Komponente, die hier
sogar zuverlässiger war als
die Alterskontrolle bei einer herkömmlichen
Bedienvideothek.
Eine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf den
Automaten bestand zudem
und vor allem durch die Erfassung und Abfrage der
biometrischen Daten
des Kunden. So war sichergestellt, daß nur Erwachsene
die Anmietung am
Automaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die
Anmietung durch Minderjährige
regelmäßig zu verhindern. Technische Mängel des
Systems, die Mißbrauchsmöglichkeiten
eröffnen könnten - und zum Wegfall der
Voraussetzungen
des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier
ebensowenig festgestellt
wie Mißbrauchsfälle.
ff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei dieser
Vertriebsform, trotz der
technischen Vorkehrungen, Mißbräuche nur „regelmäßig“
zu verhindern waren.
Mißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier
gegebenen Umständen aber
nicht in größerem Maße eröffnet als bei einer
herkömmlichen, mit Personal
ausgestatteten Videothek.
Die Gefahr, daß ein erwachsener Kunde
jugendgefährdendes Filmmaterial
an Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen
gleichermaßen. Ein
solches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
strafbar. Die Möglichkeit,
daß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten
Erwachsenen in die Automatenvideothek
begleitet und sich dort mit dessen Hilfe indiziertes
Material am
Bildschirm aussucht, sieht der Senat durchaus. Sie
ist indes dadurch eingegrenzt,
daß bei der hier praktizierten Videoüberwachung des
Automatenraumes
solch ein - grundsätzlich strafbares - Verhalten
dokumentiert wird und
auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach
sich ziehen kann. Richtig
ist auch, daß anwesendes Personal einen solchen
Mißbrauch sofort verhindern
könnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur
eine nachträgliche -
strafrechtliche und vertragsrechtliche - Sanktion
nach Auswertung der Überwa-
chungsaufzeichnungen möglich ist. Der Senat hat
schließlich auch bedacht,
daß die Hemmschwelle für einen Mißbrauch bei
Überwachungspersonal größer
sein dürfte als bei der Überwindung von technischen
Hindernissen.
Dieser Nachteil einer Automatenvideothek wird jedoch
durch Vorteile,
die ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer
Kontrolle allein durch
Personal bietet, aufgewogen. Die technische
Identifizierung des Kunden anhand
gespeicherter biometrischer Daten bietet eine
zuverlässigere Alterskontrolle
als durch Ladenpersonal, das menschlichen
Unzulänglichkeiten z.B. infolge
von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit,
Ablenkung
und dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird
dort im übrigen erst durch
Eingreifen des Personals und damit regelmäßig nach
Betreten der Videothek
durch den Minderjährigen verwirklicht. Zu diesem
Zeitpunkt befindet sich der
Jugendliche - zumindest kurzfristig - regelmäßig
innerhalb des Geschäftslokals,
was ihm die kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem
Material ermöglicht.
Hier hingegen war bereits das Betreten des
Geschäftsraums überhaupt
erst unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines
Erwachsenen möglich.
gg) Nach allem gewährleisteten die hier getroffenen
und umgesetzten
technischen Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle,
die - insgesamt betrachtet
- in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle
mittels Personal zurückblieb.
Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die
Beurteilung in den Fällen
anders ausfallen muß, bei denen die technischen
Vorkehrungen und die praktische
Handhabung den hier geforderten Standards nicht
entsprechen. Unberührt
bleibt im übrigen das Verbot sogenannter „harter
Pornographie“ im Sinne
von § 184 Abs. 2 StGB.
d) Nach den Feststellungen war der Automatenraum
Minderjährigen
auch - was zusätzlich erforderlich ist -
unzugänglich, weil dieser nur mittels der
ausschließlich an Erwachsene ausgegebenen Chipkarte
betreten werden
konnte. Die Chipkarte bildete ein ausreichendes
tatsächliches und rechtliches
Hindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst
die mißbräuchliche und
grundsätzlich strafbare Mitwirkung eines Erwachsenen
erforderlich war (vgl.
dazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder StGB
26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen Mißbrauch der
Chipkarte hatten die Angeklagten
zudem Vorkehrungen durch Videoüberwachung des
Automatenraumes
getroffen.
e) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der
Automatenraum
jedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch nicht
mehr einsehbar. Ein
nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares Verhalten
des Angeklagten T.
scheidet damit aus, da sich dieser erst nach diesem
Zeitpunkt an dem Geschäftsbetrieb
der Mitangeklagten beteiligt
hatte.
