|
Schutz von Jugendlichen vor
urheberrechtlichen Abmahnungen:
Bundesjustizminsterium sieht keinen
Handlungsbedarf
Die
Entscheidung
des Landgerichtes München vom 19.06.2008, AZ: 7 O 16402/07, hat in der
Tauschbörsenszene Wellen geschlagen. Das Landgericht nimmt eine umfassende
Aufsichtspflicht von Eltern für ihre minderjährigen Kinder an und sieht für die
Eltern eine Mithaftung bei Urheberrechtsverletzung ihrer minderjährigen Kinder
im Internet.
Die
Entscheidung ist sehr problematisch, da sie eigentlich mit der Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen im Informationszeitalter unvereinbar ist. Die
klassischen Regelungen des Urheberrechts sind durch die große Anzahl von
Urheberrechtsverletzungen, die sich einfach über das Internet begehen lassen,
quasi überrollt worden und bedürfen nach unserer Auffassung einer Angleichung.
Die Tatsache, dass einfach gelagerte Urheberrechtsabmahnungen ab dem 01.09.2008
durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes nur noch mit 100,00 Euro in
Rechnung gestellt werden können, kann die Lösung nicht sein.
Wir
haben uns aufgrund der Entscheidung des Landgerichtes München an das
Bundesminsterium der Justiz gewandt und um mehr Jugendschutz im Urheberrecht
gebeten. Handlungsbedarf sieht man dort offensichtlich nicht. Wir zitieren
insofern aus einem Schreiben des Bundesminsterium der Justiz an uns vom
25.08.2008:
"Das
Urteil des Landgerichtes München I vom 19.06.2008 ist hier bekannt. Bitte haben
Sie Verständnis dafür, dass es nicht die Aufgabe des Bundesminsteriums der
Justiz ist, einzelne Urteile zu bewerten. Dies würde bereits dem Grundsatz der
Gewaltenteilung widersprechen.
Die
weite Verbreitung illegaler Tauschbörsen, die gerade von Jugendlichen intensiv
genutzt werden und die entsprechenden Anwaltschreiben im Auftrage der
Rechteinhaber, führen bei Eltern häufig zu einem bösen Erwachen. Dies ist
im Bundesminsterium der Justiz aus
einer Vielzahl von Schreiben betroffener Bürger bekannt. Die Bundesregierung hat
mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums auf die Auswüchse der Abmahnpraxis bereits reagiert. Das Gesetz tritt
zum 01.09.2008 in Kraft. In dem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz sind die
Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei
einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
auf 100,00 Euro beschränkt. Es besteht aber kein Anlass, im Urheberrecht die
Deliktsfähigkeit oder die Aufsichtspflicht der Eltern zum Schutz der
Jugendlichen gesondert zu regeln.
Zum
einen ist es die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder auch mit den Gefahren des
Internets vertraut zu machen. Diese Aufgabe kann ihnen vom Gesetzgeber nicht
abgenommen werden.
Zum
anderen kann man nicht von der allgemeinen Annahme ausgehen, dass Jugendliche
bis zur ihrer Volljährigkeit nicht in der Lage sind, das Unrecht ihres Handelns
zu erkennen, wenn sie im Internet illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte
anbieten. Es sollte den Gerichten vorbehalten bleiben, unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob im konkreten Fall der Jugendliche
deliktsfähig war bzw. ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Im
Übrigen trifft es wohl nicht, dass Urheberrechtsverletzungen in den Bereichen
der unerlaubten Handlung "verlagert" werden. Urheberrechtsverletzungen sind
systematisch unerlaubte Handlungen und können dogmatisch nicht anders
eingeordnet werden."
Nach
unserer Auffassung geht diese Ansicht an der Realität vorbei. Ob Jugendliche
tatsächlich erkennen können, dass das, was sie im Internet mal eben schnell
zusammenklicken und durch die Nutzung von Tauschbörsen machen, tatsächlich
Urheberrechtsverletzungen sind, halten wir für zweifelhaft. Fragen Sie einmal
einen nicht auf diesem Bereich spezialisierten Juristen, wo denn eigentlich das
tatsächliche und rechtliche Problem bei der Tauschbörsennutzung ist. Auf
entsprechende Antworten sind wir gespannt. Hinzukommt, dass ein
Internetanschluss als "gefährlicher Gegenstand" den tatsächlichen
gesellschaftlichen Entwicklungen nicht gerecht wird. § 97a Urheberrechtsgesetz
wird auch nur kurz Begeisterung bei den Eltern minderjähriger Abmahnopfer
auslösen, da wir davon ausgehen, dass es einfach gelagerte Urheberrechtsverstöße
in diesem Bereich faktisch nicht geben kann und nicht geben wird.
Der
Minderjährigenschutz, der gerade den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches
Anfang des letzten Jahrhunderts besonders wichtig war, bedarf einer Korrektur.
Das Bundesjustizminsterium hat sicherlich nicht ganz Unrecht, wenn angemerkt
wird, dass die Klärung im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen bleiben
sollte. Es ging auch im Übrigen in unserem Anschreiben nicht darum, dass sich
unter Außerachtlassung der Gewaltenteilung das Bundesjustizminsterium der nach
unserer Auffassung nicht richtigen Entscheidung des Landgerichtes München
annehmen sollte. Dies wäre vielmehr eine Aufgabe der Berufungsinstanz.
Es
geht vielmehr darum, dass Kinder und Jugendliche im Informationszeitalter eine
Lobby haben müssen, die sie zurzeit nicht haben. Stattdessen werden sie
kriminalisiert und mit finanziellen Forderungen überzogen. Wie weit die
Hemmschwelle schon gesunken ist, lässt sich aus dem Sachverhalt der Entscheidung
des Landgerichtes Bonn entnehmen, indem bereits Achtjährige für ihre Aussagen in
der Schule abgemahnt wurden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|