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Abmahnkosten sind bei sog. Schubladenverfügung nicht zu erstatten (BGH)

 

Manchmal hat es ein Abmahner wirklich eilig und will auf jeden Fall gewährleisten, dass für den Fall, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung abgegeben wird, eine einstweilige Verfügung bereits vorhanden ist und dann schnell zugestellt werden kann.

 

Der Abmahner hat daher die Möglichkeit, auch ohne vorherige Abmahnung eine einstweilige Verfügung zu erwirken. § 12 Abs. 1 UWG schreibt zwar vor, dass der Abmahner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen soll, um dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beizulegen. Verpflichtend ist dies jedoch nicht. So ist es durchaus denkbar, dass der Abgemahnte sofort und ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhält. In diesem Fall kann er einen sog. Kostenwiderspruch einlegen; frei nach dem Motto "Wäre ich abgemahnt worden, hätte ich natürlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Kosten für ein gerichtliches Verfahren hätten vermieden werden können". In diesem Fall hätte der Abmahner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei einer Schubladenverfügung wird zunächst einmal eine einstweilige Verfügung beantragt und erst dann abgemahnt. Die einstweilige Verfügung liegt -im übertragenen Sinne- solange in der Schublade, bis klar ist, ob der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann die einstweilige Verfügung schnell zugestellt werden.

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 07.10.2009, Az. I-ZR 216/07 "Schubladenverfügung" mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abmahnkosten für die außergerichtliche Abmahnung auch dann zu erstatten sind, wenn vor Ausspruch der Abmahnung eine Schubladenverfügung erwirkt wurde. Dies hat der BGH abgelehnt. Im Leitsatz heißt es:

 

"Einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.

 

Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag."

 

Begründet wird dies damit, dass der gesetzliche Abmahnungskostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für vorgerichtliche Abmahnungen gelte. Hintergrund ist der Sinn der Abmahnung. Durch die Abmahnung soll dem Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit gegeben werden, die Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

 

Eine andere Anspruchsgrundlage nach dem alten Wettbewerbsrecht war die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung. Argumentiert wurde damit, dass eine Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten sei, um ein weitaus gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Auch diese Ansprüche hat der BGH abgelehnt.

 

Für die Frage der Kostenerstattung war es interessanterweise im Übrigen unerheblich, dass die Abgemahnten gerade keine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und die Schubladenverfügung somit sinnvoll eingesetzt werden konnte. Allein entscheidend war der Zeitablauf Abmahnung/Verfügung.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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