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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XXXI 34/02
70 Js 6582/01
Strafsache
gegen:
geboren am:
wohnhaft:
wegen: Verbreitung pornographischer Schriften.
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts
-Strafrichters- in Neuss vom 19.08.2002 hat die XXXI.
kleine Strafkammer
des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der
Hauptverhandlung vom 31. Januar
2003, an der teilgenommen
haben:
Richter am Landgericht
als Vorsitzender,
als Schöffen
Staatsanwaltschaft
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts
Neuss vom 19.08.2002 -7 Ds 70 Js 6582/01 -18/02-
aufgehoben.
Der Angeklagte wird
freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
Gründe:
Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten am
19.08.2002 wegen
Verbreitung pornographischer Schriften zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je 70,- €
verurteilt.
In den Gründen seiner Entscheidung hat das
Amtsgericht Neuss u.a. ausgeführt:
Im Juli 2001 war der Angeklagte alleiniger
Geschäftsführer der in Düsseldorf
ansässigen Firma XXX mit Zweigniederlassung in.. Eine der
Leistungen
des Unternehmens war die Bereithaltung
pornographischer Bilder,
Videos, Live-Sex-Shows und Magazinen auf einem Server
in Berlin. Der Besucher der Homepage von http://www ... wurde dort neben
den
als verdorben, verrucht und verlockend angepriesenen
Produkten auf den
Mitgliedsbereich "mit den heissesten Shows und den
schärfsten Bildern" hin-gewiesen.
Insoweit lautete die Offerte:
"... Und das Beste: Keine
Anmeldung, keine Kreditkarte, keine
Wartezeit und 100% anonym durch
den Highspeed-Zugang.
Einfach den High-Speed-Dialer
durch den Download-Link
rechts
herunterladen,
mit einem Doppelklick aktivieren
und nur wenige Sekunden
später wirst Du automatisch in den
Mitgliedsbereich von Club-hardcore
geleitet."
Zum Download des Dialers und damit zum Erwerb der
Mitgliedschaft mit Zugang in den Mitgliedsbereich war ausschließlich die Eingabe
der Identitätsnummer eines bundesdeutschen Personalausweises oder die
Kartennummer einer Kreditkarte wie Mastercard oder Visa erforderlich. Der
Download des Dialers, mit dessen Hilfe fortan der Mitgliedsbereich zum
Minutenpreis von DM 3,60 bei Abrechnung über die Telefonrechnung genutzt werden
konnte, startete, sobald ein von der Firma" auf dem Server installiertes
Programm eine sogenannte numerische Prüfung der vom User eingegebenen
Identitäts- oder Kartennummer mit Schlüssigkeitsergebnis vorgenommen hatte. Bei
Identitätsnummern aus Personalausweisen wurde dabei auch
das
verschlüsselt vermerkte Geburtsdatum geprüft.
Unwiderlegt wurde der Zu-gang verwehrt, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines
Minderjährigen
ergab.
Eine weitere Prüfung fand nicht statt; insbesondere
waren keine Angaben
von Personalien oder Anschriften
erforderlich.
Der Angeklagte, seit November 2000 in der
beschriebenen Position tätig, war
sich jederzeit bewusst, dass auch Kinder bzw.
Minderjährige mit Hilfe der Identitäts- oder Kartennummern von nicht auf sie
ausgestellter Personalaus-weise oder Kreditkarten in der beschriebenen Weise
jederZeit und auf Dauer
Zugang zum Mitgliedsbereich mit pornographischen
Produkten erlangen
konnten. Insbesondere wusste er, dass auf Grund der
rein technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sichergestellt war, dass der
jeweilige User ein Erwachsener sei. Wissend um diese "Scheinkontrolle" begnügte
er sich hiermit.
Im April 2001 hatte die von dem Angeklagten
vertretene Firma eine Abmahnung von der Zentralstelle der Obersten
Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten, ansässig in Mainz,
erhalten. Sie enthielt den Hinweis, dass über den Pfad http://www. Pornographie
in jugendgefährdender Weise und unter Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB frei
zugänglich sei, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben sei. Der Angeklagte
nahm keinerlei Änderungen der Zugangsvoraussetzungen vor.
...
Die Beweisaufnahme hat auf Grund der Angaben des
Angeklagten, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen ... und der in der
Hauptverhandlung vorgenommenen Internet-Tests bei http://www
ergeben,
dass der User in den Mitgliedsbereich mit einer
Vielzahl der angebotenen
pornographischen Produkte gelangt, dem der Download
des Dialers
nach erfolgreicher Prüfung der eingegebenen
Personalausweis- oder Kreditkartennummer gelingt. Hierfür ist allein die
"Stimmigkeitsprüfung" der Identitätsnummern - oder Kartennummernkombination
maßgebend. Ob die verwendete Karte oder der Personalausweis gestohlen oder sonst
zu Unrecht
verwendet werden, bleibt offen. So hat das Gericht in
der Hauptverhandlung
über die Suchmaschine "Google" problemlos
Identitätsnummem von Personalausweisen "geliefert" erhalten, "die den
"Stimmigkeitsprüfungen" standhalten. So hat denn auch der Zeuge ... von der
Obersten Landesjugendbehörde für Jugendschutz glaubhaft dargelegt, dass es im
Internet zahlreiche und einfache
Möglichkeiten gebe, "passende" Identitätsnummern zu
erhalten.
