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Schadenersatz: 100 Euro Lizenzgebühr pro Monat für unberechtigte Domain-Nutzung (LG Rostock)

Das Landgericht Rostock hat entschieden, dass für die unberechtigte Nutzung einer Domain als Schadenersatz ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro pro Monat zu zahlen ist. (LG Rostock Urteil vom 09.08.2013, Az: 3 O 638/12(3)). Bei dem zugesprochenen Betrag handelt es sich um einen Schadenersatz in Form der sogenannten fiktiven Lizenzgebühr.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock klagte die Vermieterin einer Gaststätte gegen einen ehemaligen Mieter. Der hatte die von ihm auf den Namen der Gaststätte registrierte Domain nach Beendigung des Mietverhältnisses für einen Zeitraum von 25 Monaten auf die Domain des Internetauftritts seiner neuen Gaststätte umgeleitet. Hierfür forderte die Vermieterin Schadenersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von 150,00 Euro pro Monat, insgesamt also 3.750,00 Euro. Diesem Anspruch gab das Landgericht Rostock nur teilweise statt.

Das Urteil

Mit der Begründung der Höhe des zugesprochenen Anspruchs tat sich das Gericht jedoch sichtlich schwer. In der Urteilsbegründung lies sich dies wie folgt:

“Der Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie ist auf das Nutzungsentgelt begrenzt, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage unter den Umständen des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (BGH GRUR 1962, 404-Kreuzbodenventilsäcke III). Eine Haftung des Verletzers kommt selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis zwar nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswertig genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann. Das Abstellen auf den objektiven Wert ermöglicht auch in diesen Fällen die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr, in denen es keine Parteien gibt, die “verständigerweise” einen diesbezüglichen Lizenzvertrag geschlossen hätten (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97, Rn. 61).

Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heran zu ziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu schätzen. Dabei sind unter anderem der Umfang der Nutzung und der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichten. (BGH NJW – RR 2009, 542; Dreier a.a.O., § 97, Rn. 64).

Der Internetnutzer, der den streitgegenständlichen Domain-Namen auf der Suche nach der Gaststätte der Klägerin eingibt, traf im maßgeblichen Zeitraum auf das gastronomische Angebot des Beklagten, welcher hierdurch gezielt potenzielle Gäste der “…” abgefangen hat. Es lässt sich aber im Nachhinein kaum feststellen, in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich am guten Ruf der Klägerin partizipiert hat. Vernünftige Vertragsparteien hätten bei einer exklusiven vertraglichen Einräumung der Nutzungsrecht an der Domain “… .de” für den Betrieb einer Gaststätte angesichts der nur regionalen Bedeutung der Adresse – trotz der vekehrsgünstigen Lage am Radfernweg Berlin – Kopenhagen – nach Schätzung der Kammer im Monat ein pauschales Entgelt von 100,- Euro entrichtet. Auch der mit der Lizenz verbundene wirtschaftliche Vorteil, welcher sich in einer adäquat kausalen Umsatz- und Gewinnsteigerung ausdrückt, ist hiermit hinreichend abgegolten.”

Fazit

Die unberechtigte Nutzung einer Domain – und sei es auch lediglich durch Weiterleitung – kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist, spielt insoweit keine Rolle. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie können fiktive Lizenzgebühren auch im Wege einer Schätzung ermittelt werden, wobei dann freilich wie in der Entscheidung der Landgerichtes Rostock auf die unter Juristen so beliebten Umständen des konkreten Einzelfalls abzustellen ist.

Stand: 20.08.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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