schadenersatz-rechtsmissbrauch

Gesetzesänderung: Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann zukünftig Schadenersatz geltend gemacht werden

Ebenfalls neu: Geringere Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren

Gerade bei einer Massenabmahnung im Wettbewerbsrecht liegt immer der Verdacht nahe, dass es eigentlich um Rechtsmissbrauch geht:

Dem Abmahner geht es tatsächlich gar nicht in erster Linie um ein wettbewerbskonformes Handeln seines Wettbewerbers, sondern seinem Anwalt in erster Linie um Kostenerstattungsansprüche. Hier finden Sie neben vielen weiteren Informationen auch Konkretes zum Thema Rechtsmissbrauch bei wetbbwerbsrechtlichen Abmahnungen.

§ 8 Abs. 4 UWG beschäftigt sich näher mit dem Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist demnach unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

In der Vergangenheit war es außerordentlich schwierig, einem Gericht bei einer Massenabmahnung einen Rechtsmissbrauch deutlich zu machen. Dies lag in erster Linie daran, dass die Gerichte rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen nicht gewohnt waren. Dies hat sich mittlerweile geändert. Die Rechtsprechung ist bis hinauf zum Bundesgerichtshof mittlerweile beim Thema “Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Wettbewerbsrecht” sensibilisiert.

Neben Rechtsprechung des BGH zum Thema “Rechtsmissbrauch”, die es sehr viel einfacher als früher ermöglicht, einem Massenabmahner einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen, hat nunmehr auch der Gesetzgeber reagiert. Durch das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken”, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, gibt es nunmehr einen Schadenersatzanspruch bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung. Die Regelungen zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung in § 8 Abs. 4 UWG werden durch folgende Sätze ergänzt:

“In diesen Fällen (gemeint ist der Fall des Rechtsmissbrauchs) kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.”

In der Vergangenheit war es zwar durchaus möglich, bei rechtsmissbräuchlichen Unterlassungsansprüchen entsprechende Unterlassungsklagen vor Gericht zu Fall zu bringen. Bei einer rein außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung des Abgemahnten blieb dieser jedoch häufig auf seinen Kosten sitzen.

Dies ist zukünftig (theoretisch) anders.

Sollte der mutmaßlich rechtsmissbräuchlich handelnde Abmahner auf Grund einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung seiner Ansprüche nicht mehr weiterverfolgen, ist schon einmal Einiges gewonnen. Wenn der Abgemahnte jedoch seine Kosten erstattet bekommen möchte, müsste er letztlich diese gegenüber dem Abmahner einklagen und in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Dies gelingt natürlich in Fällen, in denen in Parallelverfahren hinsichtlich dieses Abmahners ein Gericht bereits einmal einen Rechtsmissbrauch rechtskräftig festgestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es naturgemäß schwierig. In der Parxis kommt dies durchaus vor:

Ebenfalls neu: Kosten im Wettbewerbsrecht

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommt es seit dem 09.10.2013 zu einer Streitwertreduzierung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Im Wettbewerbsrecht ist es häufig so, dass Unterlassungsansprüche nicht im Wege einer normalen Klage, sondern durch ein gerichtliches Eilverfahren durchgesetzt werden. Dieses sogenannte einstweilige Verfügungsverfahren ist die häufigste Durchsetzungsform nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Bisher haben die Gerichte jedoch sehr unterschiedlich zu dem Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren Stellung genommen. Während einige Gerichte den Streitwert der Abmahnung mit dem Streitwert in der Hauptsache gleichsetzten, machen andere Gerichte beim einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich des Streitwertes einen Abschlag.

Dies ist nunmehr gesetzlich verpflichtend. Gemäß § 51 Gerichtskostengesetz (GKG):

Gemäß § 51 Abs. 4 GKG ist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Streitwert gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

Davon ausgehend, dass der Streitwert, der in der Abmahnung selbst angenommen wird, dem Streitwert der Hauptsache entspricht, müsste somit zukünftig der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geringer sein. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht selbstverständlich den Streitwert immer noch frei annehmen kann. Eine Verpflichtung, sich an den Streitwertvorschlag des Abmahners zu halten, gibt es nicht. Ggf. werden die Gerichte, die natürlich auch ein Stück weit von den Gerichtskosten leben, einfach die Streitwerte hochsetzen.

Praktische Auswertungen werden die neuen Regelungen auf Grund des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach unserer Einschätzung im Wettbewerbsrecht nicht haben.

Stand: 10.10.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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