|
Domainklau bei „Snakecity.de"? Eine Einschätzung der
Rechtslage
Zur
Zeit kocht die Diskussion hoch, hinsichtlich der Domain-Übertragung des
Verbraucherschutzportals www.snakecity.de. Von Domainraub und Domainklau ist
dort die Rede, die beteiligten Firmen sowie der jetzt als Domaininhaber
angegriffene Rechtsanwalt werden aufs schärfste kritisiert.
Da
wir von der Zeitschrift PC-Welt unter Anderem zu einer Einschätzung dieser
Angelegenheit befragt wurden, möchten wir in diesem Beitrag einmal die
juristische Ansicht der Dinge schildern.
Das Internet ist kein rechtsfreier
Raum
Snakecity.de war ein
Verbraucherschutzportal, indem Kunden ihre schlechten Erfahrungen über
online-Versender hinterlassen können. Jetzt ist nur noch unter www.snakecirty.de
erreichbar. Erfahrungsberichte werden für jeden zugänglich in einer
sogenannten aktuellen schwarzen Liste veröffentlicht.
Mehr
Informationen zum Sachverhalt finden Sie bei PCWELT, Spiegel
Online , Golem oder heise.
Zunächst
einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung solcher Informationen
nicht unproblematisch ist. Der
Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz steht zum einen das
Persönlichkeitsrecht des Firmeninhabers sowie das Recht am ausgeübten und
eingerichteten Gewerbebetrieb entgegen. Das Oberlandesgericht Rostock hat
bereits am 31.03.2001 (Urteil vom
31.03.2001, Aktenzeichen 2 U 55/00) entschieden, dass schwarze Listen über
Gewerbebetriebe diese in ihrem Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Eine dagegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.10.2001, Aktenzeichen 1
BvR 622/01).
Hinzukommt,
dass die Auswirkungen derartiger schwarzer Listen für die betroffenen
Unternehmen bis hin zum Ruin erheblich sind. Es besteht somit immer die Gefahr,
dass gerade Wettbewerber in solchen Foren ihre Konkurrenten diffamieren. Aber
auch berechtigte und zutreffende Berichte über die schwarzen Schafe unter den
Versandhändlern stellen sich als problematisch dar. Zum einen muss der
Einzelfall betrachtet werden, wie dies die Zeitschrift CT in einer Rubrik
regelmäßig macht, zum Anderen kann der Webseitenbetreiber, der für die Inhalte
verantwortlich ist, die Angaben der Forumsteilnehmer nicht überprüfen und
beweisen.
Sag
mir Deinen Namen
Insofern
ist es nicht noch schlechter Stil, sondern auch gesetzeswidrig, wenn die
Betreiber dieser Seite das Kind nicht beim Namen nennen und kein Impressum
haben, mit der Folge, dass sie als Ansprechpartner und gegebenenfalls auch als
Abmahnungsadressaten dienen können. Diese gesetzliche Pflicht besteht auch bei
nicht gewerblichen Internetseiten, wenn sie meinungsbildend sind, gemäß § 10
Mediendienstestaatsvertrag. Bei der ganzen Auseinandersetzung über Snakecity
kommt dies nach unserer Auffassung etwas zu kurz. Es stellt sich daher vom
Grundsatz her schon die Frage, ob ein Forum wie Snakecity.de in seiner
bisherigen Form nach deutschem Recht überhaupt rechtlich zulässig ist. Hier sind
berechtigte Zweifel angebracht.
Wird
im Impressum kein Ansprechpartner genannt, kann sich ein durch Inhalte einer
Webseite vermeindlich Geschädigter an den Domaininhaber oder den admin-c wenden.
Endgültig problematisch wird es, wenn auch diese Angaben nicht zutreffend sind
und somit niemand Verantwortliches für den Inhalt der Seite erreichbar ist.
In diesem Fall kommt § 8 Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG) zum
tragen, insbesondere unter Berücksichtigung des Providers. Dessen
Verantwortlichkeit richtet sich nach § 11 TDG. Der Diensteanbieter ist für eine
fremde Information, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich,
solange er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information
hat. Hat er diese Kenntnis, muss er gemäß § 11 Nr. 2 TDG unverzüglich tätig
werden, um seine Haftung zu entrinnen und die Information entfernen oder den
Zugang zu ihr sperren. Der Betreiber Bytecamp hätte nach den vorliegenden
Informationen somit zumindestens die Verpflichtung gehabt, die Seite zu sperren.