...
In der Verantwortung des Angeklagten hat die von ihm
vertretene Firma pornographische Schriften Personen unter 18 Jahren zugänglich
gemacht und
i.S.v. Nr. 5 angeboten (§ 52 StGB). Es drängte sich
auf und lag für ihn nahe,
dass die bloßen Nummernprüfung" reiner "Scheinschutz"
war, da auf leichteste Art auch für Kinder zu umgehen. Er wusste, dass das von
ihm verwendete Prüfsystem weit
hinter menschlicher Kontrollmöglichkeit stand. Am Kiosk und in der Videothek
kann nämlich erkannt werden, ob der Personalausweis oder die Kreditkarte dem
Verwender gehören bzw. das vorgegebene Alter zutrifft. Durch die Zusicherung von
"Anonymität" ohne Erfassung personenbezogener Daten signalisierte die Firma...
letztlich jegliches Desinteresse daran, wer ihre Angebote
nutzte.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch den am
23.08.2002 bei dem
Amtsgericht Neuss per Faxschreiben eingegangenen
Schriftsatz seiner Verteidiger (BI. 103 a d.A.) das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt.
Die zulässige und insbesondere fristgerecht
eingelegte Berufung hat in der
Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur
Freisprechung des Angeklagten aus rechtlichen bzw.
zum Teil aus tatsächlichen Gründen.
II
In der Berufungshauptverhandlung sind die vom
Amtsgericht Neuss getroffenen Feststellungen zu dem technischen Betrieb sowie
zum Inhalt und zur Aufmachung der Internetseite http://www, die von der in
Düsseldorf ansässigen ... deren
alleiniger Geschäftsführer. der Angeklagte im Juli 2001 (und bis Juni 2002) war,
betrieben wurde, in vollem Umfang bestätigt worden.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Beschreibung des
technischen Betriebes und des Inhaltes ,und der
Aufmachung der Internetseite unter I. Bezug genommen.
Ebenfalls bestätigt wurde die Feststellung des
Amtsgerichts, dass die von
dem Angeklagten als Geschäftsführer vertretene Firma
im April 2001 eine
Abmahnung von der Zentralstelle der Obersten
Landesjugendbehörden für
Jugendschutz in Mediendiensten (Jugendschutz.net)
erhalten hatte. Der Angeklagte nahm nach Kenntnisnahme des Inhalts dieser
Abmahnung keine
Änderungen der Zugangsvoraussetzungen
vor.
Weiter wurde in der Hauptverhandlung festgestellt,
dass sich die Zahl der im
Internet allein von deutschen Anbietern betriebenen
Seiten mit pornographischen Inhalten auf mehrere Zehntausend beläuft. Dies hat
der Zeuge der sehr sachkundig und sachlich ausgesagt hat,
bekundet.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte dahingehend
eingelassen, er sei seinerzeit - anwaltlich beraten - davon ausgegangen, dass
das Angebot von
http://www. ... den gesetzlichen
Jugendschutzbestimmungen genüge.
III
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist eine
Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nach der von der Kammer vertretenen
Rechtsauffassung nicht gegeben bzw. eine unerlaubte Werbung nicht (mehr)
feststellbar.
Der Angeklagte hat durch das bezeichnete
Internetangebot unzweifelhaft so-genannte einfache Pornographie i.S.d. § 184
Abs. 1 StGB generell angeboten und sich mit diesem Angebot an einen unbestimmten
Kreis von nicht individualisierten Nutzern gewendet.
1.
Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand von §
184 Abs. Nr. 1 StGB,
da als strafbewehrte Tathandlung auch nach der vom
Gericht vertretenen
Rechtsauffassung (vgl. insoweit auch BGHSt 34, 94,
98; Tröndle/Fischer,
StGB, 50. Auflage, § 184 StGB) erforderlich ist, dass
die Person unter 18
Jahren bei der Tathandlung individualisiert sein
muss: Dies ist bei dem Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern nicht
der Fall.
2.
Eine diesbezügliche Strafbarkeit ist im vorliegenden
Fall auch nicht gemäß §
21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjS) i.V.m. § 3 Abs. 1
Nr. 1 GjS gegeben, da es
auch insoweit an dem rechtlich ebenfalls
vorauszusetzenden konkreten Angebot an eine individualisierte Person unter 18
Jahren fehlt.
3.
Nach der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung und
vorgenommenen
tatsächlichen Würdigung ist auch eine Strafbarkeit
gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 a
GjS nicht gegeben, der auf die 1997 neu geschaffene
Regelung von § 3 Abs.
