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Amtsgericht Bremen: Spaßbieter bei eBay müssen Schadenersatz zahlen

Häufig sieht man in eBay-Angeboten Formulierungen, dass es Spaßbieter mit dem Rechtsanwalt zu tun bekommen und zudem Schadenersatz leisten müssen. Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.

Das Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:

§ 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe

 

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.

 

Letztlich erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.

Wer somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls zahlen.

Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es dieser spezielle Sonderfall gewesen ist, der überhaupt dazu geführt hat, dass das Gericht der Klage stattgegeben hat. Zum einen kann eine Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sein gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Es heißt dort:

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

 

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam……

 

6. (Vertragsstrafe)

 

Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat schlechte Karten.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht 30% des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine Leitlinie sein, an die man sich halten sollte.

Selbstverständlich ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen Rechtsfolgen ausüben kann.

Hier Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft oder die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.

Für private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall eine entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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