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Az.
1 S 49/03 (Landgericht Rostock)
Beschluß
vom 24.06.2003
Erste
Instanz siehe AG Rostock
1.
Die
Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom
28.01.2003, Aktenzeichen: 43 C 68/02 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der
Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
....
Gründe:
1.
Die
Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt und die Berufung auch nicht
durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen wurde.
Die
Beschwer des Verfügungsbeklagten, die sich aus dem Urteil des Amtsgerichts
Rostock vom 28.01.2003 ergibt, wird von der Berufungskammer auf 500 Euro
geschätzt, § 3 ZPO. Dabei ist auf das Interesse des Verfügungsbeklagten als
Rechtsmittelführer abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu
beseitigen, hier an das ausgesprochene Verbot nicht gebunden zu sein.
Das
Interesse des Verfügungsbeklagten an der Beseitigung der Verurteilung richtet
sich hier- vergleichbar mit den Fällen der Auskunftserteilung bzw. der
Beseitigung einer Eigentumsstörung- unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in
erster Linie nach dem Aufwand und den Kosten, die mit der Unterlassung der
Zusendung von E-mails durch den Verfügungsbeklagten bzw. unter seiner Mitwirkung
an die Adresse ..... des
Verfügungsklägers verbunden sind.
Für
die Erfüllung der Verurteilung ist es ausreichend, diese E-mail-Adresse des
Verfügungsklägers zu "blocken", so dass an diesen von der Internetseite des
Verfügungsbeklagten aus keine E-mails versandt werden können. Der
Verfügungsbeklagte ist auf Grund
des angefochtenen Urteils lediglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihm
an die konkrete E-mail-Adresse des
Verfügungsklägers keine E-mails versandt werden bzw. an solchen Sendungen
mitgewirkt wird. Derartige Vorkehrungen bzw. Modifizierungen des Programms sind
nach Sachkunde der Kammer von einem Computerfachmann mit einem relativ geringen
Aufwand von maximal 2 Stunden zu erbringen. Auch bei Computerfachleuten würde
jedenfalls kein den Stundensatz von 250,00 € brutto übersteigender Betrag anfallen,
so dass die Beschwer mit 500,00 €
zu bewerten ist.
Dass
die IT-Abteilung des Verfügungsbeklagten für das "Blocken" der E-mail-Adresse
einen halben Tag benötigt hat, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist, was der
Verfügungsbeklagte unter objektiven Umständen aufwenden müßte, um die Adresse
des Verfügungsklägers zu "blocken". Durch zeitaufwendige Arbeiten, die im
Normalfall von einem Fachmann schneller zu erbringen sind, wird die Beschwer
nicht erhöht. Im Übrigen ist der Schluss von einem halben Arbeitstag auf 5
Stunden Aufwand ebensowenig nachvollziehbar wie der von dem Verfügungsbeklagten
in Ansatz gebrachte Stundensatz von 139,20 € für seine eigenen Mitarbeiter.
Ein
berücksichtigungsfähiges weitergehendes wirtschaftliches Interesse, z.B. infolge
einer Einschränkung von Gewinnerzielungsmöglichkeiten, ist im vorliegenden Fall
nicht gegeben.
Eine
weitergehende Beschwer ergibt sich auch nicht aus einer Einschränkung der
Möglichkeit der Beklagten, politische Werbung zu betreiben. Aus dem Urteil,
welches lediglich zwischen den Parteien Wirkung entfaltet, ergibt sich insoweit
schon keine wesentliche Beeinträchtigung.
Der
Streitwert der ersten Instanz ist für die Höhe der Beschwer nicht ohne Weiteres
maßgeblich. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die E-Card-Funktion durch die
Verurteilung nicht gänzlich untersagt wurde. Auch ist nicht darauf abzustellen,
dass der Verfügungskläger über weitere E-mail-Adressen verfügt, da sich die
Verurteilung nur auf eine konkrete Adresse bezieht. Die Kosten für die
Einrichtung eine Modifikation in der Weise, dass der Absender vor Erhalt eine
Bestätigungs-E-mail erhält, sind ebenfalls nicht maßgeblich, da sich aus dem
Urteil nur eine Untersagung bezogen auf den konkreten Einzelfall ergibt.
Die
Berufung wurde vom Amtsgericht auch nicht im Urteil zugelassen. Schweigen im
Urteil bedeutet Nichtzulassung der Berufung (vgl. Gummer in Zöller, 23. Auflage,
§ 511 Rn. 39). Hieran ist die Kammer grundsätzlich gebunden.
2.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3.
Dem
Verfügungskläger war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren zu gewähren, § 119 Abs. 1 ZPO.
4.
Der
Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
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