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Selbstverständlichkeiten in der Werbung sind selbstverständlich ... wettbewerbswidrig

 

 

Wenn Menschen das Geld, das sie nicht haben, für Dinge ausgeben, die sie nicht brauchen, dann ist dies das Wunder der Werbung. Das mag so zwar etwas zugespitzt formuliert sein, richtig ist aber, dass eine clevere Marketingstrategie erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten haben kann. Anbieter von Leistungen haben daher verständlicherweise ein berechtigtes Interesse, besondere Vorzüge ihrer Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Zur Gewährleistung eines fairen Leistungswettbewerbes unter den Anbietern ist jedoch erforderlich, dass die Unternehmer ihre Leistungen nicht in sachlich ungerechtfertigter Weise „hochjubeln“. Besonders problematisch sind Werbeaussagen, in denen Selbstverständlichkeiten herausgestellt werden. Derartige Selbstverständlichkeiten können aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gegebenheiten resultieren. Es sollte daher besonderes Augenmerk auf den Inhalt von Werbeaussagen gelegt werden.

 

Selbstverständlichkeiten aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten

können eine Irreführung darstellen

 

Kein Bäcker wird mit der Aussage werben, sein Brot sei aus Mehl hergestellt. Dies ist selbstverständlich und allseits bekannt. Anders liegt dies jedoch bei einer Werbeaussage wie: „XYZ – Bauernbrot, hergestellt aus garantiert nicht chemisch behandelten Mehlen“. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird aus einer solchen Formulierung schließen, dass nur das beworbene Brot aus diesen Mehlen hergestellt wird, während andere Hersteller Brot aus chemisch behandelten Mehlen anbieten. Ist dies jedoch nicht der Fall, weil alle Hersteller Mehle verwenden, die chemisch nicht behandelt sind, so mag dies einem kleineren Kreis von Branchenkennern bekannt sein. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird dagegen davon ausgehen, es handle sich bei dem XYZ – Bauernbrot um etwas ganz besonderes. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist, werden die Verbraucher durch die Werbung irregeführt. Die Werbung ist vor dem Hintergrund des gesteigerten Gesundheitsbewusstseins weiter Verkehrskreise geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Eine derart irreführende Werbung ist deshalb gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig und untersagt. Die Norm lautet wie folgt:

 

§ 5 UWG

 

(1)            Unlauter im Sinne von § 3 (UWG, Anm. d. Autors) handelt, wer irreführend wirbt.

 

(2)       Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

 

1.         die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2.         den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;

3.         die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

 

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Auch Selbstverständlichkeiten aufgrund rechtlicher Gegebenheiten

können eine Irreführung darstellen

 

Nicht nur tatsächliche Gegebenheiten sondern auch Werbeaussagen über rechtliche Aspekte können zu einer Irreführung der Verbraucher über Sebstverständlichkeiten führen. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der XYZ – Elektromarkt in einer groß angelegten Werbekampagne mit der Aussage wirbt: „XYZ – Qualitätsgarantie ... Bei uns erhalten Sie 24 Monate Gewährleistung auf alle Neuwaren ! Bei berechtigten Reklamationen haben Sie die Wahl. Je nach Wunsch reparieren wir das gekaufte Gerät oder liefern ein neues !“ Für Kunden mit juristischen Vorkenntnissen handelt es sich bei der XYZ – Qualitätsgarantie um eine Selbstverständlichkeit, nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechte bei Vorliegen eines Mangels. Weiten Kreisen der Bevölkerung ist dies jedoch nicht bekannt. Sie würden daher davon ausgehen, dass es sich bei der XYZ – Qualitätsgarantie um eine besondere Leistung des XYZ – Elektromarktes handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil von den gesetzlichen Regelungen des Mängelgewährleistungsrechtes für Neuwaren nicht zuungunsten des Verbrauchers abgewichen werden kann. Die Verbraucher würden also ähnlich wie in dem Beispiel mit dem Brot irregeführt. Da Verbraucher vor einem Kauf zunehmend Preis-Leistungs-Vergleiche anstellen, ein solcher Vergleich jedoch aufgrund der dargestellten irreführenden Werbung verzerrt werden könnte, wäre die Werbung geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Sie wäre daher wettbewerbswidrig und untersagt.

 

Vorsicht bei Aussagen aufgrund gesetzlicher Hinweispflichten

 

Wenn Selbstverständlichkeiten nicht Gegenstand von Werbemaßnahmen sein dürfen, dann ist bei der Wahl der Formulierungen natürlich gerade in solchen Fällen Vorsicht geboten, in denen gesetzliche Hinweispflichten bestehen. Dies ist etwa hinsichtlich der Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu berücksichtigen. Besondere Herausstellungen des Widerrufsrechtes im Rahmen von Werbemaßnahmen wie z.B. auffallend gestaltete Darstellungen des „XYZ – Widerrufsrechtes“ dürften wie die XYZ – Qualitätsgarantie im obigen Beispiel als irreführend anzusehen sein und sollten deswegen unterbleiben. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprechend den Vorgaben des amtlichen Musters dürfte dagegen bereits aufgrund ihres Umfanges und ihrer Inhalte kaum mit einer Werbeaussage zu verwechseln sein. Je nach Standort und Gestaltung der Belehrung kann dies jedoch auch anders zu beurteilen sein. Wir empfehlen daher die Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung.

 

Irreführende Werbung kann zu einer Abmahnung führen

 

Aus den angeführten Beispielen wird deutlich, dass irreführende Werbung den Grundsätzen eines fairen Leistungswettbewerbes widerspricht. Wer sich derartiger Werbepraktiken bedient, handelt in aller Regel unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Mitwettbewerber und die Wettbewerbszentralen beobachten daher argwöhnisch das Werbeverhalten auf dem Markt und reagieren auf entsprechende Verstöße mit einer Abmahnung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir sowohl eine Überprüfung der eigenen Werbeaussagen als auch einen kritischen Blick auf die Werbemaßnahmen der Mitwettbewerber. Im Zweifelsfall sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden bzw. um möglichst schnell auf wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen zu reagieren. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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