2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß der
Automatenraum wegen
der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher im
Rechtssinne des § 184
Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war, kann der
Senat offenlassen. Selbst
wenn man von einer Einsehbarkeit bis dahin und damit
einem tatbestandsmäßigen
Verhalten ausgeht, unterlagen die Angeklagten W. und
B. insoweit
jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17
Satz 2 StGB).
Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Irrtums
rechtsfehlerfrei
festgestellt. Soweit es ausführt, die Angeklagten
seien „nunmehr“, nach Anbringen
der Sichtblenden, davon ausgegangen, alles getan zu
haben, um die
Videothek weiterbetreiben zu können, entnimmt der
Senat dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt
über ein
entsprechendes auch nur latent vorhandenes
Unrechtsbewußtsein verfügt
hätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer
Stelle der Urteilsgründe mit,
die „jungen und geschäftsunerfahrenen“ Angeklagten
seien vor Aufnahme des
Geschäftsbetriebs durch die Firma C. rechtskundig
beraten worden und
hätten auf die Richtigkeit dieser Auskünfte, wonach
der Betrieb der Automatenvideothek
rechtlich zulässig sei,
vertraut.
Der Irrtum war für die Angeklagten nicht vermeidbar.
Für juristische Laien
lag es nicht nahe, daß die Anbringung von
Sichtblenden an dem Automatenraum
aus Rechtsgründen zur Vermeidung einer
Jugendgefährdung möglicherweise
selbst dann erforderlich war, wenn - wie hier - beim
Blick von außen
lediglich der Verleihautomat sichtbar war und die
Wahrnehmung weitgehend
derjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim
Blick in den Geldautomatenbereich
einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der
Bedienungsvorgang
als solcher nach den Feststellungen des Landgerichts
von außen nicht zu beobachten
war, weil der Kunde sich zum Zwecke der Bedienung
unmittelbar vor
dem Automaten aufhalten mußte und die Sicht auf den
nur 25 x 25 cm großen
tastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den
Auswahl und Anmietung
erfolgte.
Vor diesem Hintergrund bestand für die Angeklagten
bis zum Erscheinen
der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß, weitergehenden
Rechtsrat
einzuholen. Die Angeklagten waren durch die Firma C.
rechtlich beraten,
die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf die
einschlägigen Rechtsfragen spezialisierten
Rechtsanwälten ableitete und an die Angeklagten
weitergab. Die
Firma C. verfolgte zwar erkennbar eigene
wirtschaftliche Interessen. Nach
den Feststellungen bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, daß ihre
Rechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt
waren, daß sie gleichsam
nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB §
17 Vermeidbarkeit 3
und 4), zumal ein beachtlicher Teil der
Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung
der Firma C. bestätigt hat (VG Karlsruhe aaO; VGH
BaWü aaO;
ferner OVG NRW aaO).
3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist,
entgegen der Ansicht
des Landgerichts, hier nicht erfüllt. Diese
Vorschrift verbietet die Werbung für
pornographische Schriften und will verhindern, daß
Personen unter 18 Jahren
für pornographisches Material interessiert und auf
mögliche Bezugsquellen
aufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11.
Aufl. § 184 Rdn. 34).
Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen
war der Automatenraum
Jugendlichen nicht zugänglich. Soweit er bis zum
Anbringen der Sichtblenden
einsehbar war - insoweit kommt nur eine Strafbarkeit
der Angeklagten W.
und B. in Betracht - unterlagen diese - wie dargelegt
- einem unvermeidbaren
Verbotsirrtum.
4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in Verbindung
mit den entsprechenden
Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12
Abs. 1 Nr. 9,
Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus,
nachdem diese Vorschriften
mit Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer
Kraft getreten sind. Das
an die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist
insoweit das nach § 2 Abs. 3
StGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede
stehen - § 4 Abs. 3 OWiG
mildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein dem
§ 7 Abs. 4 JÖSchG entsprechendes
absolutes Verbot des Betriebs von
Automatenvideotheken in der
Öffentlichkeit mehr enthält. Soweit § 12 Abs. 4
JuSchG die Vermietung von
Bildträgern mittels Automaten regelt, betrifft diese
Vorschrift nur noch die Voraussetzungen,
unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten
Orten
aufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht
einschlägig, da der nicht frei zugängliche
Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 bis 3
JuSchG genannten
Örtlichkeiten unterfällt.
5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF in
Verbindung mit § 3
Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG in
Verbindung mit § 15
Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls nicht vor,
nachdem die Voraussetzungen
des in seinem Regelungsgehalt für die hier
vorliegende Fallgestaltung identischen
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht erfüllt
sind.
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