Bytecamp wird erheblich dafür kritisiert, dass er die Domain freigegeben hat,
aber auch dieses Verhalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie Bytecamp auf
seiner Internetseite mitteilt (www.bytecamp.net/de/news/index.html)
hatte man dort anscheinend eine Ansprechadresse des Verantwortlichen, der jedoch
trotz Fristsetzung nicht reagierte und aktuelle Inhaberdaten der Domain nicht
mitteilte, um den Denic-Eintrag zu korrigieren. Soweit Bytecamp dann nach
erfolgter Fristsetzung die Domain gekündigt hat, ist auch dies rechtlich nicht
zu beanstanden. Genaueres ergibt sich aus den Domainbedingungen der
Denic (www.denic.de/de/bedingungen.html
). Der
Domaininhaber hat, in der Regel wird dies tatsächlich durch den Provider
durchgeführt, enthaltene Angaben zum Domaininhaber und zum admin-c richtig und
zutreffend mitzuteilen. Gemäß § 3
Abs. 2 der Domainbedingungen sind spätere Änderungen jeweils unverzüglich
mitzuteilen. Dies ist offensichtlich nicht
geschehen, so dass der Zustand bestand, dass eine Internetseite mit
gegebenenfalls rechtswidrigen
Inhalten (eine genauere Beurteilung masse ich mir an dieser Stelle nicht
an) keinen Ansprechpartner hatte, dem gegenüber juristische Ansprüche, seien sie
berechtigt oder nicht, durchzusetzen waren.
Insofern,
ein tatsächlicher Ansprechpartner ist wohl unter Fristsetzung zur Mitteilung
richtiger Daten aufgefordert worden, erfolgte die Kündigung der Domain zu Recht.
Da es hier offensichtlich keine Absprache zwischen den Providern und den
Verantwortlichen von Snakecity gab, war die Domain nach der Freigabe wohl ohne
einen weitergehenden Dispute-Antrag frei, so dass jeder sie hätte registrieren
können. Dies erfolgte durch den
beteiligten Rechtsanwalt des Versandunternehmens und ist insofern nicht zu
beanstanden.
Alls
nur geklaut?
Wie soll man jemanden bestehlen oder ausrauben, den es
nicht gibt oder
der zumindest nicht bekannt ist? Es handelte sich somit weder um einen Domainklau-
oder Raub noch um eine feindliche Übernahme, ein Begriff der eher aus
dem Aktienrecht bekannt ist. Vielmehr hat der tatsächliche Domaininhaber, wer auch immer
das sein mag, seine Verpflichtungen aus den
Registrierungsbedingungen verletzt, so dass die Haltung des Providers
verständlich ist, die Domain freizugeben. Taktisch wäre es für die Betreiber von
Snakecity gegebenenfalls klug gewesen in Absprache mit dem Provider kurz nach
Freigabe der Domain, diese selbst neu zu registrieren. Dies ist jedoch nicht
passiert.
Auffällig ist jedenfalls, dass die Betreiber von Snakecity
bis zum heutigen Tage kein
ordnungsgemäßes Impressum haben. Soweit dort geplant ist, einen Verein zu gründen, muss
darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall der Vereinsvorstand für
rechtswidrige Inhalte der Internetseite haften würde. Das grundsätzliche Problem der
Legalität eines solchen
Verbraucherschutzportals ist somit nicht gelöst.
Verbraucherschutz hin
oder her: Die ehrenswerten Anliegen der Betreiber von Snakecity entbinden diese
nicht davon, grundsätzliche Rechtsregeln zum einen bezüglich der Impressumspflicht,
zum anderen hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Inhalte
nachzukommen. Soweit seitens des Shopbetreibers eine Bild/Wortmarke
www.snakecity.de sowie für das jetzt noch bestehende Forum www.snakecirty.de
angemeldet worden ist, dürfte dies wenig hilfreich sein, da die Nutzung der
Wortmarke durch das Forum prioritätsälter ist.
Fazit:
Das
die Wellen wegen der Domainübertragung des bekannten Portals www.snakecity.de
hochschlagen, ist auf der einen Seite verständlich. Auf der anderen Seite ist
vorwiegend der Eindruck, dass sich die Betreiber von Snakecity um rechtliche
Verpflichtungen nicht besonders gekümmert haben und somit der gesamte Ablauf
nicht zu beanstanden ist. Aus anwaltlicher Sicht kann ich das Vorgehen der
betroffenen Versandfirma und ihres Rechtsanwaltes nur als cleveren Schachzug
bezeichnen. Nur eine einwandfreie rechtliche Konstruktion würde es dem
Verbraucherschutzforum ermöglichen auch weiterhin von Deutschland aus tätig zu
sein. Der einzige Ausweg der sonst noch bliebe, wäre Webspace im am besten
außereuropäischen Ausland.
Weiterführende
Links:Rufmord
oder Verbraucherschutz ? Wie Sie als Unternehmen auf kritische Informationen
über Sie Internet reagieren
können
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|