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Zu oft widerrufen? Lieferstopp rechtmäßig (OLG
Hamburg)!
Wer
als Verbraucher im Internet oder über einen Katalog Waren bestellt, hat ein
Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht
ein, so hat der Verbraucher bis zu einem Rücksendewert von 40,00 € die Kosten
der Rücksendung zu tragen. Bei entsprechender Belehrung gibt es des Weiteren die
Verpflichtung des Käufers, Wertersatz zu leisten. Wer im Fernabsatz, sei es im
Internet oder über einen Kataloghandel sein Geschäft macht, weiß, dass dieses
Kundenschutzrecht mit erheblichen Kosten verbunden ist. Nicht nur das der
Anbieter oftmals Ware zurückerhält, die er nicht mehr als neu weiterverkaufen
kann, trägt er zudem auch Rücksendekosten und hat einen erheblichen
organisatorischen Aufwand. Auf der anderen Seite ist dieses
Verbraucherschutzrecht wichtig, da ansonsten der Käufer die Katze im Sack kaufen
würde. Hinzu kommt, dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht durchaus als
verkaufsfördernde vertrauensbildende Maßnahme gewertet werden kann, da umso eher
bestellt wird, desto besser der Käufer abgesichert wird.
Nach
unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis liegt die Rücksendequote zwischen 5
und 20 Prozent. Missbräuchliche Fälle sind durchaus nicht ausgeschlossen. So ist
es bspw. denkbar, sich einen Anzug oder ein Kleid speziell für eine Feier zu
bestellen und dieses dann danach einfach zurückzuschicken. Auch wenn gleiche
Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen bestellt werden oder bspw. mehrere
Grafikkarten bestellt werden und nur ein Exemplar behalten, der Rest jedoch
zurückgeschickt wird, ist dies sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und
erst recht nicht im Sinne des Shopbetreibers.
Es
liegt somit nahe, dass die Shopbetreiber entsprechende Vorkehrungen treffen. Uns
ist durchaus bekannt, dass Shopbetreiber schwarze Listen haben, in denen Käufer,
die zu oft von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht
haben, nicht mehr beliefert werden. Zivilrechtlich ist dies durchaus möglich, da
nach einer Bestellung durch den Kunden der Shopbetreiber die Annahme des
Vertrages erklären muss, damit dieser überhaupt zu Stande kommt. Mit anderen
Worten: Durch eine Bestellung allein kommt ein Kaufvertrag noch nicht zu Stande,
der Verkäufer muss somit entsprechend reagieren. Niemand ist somit gezwungen,
mit einem Besteller einen Vertrag abzuschließen.
Ob
es möglich ist, einen sogenannten Hochretournierer von einer Belieferung
auszuschließen, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2004, Az:
5 U 22/04 entschieden. Kläger war eine Verbraucherzentrale, die die Praxis des
Otto-Versandes in die gerichtliche Überprüfung gestellt hatte, Kunden die zu oft
zurücksenden, darauf hinzuweisen, dass man sie zukünftig nicht mehr beliefern
werde. In einem Anschreiben an die Kunden hieß es: "Leider haben wir jedoch
festgestellt, dass Sie in den letzten beiden Jahren mehr als die Hälfte aller
Artikel zurückgeschickt haben. Damit liegt Ihre Rücksendequote dauerhaft ganz
erheblich über den Durchschnitt. ... Wir bitten Sie daher, bei Ihrer nächsten
Bestellung wirklich nur solche Artikel zu bestellen, die Sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit behalten wollen. Denn eine deutliche Absenkung Ihrer
Rücksendequote ist eine notwendige Voraussetzung für die positive Fortsetzung
unserer Geschäftsbeziehung."
Mit
anderen Worten wurde durch dieses Schreiben dem Kunden deutlich gemacht, dass es
nicht mehr beliefert wird, wenn er zukünftig von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch macht. Wenn die Kunden trotzdem von Ihrem Rücksenderecht Gebrauch
machten, hieß es in einem weiteren Schreiben: "Wir bedauern sehr, Ihnen
mitteilen zu müssen, dass wir unter diesen Umständen nicht bereit sind, Sie
weiter zu beliefern." Die Verbraucherzentrale vertat die Auffassung, dass das
Versandunternehmen in rechtswidriger Weise versucht, Kunden von der Ausübung
Ihres gesetzlichen Rechtes abzuhalten.
Die
Klage der Verbraucherzentrale hatte jedoch keinen Erfolg. Das Verhalten des
Versandunternehmens wurde nicht als wettbewerbswidrig angesehen. Nach Ansicht
der Richter lag keine Handlung vor, die die Entscheidungsfreiheit der
Verbraucher durch Druck oder einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss
beeinträchtigten würde gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Begründet würde diese zutreffender
Weise damit, dass sich die Ankündigung, den Kunden zukünftig nicht mehr zu beliefern, eben
gerade auf zukünftige Geschäfte und
nicht auf aktuelle Geschäfte bezog. Wer somit zusammen mit der Ware diese
Mitteilung erhalten hatte, konnte selbstverständlich zu diesem Zeitpunkt seine
gesetzlichen Rechte ausüben. Eine Art psychischer Kaufzwang lag somit nicht vor.
Insbesondere betont das Oberlandesgericht, dass niemand gezwungen werden kann,
weitere Verträge tatsächlich abzuschließen. Wichtig schien dem Senat auch die
Feststellung, dass nicht jeder Kunde diese Schreiben erhalten hatte, sondern nur
die Kunden, die als Hochretournierer aufgefallen waren. Es ist letztlich und
dies ist auch richtig so, allein Sache des Versenders, zu entscheiden ob dieser
liefern will oder nicht.
Die
Praxisfolgen: Dieses Urteil kann durchaus auf andere Versandformen wie den
Internethandel übertragen werden. Es ist jedoch dringend davon abzuraten, dem
Kunden grundsätzlich mitzuteilen, dass man ihn für den Fall des Widerrufes nicht
mehr beliefern werde. Erst recht verbietet sich, in irgendeiner Form eine
Androhung auf den gerade abgeschlossenen Vertrag. Hinweise, dass eine
Belieferung in Zukunft nicht mehr erfolgen werde, wenn von dem Widerrufs- oder
Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, können zudem nur dann erfolgen, wenn der
Kunde in der Vergangenheit schon bereits durch außerordentlich Hohe
Rückgabequoten aufgefallen war. Hier sollte eine Rückgabequote von mindestens 50
% erreicht sein. Entsprechende Profile über den Kunden im Rahmen der internen
Datenauswertung anzulegen, hat das OLG Hamburg im Übrigen als unproblematisch
angesehen, wobei eine Weitergabe dieser
Daten an Dritte natürlich nicht erlaubt ist. Schwarze Listen für den
internen Gebrauch sind somit erlaubt.
Mit
entsprechenden Warnhinweisen, die grundsätzlich möglich wären, sollte daher
durchaus vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifelsfall bietet sich an, eine
Bestellung des Kunden ohne weitere Begründung ausdrücklich abzulehnen.
Wir
beraten Sie gerne.
Weiterführende
Links: Rechtsicher
Verkaufen – Abmahnungen vermeiden –unser Beratungspaket für
Internetshops
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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