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Die
unverlangte Zusendung von SMS- Werbung ist rechtswidrig und richtet sich nach
den gleichen Grundsätzen wie die Zusendung von unverlangter e-Mailwerbung.
LG
Berlin, Az. 15 O 420/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, 339 f.
Die Beklagte
betreibt unter der Domain sms.de ein Internetportal und bietet für Handybesitzer
die Möglichkeit, nach Registrierung der Mobilfunknummer, dem Namen und
der Anschrift, auf ihrem Internetportal kostenlose SMS-Nachrichten zu übersenden.
Der Kläger fühlte das Formular aus, woraufhin er von einer Firma eine
Werbemail erhielt, demzufolge er bei Vorzeigen der SMS bei einer Portion Pommes
0,50 Euro Rabatt bekommen würde.
Das
Landgericht hat einem Unterlassungsanspruch statt gegeben. Gemäß § 32 ZPO war
das Landgericht Berlin örtlich zuständig, da der Kläger hier seinen Wohnsitz
hatte und dort weitere SMS empfangen würde, wenn diese dann versandt werden
würden.
Das
Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 8123 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
Satz 2 BGB angenommen, da die unverlangte Werbung mittels SMS an eine
Mobilfunknummer einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers darstelle.
Nach
Ansicht des Landgerichtes richtet sich die Beurteilung von SMS Werbung nach den
gleichen Grundsätzen wie die von von e-Mailwerbung. Es heißt im Urteil: "Die
Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, wie die
von e-Mailwerbung, d.h., die Werbung ist rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger
sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat, oder dieses, was vorliegend nicht
in Betracht kommt, im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist.
Bei
der Verletzung von Rahmenrechten, wie die des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes, ist die Rechtswidrigkeit durch die Beeinträchtigung
nicht indiziert. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen,
ob der Eingriff befugt ist oder nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
stellt das Eindringen in die Privat- oder Geschäftsphäre durch Direktwerbung im
Fall unzumutbarer Belästigung des Empfängers eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes dar. Davon ausgehend ist nach der Rechtsprechung, unter
anderem auch der erkennenden Kammer, bei unverlangter e-Mailwerbung ein Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers gegeben und ein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 I, 1004 I Satz 2 BGB begründet, wenn sich der
Empfänger mit der Übersendung der e-Mailwerbung nicht ausdrücklich einverstanden
erklärt hat oder nicht ausnahmsweise von einem mutmaßlichen Einverständnis
ausgegangen werden kann. Denn diese Werbung ist im Unterschied zu der
grundsätzlich zulässigen Briefwerbung mit einer unzumutbaren Belästigung des
Empfängers, der Zeit, Mühe und auch Kosten zur Sichtung, Löschung der
Werbee-Mails aufwenden muss, verbunden. SMS- Werbung ist mit der grundsätzlich
zulässigen Brief- und Postwurfsendungswerbung nicht vergleichbar, sondern
vielmehr, im Einzelfall ebenso belästigend, wie die grundsätzlich unzulässige
e-mail Werbung. Zuzugeben ist für den Beklagten allerdings, dass der Erhalt
einer SMS für den Empfänger ebenso wenig mit Kosten verbunden ist, wie der
Erhalt eines Briefes... Die Belastung mit Kosten ist jedoch nicht allein
ausschlaggebend, sondern nur eins von mehreren Elementen..."
Das
Landgericht führt dann näher zur Belästigung aus, das diese, insbesondere durch
die Klingeltöne bei Eingang einer SMS, bestehen und der Absender und der Betreff
nicht zu erkennen ist. Die Speicherkapazität für SMS sei auf Mobiltelefonen
weitaus beschränkter als bei einer Mailbox für e-Mails, so dass die Gefahr eines
Überlaufens der SMS- Box weit größer wäre, mit der Folge, dass erwünschte SMS-
Nachrichten nicht empfangen werden können.
Dies
spreche alles dafür, die Werbung per SMS für unzulässig zu halten sofern nicht
der Empfänger sich mit dieser Werbeform einverstanden erklärt hat.
Ein
Einverständnis durch eventuelle allgemeine Geschäftsbedingungen des SMS Portals
wurde für unwirksam erachtet. Die bei der Registrierung angekreuzte Aussage, der
Kläger wolle mit seinem Handy einen coolen SMS Votings teilnehmen, beinhaltet
bereits von ihrem Wortlaut nach, kein Einverständnis in den Erhalt für SMS
Werbung.
Auf
Grund dieser Klauseln musste der Kläger lediglich damit rechnen, nach Art einer
Umfrage, nach seiner Meinung zu bestimmten Produkten gefragt zu werden, nicht
jedoch Werbung für einen Schnellimbiss zu erhalten.
Auch
die Klausel "Mit der Registrierung stimmt er nur ausdrücklich zu, dass allgemein
gehaltene Informationen über den Nutzer und dessen Verhalten Werbekunden und
Kooperationspartner zur Verfügung gestellt werden dürfen" beinhaltet keine
Befugnis zur zielgerichteten SMS- Werbung.
Das
Urteil ist ein Meilenstein im Kampf gegen verschiedene Formen von elektronischer
Werbung. Auch die SMS-Werbung hat sich mittlerweile zur Plage entwickelt. Gar
nicht berücksichtigt wurde durch das Gericht, das bspw. für den Fall, dass der
Telefoninhaber sich im Ausland befindet, die Abfrage von SMS nur mit
zusätzlichen Kosten möglich ist. Soweit somit ein Absender für SMS-Werbung zu
erkennen ist, sollte sich der Empfänger dieses nicht bieten lassen, wenn ein
Einverständnis für diese Werbung nicht vorliegt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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