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Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung
Wie wird's berechnet?
Bei
einer Urheberrechtsverletzung hat der Verletzte gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz
(UrhG) einen Anspruch auf Schadensersatz. Problematisch ist die Frage, wie sich
der Schaden konkret berechnet. In der Rechtsprechung anerkannt sind drei
Varianten der Schadensberechnung, nämlich
a)
der konkrete Schaden, insbesondere entgangener Gewinn
b)
der Verletzergewinn
c)
Schadenberechnung nach Lizenzanalogie.
Die
ersten beiden Schadenspositionen haben das Problem, dass ein konkreter Schaden
oder ein konkreter Verletzergewinn in irgendeiner Form beziffert werden muss,
was sich in der Praxis oftmals als schwierig erweist.
Eine
häufige Rechnungsvariante erfolgt daher nach der sogenannten Lizenzanalogie.
Diese ergibt sich aus der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletzt,
nicht besser da stehen sollte, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten
Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dies läuft letztlich auf die
Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Mit anderen Worten: Was hätte der
Verletzer an Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn er den Urheber oder
Nutzungsberechtigten von Anfang an gefragt hätte.
Die
Schadenberechnung auf Grundlage einer Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo
die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte
rechtlich möglich und verkehrsüblich sind. Dies ist beispielsweise insbesondere
bei Bildern und Fotografien der Fall, da es hier feste Sätze gibt, die auch
durch die Rechtsprechung anerkannt werden.
Praktische
Probleme bei einer Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie ergeben sich
insbesondere dann, wenn es eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Nutzer
eines urheberrechtlich geschützten Werkes tatsächlich eine Lizenz abgeschlossen
hätte. Ein bekanntes Beispiel sind die Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen
wegen der Nutzung der Grafik von einem Stadtplan im Internet. Hier verweisen die
Verlage auf ihre Lizenz- und Nutzungsbedingungen, mit der Folge, dass zum Teil
exorbitant hohe Forderungen zu zahlen sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
irgendjemand freiwillig 600,00 bis 1.000,00 Euro für den Ausschnitt eines
Stadtplanes zahlen würde, den er für das gleiche Geld von einem Webdesigner neu
hätte erstellen können und zwar mit Blattgoldumrandung. Diese Problematik hat
das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil angesprochen, wie wir finden, mit
vertretbaren Argumenten. Die Berufungsinstanz hat diese Ansicht jedoch nicht
geteilt.
Als
angemessen gilt eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein
vernünftiger Lizenzgeber gefordert und vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte,
wenn beide die in Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten
(BGH Messmer Tee II, Lizenzanalogie).
Ebenfalls
bestehen in vielen Bereichen Tarifwerke von Verwertungsgesellschaften und
Verbänden, die in der Rechtsprechung als Bestimmung der angemessenen
Lizenzgebühr als Richtlinie herangezogen werden kann. Zu nennen sind hier die
Sätze der VGBildkunst oder die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing
(MFM).
Bei
Fotografien oder Bildern muss zudem beachtet werden, dass in der Rechtsprechung
bis zu Zuschläge von 100% zum üblichen Honorar wegen eines unterlassenen
Urhebervermerkes anerkannt werden. Dies führt letztlich dazu, dass in der Regel
wohl immer, gerade bei einem Bilderklau mit Aufschlägen zu rechnen ist, da wohl
niemand erst eine illegale Kopie eines Bildes fertigt und veröffentlicht, um
dann die korrekte Quelle anzugeben.
Umstritten
ist die Frage des sogenannten Verletzerzuschlages. Dies ist ein Aufschlag der
dem Rechteinhaber dadurch entsteht, dass er gegebenenfalls einen aufwendigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muss. Diese Rechtsprechung gilt
jedoch ausschließlich für die GEMA. In sonstigen Fällen werden derartige
Aufschläge in der Regel durch die Rechtsprechung abgelehnt.
Letztlich
bringt die Geltendmachung eines Schadensersatzes nach Lizenzanalogie sowohl für
den Verletzer wie auch für den Verletzten eine gewisse Rechtssicherheit,
insbesondere wenn auf in der Rechtsprechung anerkannte Tarifsätze
zurückgegriffen werden kann.
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Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard,
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rechtsanwalt Andreas
Schmidt
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