1 Nr. 4 GjS verweist.
Anders als § 184 Abs. 1 Nr.1 StGB und § 3 Abs. 1 Nr.
1 GjS verlangt § 3
Abs. 1 Nr. 4 GIS nicht das Angebot an eine
individualisierte Person unter 18
Jahren. Bereits das Verbreiten, Bereithalten oder
sonstige Zugänglichmachen
von jugendgefährdenen Schriften an einen unbestimmten
Nutzerkreis
durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste ist strafbar.
Gemäß § 6 Nr. 2 GjS gehören pornographische Schriften
- und zwar auch
sogenannte einfache Pornographie - zu den
jugendgefährdenden Schriften
i.S.d. GjS, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender
Schriften und einer Bekanntmachung
bedarf.
Die Verbreitung, Bereithaltung oder Zugänglichmachung
solcher Schriften durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste-
also gerade auch im Bereich des Internets - ist gemäß § 3 Abs. 2 GjS allerdings
erlaubt, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das
Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt werden
kann.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen
Erlaubnistatbestand geschaffen, der für den Tatzeitraum (Juli 2001 bis Dezember
2001) Anklageerhebung am 05.12.2001 anzuwenden ist. Die insoweit deutlich restriktivere Erlaubnisregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3
Satz 2 des JMStV (Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz In Rundfunk und Telemedien)
tritt erst zum 01.04.2003 in Kraft und ist daher nicht
anzuwenden.
Dem Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS genügt das
in der Verantwortung
des Angeklagten im Tatzeitraum in das Internet
gestellte Angebot von http://www ... .
a) Dabei kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben,
ob der durch die anonyme
Abfrage einer Personalausweisnummer installierte
technische Schutz allein
(d.h. isoliert betrachtet) dem gesetzlichen
Erlaubnistatbestand genügt, da
im vorliegenden Fall ein weiterer Schutz, nämlich die
Kostenpflichtigkeit des
Angebots hinzukam. Beides zusammen jedenfalls genügt
dem gesetzlichen
Erlaubnistatbestand.
Dafür, dass eine anonyme Personalausweisabfrage dem
gesetzlich normierten Erlaubnistatbestand genügen könnte, spricht allerdings,
dass sich
hierbei um eine technische Vorkehrung handelt, die
eine Hürde für das Betrachten pornographischer Inhalte aufstellt. Insoweit ist
auch eine (gewisse)
Vorsorge getroffen, dass das Angebot oder die
Verbreitung im Inland auf
volljährige Nutzer (die über einen entsprechenden
Personalausweis verfügen)
beschränkt werden kann. Dass eine Beschränkung
auf erwachsene Nutzer sicherzustellen ist, verlangt § 3 Abs. 2 GjS (anders als
der demnächst
In Kraft tretende § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des JMStV)
gerade nicht. Die Frage
der Strafbarkeit ist im vorliegenden Fall anhand von
§ 3 Abs. 2 GjS zu beurteilen.
Ohne eine zumindest bei der technischen Überprüfung
die Zugehörigkeit zu
einem erwachsenen Nutzer ergebende
Personalausweisnummer ist mit dem
von dem Angeklagten verwendeten System eine
Betrachtung des pornographischen Inhalts nicht möglich. Soweit das Amtsgericht
darauf abgestellt hat, dass die rein technische Kontrolle hinter einer
menschlichen Kontrollmöglichkeit zurückbleibt, ist dies zwar richtig. Der
Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 29 GjS verlangt aber gerade keine menschliche
Kontrolle, sondern (lediglich) eine technische Vorkehrung.
Der nicht volljährige Nutzer ist bei der verwendeten
Personalausweisziffernabfrage entweder gehalten, sich die Personalausweisziffern
eines Erwachsenen zu beschaffen, was in aller Regel nur heimlich - und somit
missbilligt geschehen dürfte. Oder aber der nicht volljährige Nutzer verfügt
über die notwendige Erfahrung im Bereich des Internet und der Computernutzung,
um zu wissen, dass es zum Einen Internetseiten gibt, auf denen "passende
Personalausweisziffern abgefragt werden können oder aber dass man mit entsprechender
Kenntnis eine solche Ziffernfolge auch selbst generieren
kann.
Letztere Gruppe dürfte aber in aller Regel ebenfalls wissen,
dass es im Internet Tausende von
(aus dem Ausland betriebenen) Seiten mit pornographischen Inhalten gibt, die
keinerlei Schutzmechanismen vorhalten und dass sich auch andere
Schutzmechanismen umgehen lassen.
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass gerade die
heutigen Jugendlichen in
Deutschland mit den Medien Computer und Internet
aufwachsen. Das bedeutet, dass sie häufig über Kenntnisse verfügen, die denen
vieler älterer
Erwachsener weit vorausgehen. Diesen soll aber durch
die Regelungen zum
Schutz der Jugend der Zugang zu sogenannter einfacher
Pornographie nicht
unvertretbar erschwert werden.
