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Als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit unzumutbar: Der BGH rechnet mit Sofort-Überweisung ab

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass es mittlerweile mehrere Urteile gibt, in denen genauer ausgeführt wird, was eigentlich eine zumutbarere unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist.Gemäß § 312 a Abs. 4 BGB muss ein Anbieter im Internet dem Verbraucher grundsätzlich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Sofort-Überweisung gehört nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 18.07.2017, Az.: KZR 39/16) jedenfalls nicht dazu.

Sofort-Überweisung verlangt Kunden ein vertragswidriges Verhalten ab

Der BGH rechnet nicht nur im übertragenen Sinn mit dem Anbieter “Sofort-Überweisung” ab. Bei Sofort-Überweisung gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich der personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN) und des Authentifizierungsinstrumentes (TAN) in die Eingabemaske bei Sofort-Überweisung ein. Der Anbieter fragt dann bei der kontoführenden Bank Validität, Kontostand sowie Kreditrahmen ab.

Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesonderten vereinbarten Internetseiten untersagt.

Verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für den daraus entstandenen Schaden im vollen Umfang haften.

Sofort-Überweisung ist unzumutbar

Der Leitsatz des BGH spricht für sich:

Ein Zahlungssystem, welches einen erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.

Aus diesem Grund kam es für den BGH auch nicht darauf an, ob es sich bei Sofort-Überweisung um ein gängiges Zahlungsmittel handelt (wovon wir persönlich nicht ausgehen).

Die Unzumutbarkeit ergibt sich aus der Verpflichtung, gegen Regelungen zu verstoßen und personalisierte Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) geheim zu halten. Die Nutzung von Sofort-Überweisung verstößt so der BGH, gegen die Geschäftsbedingungen der Banken.

Im Übrigen merkt der BGH an, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht darauf ankommt, dass Sofort-Überweisung seit 2005 für mehr als 100 Mio. Transaktionen genutzt worden ist:

 “Es steht den Kunden frei, den Zahlungsauslösedienst der Sofort GmbH auf eigenes Risiko zu verwenden oder auf die Lektüre der Geschäftsbedingungen Ihrer Bank zu verzichten. Nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es aber unzulässig, den Kunden als einzig kostenlose Zahlungsmöglichkeit einen Dienst anzubieten, der für Sie mit nicht überschaubaren potentiell erheblichen rechtlichen Risiken im Verhältnis zu ihrer Bank verbunden ist.”

Auch kartellrechtliche Erwägungen kam es dem Senat nicht an.

Uns ist es immer ein Rätsel geblieben, wie man seine privatesten Zugangsdaten für sein Konto aus der Hand geben kann. Nun hat jeder Kunde von Sofort-Überweisung die Risiken schwarz auf weiß.

Stand: 06.10.2017

Rechtsanwalt Johannes Richard

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