|
Selbstverständlichkeiten in der
Werbung sind selbstverständlich ... wettbewerbswidrig
Wenn Menschen das Geld, das sie
nicht haben, für Dinge ausgeben, die sie nicht brauchen, dann ist dies das
Wunder der Werbung. Das mag so zwar etwas zugespitzt formuliert sein, richtig
ist aber, dass eine clevere Marketingstrategie erheblichen Einfluss auf das
Kaufverhalten haben kann. Anbieter von Leistungen haben daher
verständlicherweise ein berechtigtes Interesse, besondere Vorzüge ihrer Waren
und Dienstleistungen anzupreisen. Zur Gewährleistung eines fairen
Leistungswettbewerbes unter den Anbietern ist jedoch erforderlich, dass die
Unternehmer ihre Leistungen nicht in sachlich ungerechtfertigter Weise
„hochjubeln“. Besonders problematisch sind Werbeaussagen, in denen
Selbstverständlichkeiten herausgestellt werden. Derartige
Selbstverständlichkeiten können aus tatsächlichen oder aus rechtlichen
Gegebenheiten resultieren. Es sollte daher besonderes Augenmerk auf den Inhalt
von Werbeaussagen gelegt werden.
Selbstverständlichkeiten
aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten
können eine Irreführung
darstellen
Kein Bäcker wird mit der Aussage
werben, sein Brot sei aus Mehl hergestellt. Dies ist selbstverständlich und
allseits bekannt. Anders liegt dies jedoch bei einer Werbeaussage wie: „XYZ –
Bauernbrot, hergestellt aus garantiert nicht chemisch behandelten Mehlen“. Ein
nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird aus einer
solchen Formulierung schließen, dass nur das beworbene Brot aus diesen Mehlen
hergestellt wird, während andere Hersteller Brot aus chemisch behandelten Mehlen
anbieten. Ist dies jedoch nicht der Fall, weil alle Hersteller Mehle verwenden,
die chemisch nicht behandelt sind, so mag dies einem kleineren Kreis von
Branchenkennern bekannt sein. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise wird dagegen davon ausgehen, es handle sich bei dem XYZ –
Bauernbrot um etwas ganz besonderes. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist,
werden die Verbraucher durch die Werbung irregeführt. Die Werbung ist vor dem
Hintergrund des gesteigerten Gesundheitsbewusstseins weiter Verkehrskreise
geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Eine derart irreführende Werbung
ist deshalb gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
wettbewerbswidrig und untersagt. Die Norm lautet wie folgt:
§ 5
UWG
(1)
Unlauter im Sinne von § 3 (UWG, Anm. d. Autors) handelt, wer irreführend
wirbt.
(2) Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben
über:
1.
die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art,
Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder
Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge,
Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der
Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen
Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er
berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die
Dienstleistungen erbracht werden;
3.
die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften
und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine
geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder
Ehrungen.
Bei der Beurteilung, ob das
Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung
für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die
Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu
berücksichtigen.
Auch Selbstverständlichkeiten
aufgrund rechtlicher Gegebenheiten
können eine Irreführung
darstellen
Nicht nur tatsächliche
Gegebenheiten sondern auch Werbeaussagen über rechtliche Aspekte können zu einer
Irreführung der Verbraucher über Sebstverständlichkeiten führen. Letzteres wäre
z.B. der Fall, wenn der XYZ – Elektromarkt in einer groß angelegten
Werbekampagne mit der Aussage wirbt: „XYZ – Qualitätsgarantie ... Bei uns
erhalten Sie 24 Monate Gewährleistung auf alle Neuwaren ! Bei berechtigten
Reklamationen haben Sie die Wahl. Je nach Wunsch reparieren wir das gekaufte
Gerät oder liefern ein neues !“ Für Kunden mit juristischen Vorkenntnissen
handelt es sich bei der XYZ – Qualitätsgarantie um eine Selbstverständlichkeit,
nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechte bei Vorliegen
eines Mangels. Weiten Kreisen der Bevölkerung ist dies jedoch nicht bekannt. Sie
würden daher davon ausgehen, dass es sich bei der XYZ – Qualitätsgarantie um
eine besondere Leistung des XYZ – Elektromarktes handelt. Dies ist jedoch nicht
der Fall, weil von den gesetzlichen Regelungen des Mängelgewährleistungsrechtes
für Neuwaren nicht zuungunsten des Verbrauchers abgewichen werden kann. Die
Verbraucher würden also ähnlich wie in dem Beispiel mit dem Brot irregeführt. Da
Verbraucher vor einem Kauf zunehmend Preis-Leistungs-Vergleiche anstellen, ein
solcher Vergleich jedoch aufgrund der dargestellten irreführenden Werbung
verzerrt werden könnte, wäre die Werbung geeignet, den Wettbewerb zu
beeinträchtigen. Sie wäre daher wettbewerbswidrig und untersagt.
Vorsicht bei Aussagen aufgrund
gesetzlicher Hinweispflichten
Wenn Selbstverständlichkeiten
nicht Gegenstand von Werbemaßnahmen sein dürfen, dann ist bei der Wahl der
Formulierungen natürlich gerade in solchen Fällen Vorsicht geboten, in denen
gesetzliche Hinweispflichten bestehen. Dies ist etwa hinsichtlich der
Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht für Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen zu berücksichtigen. Besondere Herausstellungen des
Widerrufsrechtes im Rahmen von Werbemaßnahmen wie z.B. auffallend gestaltete
Darstellungen des „XYZ – Widerrufsrechtes“ dürften wie die XYZ –
Qualitätsgarantie im obigen Beispiel als irreführend anzusehen sein und sollten
deswegen unterbleiben. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprechend den
Vorgaben des amtlichen Musters dürfte dagegen bereits aufgrund ihres Umfanges
und ihrer Inhalte kaum mit einer Werbeaussage zu verwechseln sein. Je nach
Standort und Gestaltung der Belehrung kann dies jedoch auch anders zu beurteilen
sein. Wir empfehlen daher die Verwendung des amtlichen Musters für die
Widerrufsbelehrung.
Irreführende Werbung kann zu
einer Abmahnung führen
Aus den angeführten Beispielen
wird deutlich, dass irreführende Werbung den Grundsätzen eines fairen
Leistungswettbewerbes widerspricht. Wer sich derartiger Werbepraktiken bedient,
handelt in aller Regel unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Mitwettbewerber
und die Wettbewerbszentralen beobachten daher argwöhnisch das Werbeverhalten auf
dem Markt und reagieren auf entsprechende Verstöße mit einer Abmahnung. Vor
diesem Hintergrund empfehlen wir sowohl eine Überprüfung der eigenen
Werbeaussagen als auch einen kritischen Blick auf die Werbemaßnahmen der
Mitwettbewerber. Im Zweifelsfall sollte anwaltliche Beratung in Anspruch
genommen werden, um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden bzw. um möglichst
schnell auf wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen zu reagieren.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
|