Der BGH (BGHSt 34. 94. 97) hat insoweit (zu § 184
Abs'. 1 StGB) ausgeführt:
,;Gesetzgeberisches Motiv für die begrenzte Freigabe
der "einfachen" Pornographie durch die Neufassung des § 184 StGB ... war die
Erwägung, dass angesichts des Fehlens wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse
über die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen der Pornographie ihre Lektüre
und
Betrachtung dem erwachsenen Interessenten insoweit
freigestellt werden
sollte, als dadurch keine ernstzunehmenden Gefahren
für andere Rechtsgüter
entstehen würden. Als weiterhin schutzbedürftiges
Rechtsgut wurde dabei
vor allem die ungestörte sexuelle Entwicklung
Jugendlicher gesehen; daneben sollte aber auch dem Interesse des einzelnen,
nicht ungewollt mit Pornographie konfrontiert zu werden, Rechnung getragen
werden. ... . § 184
StGB und die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind daher so auszulegen, dass
dem Erwachsenen Interessenten der
Zugang zur Pornographie nicht unvertretbar
erschwert wird, Jugendliche aber davon möglichst
ferngehalten werden und
eine Überschwemmung der Öffentlichkeit mit
Pornographie verhindert wird."
Das sich im Bereich des Internet stellende Problem
besteht im Hinblick auf
diese Definition u.a. darin, dass Jugendlichen, die
mit der Nutzung von Computer und Internet aufwachsen, wie dargelegt,
Möglichkeiten zur Umgehung von Schutzmechanismen häufig besser bekannt sind als
vielen Erwachsenen und dass Umgehungen von technischen Schutzmechanismen, ganz
gleich, wie diese ausgestattet sind, wegen der Natur des Mediums (überwiegend
anonymer Massenverkehr) häufig unentdeckt bleiben.
Durch die Schaffung und stetige Fortentwicklung des
Internets wurden ganz generell Möglichkeiten der Informationserlangung und der
Kenntnisnahme von Inhalten jedweder Couleur geschaffen, von denen in den 80er
Jahren des vergangenen Jahrhunderts und auch noch in den frühen 90er Jahren des
vergangenen Jahrhunderts kaum jemand eine Vorstellung haben konnte. Das Internet
ist im Bereich des World-Wide-Web (www..) grundsätzlich so aufgebaut, dass
praktisch von jedem realen Ort auf alle Inhalte zugegriffen werden kann, ganz
gleich, an welchem anderen realen Ort sich der die Inhalte bereithaltende Server
befindet. Anders, als bei der herkömmlichen Telefonie entstehen für den Nutzer
keine höheren Kosten, wenn sich der kontaktierte Server in einem geographisch
weit entfernten Gebiet befindet. Es wurde ein (virtueller) Raum geschaffen, in
welchem tatsächlichen geographischen Grenzen praktisch keine Bedeutung mehr
zukommt.
Diese praktisch grenzenlose Nutzungsmöglichkeiten
sind der großen Mehrzahl der Jugendlichen in Deutschland
bekannt.
Für den Bereich der jugendgefährdenden Inhalte, die
sich bei weitem nicht
auf pornographisches Material beschränken - zu nennen
sind hier insbesondere rassistische und gewaltverherrlichende Inhalte, die ein
inhumanes und intolerantes Weltbild propagieren - bedeutet das im Ergebnis zum
Einen, dass auf einen Territorialstaat oder auf eine Rechtsordnung, beschränkte
Regelungen praktisch leer laufen, da eine Strafverfolgung für außerhalb des
einen Territorialstaates oder der einen Rechtsordnung residierende Täter häufig
nicht gewährleistet ist. Lediglich am Rande zu erwähnen ist diesbezüglich, dass
gemäß § 6 StGB für sogenannte einfache Pornographie das Weltrechtsprinzip keine
Anwendung findet.
Zum Anderen bedeutet das, dass diejenigen
jugendlichen Internetnutzer, die
sich überhaupt für pornographische Inhalte
interessieren - wesentlich interessanter für Jugendliche dürften nach der
Überzeugung des Gerichts (kostenlose) Musikdownloads, Informationen über Stars
der Musikszene und vor allem auch der Chat (das über Tastatur oder
Sprachsoftware erfolgende Gespräch in Echtzeit) mit Gleichaltrigen sein - über
jede Suchmaschine Tausende von aus dem Ausland betriebenen- Internetseiten
nachgewiesen erhalten, die pornographische Inhalte ohne jedwede technische oder
faktische
Hürde anbieten. Die Anbieter solcher Seiten machen
sich zwar nach wohl
zumindest überwiegender Meinung strafbar, wenn eine
solche vom Ausland
aus betriebene Seite von einem in Deutschland
verweilenden Jugendlichen
am PC aufgerufen wird (Erfolgsort i.S.v. § 9 Abs. 1
StGB), sind aber der
deutschen Gerichtsbarkeit faktisch entzogen. Dies ist
zwar mitunter auch bei
anderen Straftatbeständen der Fall, wenn die Täter
vom Ausland aus agieren
und dort verbleiben. Bezüglich des Verbreitens
jugendgefährdender Schriften
im Internet ist dies allerdings anders als bei
anderen Straftatbestanden ein
Massenphänomen, welches durch die beschriebene
Struktur des Internets
bedingt ist. Im Sinne des Jugendschutzes wäre es
daher zumindest sehr wünschenswert, dass für den Bereich des Internets
internationale Standards
durchgesetzt werden könnten.
