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Amtsgericht Bremen: Spaßbieter bei
eBay müssen Schadenersatz zahlen
Häufig sieht man in eBay-Angeboten Formulierungen, dass es
Spaßbieter mit dem Rechtsanwalt zu tun bekommen und zudem Schadenersatz leisten
müssen. Dass eine entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat
nunmehr das Amtsgericht
Bremen (Az.: 16 C 168/05)
entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein
Kraftfahrzeug bei eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter
eine Schadensumme von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00
Euro wurde durch den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch
nicht abnehmen und verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen
sei, er eigentlich nichts habe ersteigern wollen.
Das
Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als
sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:
§
339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht
der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht
oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also Strafe,
so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Letztlich
erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der
Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
Wer
somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls
zahlen.
Wir
dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es dieser spezielle Sonderfall gewesen ist,
der überhaupt dazu geführt hat, dass das Gericht der Klage stattgegeben hat. Zum
einen kann eine Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung
unwirksam sein gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Es heißt dort:
§
309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch
soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam......
6.
(Vertragsstrafe)
Eine
Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass
der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen
wird.
Eine
Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige
Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn
die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende
Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat schlechte
Karten.
Weitere
Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In
diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht
angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht 30%
des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine Leitlinie
sein, an die man sich halten sollte.
Selbstverständlich
ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen
Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen
Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz vorgeschriebenen
Rechtsfolgen ausüben kann.
Hier
Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft oder
die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.
Für
private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall
eine entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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