Über eine Suchmaschine erhält der Internetnutzer auch
problemlos Zugang
zu Internetseiten, in denen Passwörter für
kostenpflichtige (nicht nur, aber
auch pornographisch orientierte) Nutzungen kostenlos
angeboten werden.
Die Aufzählung der Möglichkeiten, vollkommen
kostenfrei und ohne eine
technische oder sonstige Hürde an pornographische
Internetinhalte zu gelangen, ist bei weitem nicht
vollständig.
Angesichts dieser Möglichkeiten, muss es als
zumindest fraglich erscheinen,
ob sich jugendliche Nutzer überhaupt dafür
interessieren, den Schutzmechanismus der Personalausweisziffernabfrage zu
umgehen.
Andererseits zeigt sich allerdings, dass das
Schutzsystem der anonymen
Personalausweisziffernabfrage von an pornographischen
Inhalten interessierten Jugendlichen relativ leicht umgangen werden kann, wenn
nicht ein weiterer Schutzmechanismus vorhanden ist.
b) Im vorliegenden Fall erübrigt sich aber eine
alleinige und abschließende
Subsumtion des verwendeten Altersüberprüfungssystems
der Personalaus-weisziffernabfrage unter § 3 Abs. 2 GjS deshalb, weil das
Angebot, für das
der Angeklagte verantwortlich war, nicht allein durch
dieses System vor dem
Zugriff noch nicht erwachsener Nutzer geschützt
worden ist.
Für den Zugriff auf den pornographischen Inhalt war
im vorliegenden Fall neben der Eingabe einer "richtigen" Personalausweisziffer
noch der
Download eines sogenannten Dialers erforderlich. Bei
einem Dialer handelt
es sich um ein Computerprogramm, welches nach dem
Download und der Installation bewirkt, dass die Einwahl in das Internet oder
zumindest auf die Seite des den Dialer verwendenden Anbieters über eine, über
die Telefonrechnung abgerechnete 0190er-Nummer erfolgt. Für den Nutzer (und auch
für den an den pornographischen Inhalten interessierten noch nicht erwachsenen
Nutzer) wurde auf den Portalseiten unmissverständlich deutlich, dass in jedem
Fall nicht unerhebliche Kosten entstehen würden (3,60 DM in der Minute), die
dann über die Telefonrechnung abgerechnet werden würden. Angesichts des
beschriebenen und ohne jedwede Überprüfung frei zugänglichen pornographischen
Inhalts des übrigen Internets wurde damit insgesamt (Dialer und
Personalausweisziffernabfrage) eine Hürde geschaffen, die nach der Bewertung
durch das Gericht faktisch ausschließt, dass sich noch nicht erwachsene Personen
die hinter der Portalseite befindlichen pornographischen Inhalte ansehen.
Welcher an pornographischen Inhalten interessierte Jugendliche nimmt es in Kauf,
entweder selbst 3,60 DM in der Minute dafür zu zahlen oder durch die Eltern bei
der nächsten Telefonabrechnung entdeckt zu werden, wenn er bei dem vom Ausland
aus agierenden Anbietern oder von im Ausland befindlichen Servern
pornographische Inhalte durch einen bloßen "Mausklick" kostenlos und ohne
jedwede Überprüfung erhalten kann?
Die Antwort liegt auf der Hand. Durch die Verbindung
von Personalausweisabfrage und Dialer jedenfalls ist im Ergebnis die vom
Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS geforderte Vorsorge getroffen worden, mit
der das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf volljährige Nutzer beschränkt
werden kann.
So unlieb es den Befürwortern des "freien" (und vor
allem kostenfreien) Internets sein mag: Die Kostenpflicht für jugendgefährdende
Inhalte stellt
-zusammen- mit einer Altersüberprüfung den derzeit faktisch wohl
wirksamsten Jugendschutz dar. Dabei sieht die Kammer den Einsatz von Dialern als
nicht unwirksamer an, als eine Kostenpflicht über Kreditkarte. Die üblichen
Kreditkartensysteme arbeiten mit der Versendung von Passwörtern, nach deren
Eingabe der Zugang zu den kostenpflichtigen Inhalten gewährt wird. Neben dem
Umstand, dass die Versendung solcher Zugangsdaten per E-mail bezüglich der
Möglichkeit der Kenntnisnahme von unbefugten Dritten nicht wesentlich sicherer
ist, als eine Versendung per Postkarte, existiert auch eine nicht unerhebliche
Anzahl von frei zugänglichen Internetseiten und Foren
in denen derartige Zugangsdaten von verschiedenen
Personen aus unterschiedlichen Motiven heraus veröffentlicht werden. Derjenige,
der sich derartige Zugangsdaten auf solchen Internetseiten oder sonst wie
verschafft, hat dann kostenfrei Zugang zu den eigentlich kostenpflichtigen
Inhalten.
Beim Einsatz eines Dialers besteht diese Möglichkeit
nicht. Die erforderliche
Einwahl über den Dialer löst praktisch immer die
Kostenfolge für den Einwählenden aus.
4.
Der Angeklagte hat sich auch nicht gemäß § 184 Abs. 1
Nr. 5 StGB strafbar
gemacht.
Bei § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt es sich
- wie bei der entsprechenden
Vorschrift im GjS (§ 5 GjS) - um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schutzzweck ist
die Beschränkung von Werbung für pornographische bzw. jugendgefährdende
Inhalte.
Die grundsätzliche gesetzgeberische Motivlage (vgl,
BGHSt 34, 94, 97, 98)
wurde bereits dargestellt.
Speziell zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat der BGH (aaO)
u.a. ausgeführt:
"Im Sinne der aufgezeigten gesetzgeberischen Vorgabe
soll insbesondere
verhindert werden, dass Personen unter 18 Jahren für
pornographisches
Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen
aufmerksam gemacht
werden. ... Strafbedroht ist daher... auch das
öffentliche Anbieten nur, wenn
es nach seinem Aussagegehalt erkennbar macht, dass es
sich auf pornogra-phisches Material bezieht und dadurch Im Sinne der
gesetzgeberischen Zielsetzung "gefährlich" ist."
Die zitierte Entscheidung des BGH datiert aus dem
Jahr 1986, einer Zeit, in
das Internet in rudimentärer Form zwar schon
vorhanden, seine (seinerzeit
überwiegend wissenschaftliche) Nutzung aber nur
wenigen vorbehalten war.
Bei der Auslegung von § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB für den
Bereich des Internets
in seiner heutigen Ausprägung ist den Besonderheiten
des Mediums Internet
und dem (noch gültigen) Erlaubnistatbestand des § 3
Abs. 2 GjS (der eine
Regelung für das von der Kammer gegenüber einer
ihrerseits nicht pornographischen Werbung i.S.d. Jugendschutzes für gefährlicher
gehaltene
tatsächliche Verbreitung von pornographischen
Inhalten im Internet enthält) Rechnung zu tragen.
Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der
gesellschaftlichen Realität. Letztere ist
gerade im Bereich der Darstellung von Inhalten mit
sexuellem Bezug einem
stetigen Wandel unterworfen, der sich in den letzten
Jahren dahingehend
vollzogen hat, dass eine stetige Lockerung erfolgt
ist.
a) Allein bei Betrachtung des Mediums des Fernsehens
kommt man nicht
umhin, von einer diesbezüglichen Reizüberflutung zu
sprechen. Sogenannte
Boulevardmagazine versuchen im Werben um die Gunst
des Zuschauers
sich zumindest zum Teil mit mehr oder weniger
schlüpfrigen Beiträgen zu überbieten, wobei das "Niveau" oft genug kaum noch zu
ertragen ist.
Andere Sendungen bieten - zwar zu fortgeschrittener
Sendezeit und mit dem
Hinweis, dass das Programm für eine bestimmte
Altersgruppe nicht geeignet
ist - "Aufklärung" über von den Redaktionen als (mehr
oder weniger) erotisch
qualifizierte Inhalte. Dabei werden auch
pornographische Inhalte so "aufbereitet", dass zwar tunlichst keine
Geschlechtsorgane dargestellt werden, andererseits aber in epischer Breite von
Produktionen und Dreharbeiten der
Porno-Industrie berichtet wird.
Will man sich zu fortgeschrittener Stunde etwa im
Deutschen Sportfernsehen
über die Sportereignisse des Tages informieren, wird
man mit einer Werbeflut
sogenannter Telefonhotlines konfrontiert. Andere
private Fernsehsender
stehen dem kaum nach.
Die von Jugendlichen stark frequentierten Musiksender
(MTV, VIVA und andere) bieten rund um die Uhr ein Videoclipprogramm, welches in
nicht unerheblichem Umfang mehr oder weniger Darstellungen mit eindeutigen
sexuellen Bezügen enthält.
b) Im Internet benötigt derjenige (kommerzielle oder
nicht kommerzielle)
Betreiber einer Internetseite mit pornographischen
Inhalten, der sich mit der
Erlaubnisregelung von § 3 Abs. 2 GjS im Einklang
befinden will, zwingend
eine Portalseite, die- ohne selbst einen
pornographischen Inhalt zu bieten -die
technischen Voraussetzungen dafür bereithält, dass
den gesetzlichen
Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 GjS genügt wird.
Ohne eine solche
Portalseite ist das Vorhalten einer technischen
Vorsorgevorkehrung i.S.d. § 3
Abs. 2 GjS im Internet nicht möglich, da sich der
technische Schutz naturgemäß vor dem dahinter verborgenen pornographischen
Inhalt befinden muss.
Zu vergleichen ist eine solche Portalseite am ehesten
mit dem von außen
wahrnehmbaren Eingangsbereich und/oder der
Schaufenstergestaltung eines
Sexshops. Bei einem Sexshop weiß nun jeder, dass in
diesem pornographisches Material angeboten wird. Häufig wird der Passant auch
darüber informiert, wieviele verschiedene Programme in den Videokabinen zur
Verfügung stehen und was im Shopbereich ansonsten noch angeboten wird (Magazine,
Videos, DVD's etc.)
Während sich ein Fußgänger auch ungewollt an einem
Sexshop vorbeibewegen muss, wenn sein Weg zu anderem Ziel daran vorbeiführt,
gelangte der Internetnutzer nach den getroffenen Feststellungen nicht ungewollt
auf die Seite http://www. ... . Erforderlich war grundsätzlich die Eingabe der
konkreten Internetadresse (oder das Anklicken eines
etwaigen
Links). Hinweise dafür, dass beim Anwählen einer
anderen Interseite ungewollt die Seite http.://www. ... geöffnet wurde (über vorher
nicht
erkennbare sogenannte pop-up Fenster) haben sich
nicht ergeben.
In Anbetracht der beschriebenen gesellschaftlichen
und medialen Realität
wäre eine Portalseite eines deutschen Anbieters, der
- wie im vorliegenden
Fall - durch den Einsatz eines
Alterskontrollprogramms und eines Dialers
den gesetzlichen Anforderungen des im vorliegenden
Fall (noch) anzuwen-denden Erlaubnistatbestandes des § 3 Abs. 2 GjS genügen
wollte und dem
Jugendschutz (aus welchen Gründen auch immer) mithin
nicht vollkommen
gleichgültig war bzw. ist, die nicht einen gewissen
groben Überblick über das,
hinter dem Portal bereitgehaltene Material
vermittelt, sogar kontraproduktiv
i.S.d. Jugendschutzes.
Der potentielle Nutzer (Erwachsener oder
Jugendlicher) würde hinter einem
Portal, welches praktisch keinen Überblick über das
dahinter befindliche zugangsgeschützte Material bietet, viel eher vermuten, dass
es sich hier um ein besonderes und außergewöhnliches Angebot handelt. Die
Neugier wäre in
besonderer Weise entfacht. Um diesem Effekt
entgegenzuwirken, muss für
eine Portalseite, die, wie im vorliegenden Fall
http:/lwww. ... einen dem § 3 Abs.
2 GjS entsprechenden Zugangsschutz für das dahinter
befindliche
pornographische Material gewährleistet (ohne
Portalseite ist - wie
dargelegt - die Installation eines technischen
Schutzes im Internet nicht
möglich) und auf die der Internetnutzer nicht
ungewollt gelangt, eine oberflächliche Information über den geschützten
pornographischen Inhalt erlaubt sein. Dabei ist auch eine gewisse werbende
Anpreisung hinzunehmen, solange sie nicht praktisch in einer Beschreibung oder
Vorwegnahme von Details besteht.
c) Diesen Anforderungen entspricht die von dem
Angeklagten im Tatzeitraum
(Juli 2001 bis Dezember 2001 (Anklageerhebung" am
05.12.2001)} zu vertretende Portalgestaltung (BI. 17 - 23 GA) noch. Es wurden
keine Details genannt. Im Ergebnis erfuhr der (nicht ungewollt) auf die
Portalseite gelangte
Internetnutzer lediglich, dass sich hinter dem Portal
in verschiedener Form
(Video, Bildgalerien etc.) aufbereitetes
pornographisches Material befand.
Dass hinter dem Eingang pornographisches Material
angeboten wird, weiß
aber auch der Passant, der zufällig an einem Sexshop
vorbeigeht.
d) Aus den genannten Gründen bedurfte die Frage, ob
angesichts des Umstandes, dass der Internetnutzer nur gezielt und nicht zufällig
auf die Portalseite von gelangen konnte, in einer solchen Portalseite überhaupt
ein öffentliches Werben i.S.v. § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu sehen ist, keiner
abschließenden Klärung. Im Hinblick auf § 5 GjS, für den die dargelegten
Auslegungsgrundsätze wegen des im Ergebnis identischen Regelungsgehalts
ebenfalls gelten müssen, soll auch insoweit nochmals § 3 Abs. 2 GjS erwähnt
werden, der einen Erlaubnistatbestand für die Verbreitung einfacher Pornographie
im Internet darstellt. Wenn aber die Verbreitung einfacher Pornographie unter
bestimmten - und nach dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 GjS nicht zu strengen
Voraussetzungen - erlaubt war (und ist)
und für das Vorhalten einer technischen
Vorsorgevorkehrung eine Portalseite
- wie dargelegt - zwingend erforderlich ist, spricht
aus den dargelegten
Gründen manches dafür, in einer ihrerseits keinen
pornographischen Inhalt
aufweisenden Portalseite, auf die der Internetnutzer
nicht ungewollt gelangt,
angesichts von § 3 Abs. 2 GjS keine öffentliche
Werbung zu sehen.
Insgesamt zeigt sich, dass sich das rasant
weiterentwickelnde und ständige
Änderungen erfahrende Medium Internet im Hinblick auf
den Jugendschutz
und die klare Normierung strafbaren Verhaltens im
Bereich der (ihrerseits
nicht selbst pornographischen) Werbung für
pornographische Inhalte eine
Fülle von ineinander verschachtelten Fragen
rechtlicher, technischer und
sonstiger tatsächlicher Natur in einer ganz
erheblichen Komplexität aufwirft.
Bereits angesichts der als schwierig zu beurteilenden
Rechtslage, müsste - sofern man der dargestellten rechtlichen Bewertung der
Kammer nicht folgt -
dem ab seiner Kenntnis von dem Abmahnschreiben von
Jugendschutz.net
anwaltlich beratenen Angeklagten jedenfalls ein
unvermeidbarer Verbotsirrtum
(§ 17 StGB) bzgl. der Gestaltung der Portalseite
zugebilligt werden, zumal
die Portalgestaltung der in Verantwortung des
Angeklagten betriebenen
Internetseite in dem Schreiben von Jugendschutz.net
vom 05.04.2001 nicht
beanstandet wurde. Beanstandet wurde lediglich die
von dem Angeklagten
verwendete Art der Zugangsbeschränkung für den hinter
dem Portal befindlichen pornographischen Inhalt (hierzu s.o. 111.
3.).
Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
sich die Gestaltung
der Portalseite von der Aufmachung, des Angebots und
der benutzten werbenden Schlagworte (»Hardcore", "versaut",etc.) praktisch nicht
von den Portalseiten großer Anbieter, wie beispielsweise dem börsennotierten
Unternehmen "Beate Uhse" unterscheidet. Dass die Portalgestaltung dieses
Unternehmens, dessen Internetseiten aufgrund des Bekanntheitsgrades mit hoher
Wahrscheinlichkeit zumindest von deutschen Internetnutzern stark frequentiert
werden, in strafrechtlicher Hinsicht beanstandet worden wäre, ist zumindest der
Kammer nicht bekannt. Dies spräche im vorliegenden Fall ebenfalls zumindest für
einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten (zum Verbotsirrtum bei
schwieriger Rechtslage vgl. BGH NJW 1989, 409).
Am Rande sei angemerkt, dass auch von dem Unternehmen
"Beate Uhse"
zum Schutz Jugendlicher vor der Wahrnehmung des
hinter den Portalen befindlichen pornographischen Inhalts eine Kombination von
anonymer Personalausweisziffernabfrage und (verschiedenen) Bezahlsystemen,
darunter
auch die Abrechnung über die Telefonrechnung (d. h.
ohne Kreditkarte) verwendet wird.
5.
Inwieweit die Werbung auch für § 3 Abs. 2 GjS gerecht
werdende Interseiten
auf anderen als den Portalseiten, d.h. auf
Internetseiten fremder Betreiber
zulässig bzw. strafbewehrt unzulässig war bzw. ist,
bedurfte im vorliegenden
Fall keiner abschließenden rechtlichen Klärung und
Würdigung, da nicht
mehr nachzuvollziehen war, wie die im Jahr 2001
verwendeten Hinweise auf
anderen Internetseiten ausgestaltet
waren.
Ein bloßer Link (d. h. die Angabe der Internetadresse
ohne weitere Anpreisung von pornographischen Inhalten) auf eine Seite mit
pornographischem
Inhalt, die den Anforderungen von § 3 Abs. 2 GjS
genügt, ist nach der vom
Gericht vertretenen Rechtsauffassung jedenfalls nicht
strafbar, weil er mit
dem Eintrag in ein Telefonbuch vergleichbar ist und
das § 3 Abs. 2 GjS entsprechende Portal der Internetseite einen ausreichenden
Schutz der Wahrnehmung des hinter dem Portal befindlichen pornographischen
Inhalts durch nicht erwachsene Nutzer gewährleistet. Zudem ist fraglich, ob ein
bloßer Link bereits eine zu beanstandende (strafbare) Werbung darstellen
kann.
Daneben ist insoweit ebenfalls zu beachten, dass
Suchmaschinen ebenfalls
Links auf Portalseiten auswerfen, ohne dass der
Betreiber der dann aufgelisteten Seite zwingend hierfür verantwortlich sein
muss.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen folgt aus
§§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
Ausgefertigt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
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