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BGH: Schadenersatz bei unberechtigtem Abbruch einer eBay-Auktion: Auktionen können nicht allgemein länger als 12 Stunden vor Auktionsende beendet werden

Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen XIII ZR 90/14) mit eBay-Angeboten befasst. In diesem Fall ging es um eine abgebrochene Auktion über einen Stromgenerator. Es war ein Gebot von 1 Euro abgegeben worden. Die Auktion wurde durch den Verkäufer vorzeitig abgebrochen. Der erfolglose Käufer verlange Schadenersatz in Höhe von 8.500,00 Euro, dem tatsächlichen Wert des Stromgenerators.

Gefahrloser Auktionsabbruch möglich, wenn länger als 12 Stunden vor Auktionsende?

§ 9 Nr. 11 der eBay-AGB lautete damals

“Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen …”.

Die weiteren Informationen waren verlinkt auf folgende Informationen:

“Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebotes gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z. B. wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.

Vor dem Beenden eines Angebotes gilt:

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebotes gültig ist…

Das Angebot läuft noch länger als 12 Stunden.

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Angebotes Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten…”

Das was wichtig ist, haben wir fett hervorgehoben.

Aus dieser Formulierung schloss der eBay-Verkäufer, dass es problemlos möglich sei, ganz grundsätzlich eBay-Auktionen ohne rechtliche Nachteile zu beenden, wenn zwischen Beendigungszeitraum und Auktionsendezeitraum mehr als 12 Stunden liegen.

Dies sah das Landgericht offensichtlich auch so, das OLG jedoch nicht. Dann kam letztlich die Sache vor dem Bundesgerichtshof.

BGH: 12 Stunden-Regelung berechtigt nicht ohne Rechtsnachteile zum Abbruch einer Auktion.

Nach Ansicht des BGH steht eine eBay-Auktion unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme gem. § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB. Die “12 Stunden-Regelung” gehört jedoch nicht dazu. Die weiteren Informationen, auf die die eBay-AGB verlinken sind lediglich nach Ansicht des BGH eine Ergänzung der eBay-AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die Bindung an das Verkaufsangebot einschränken.

Mit anderen Worten: Weil die “12 Stunden-Regelung” nicht Bestandteil der AGB ist, sondern nur innerhalb der AGB darauf verlinkt wird, ist dies kein Grund für eine Angebotsrücknahme.

Die aktuellen Regelungen bei eBay

Aktuell ergibt sich die Regelung bei eBay aus § 6 Nr. 6 der eBay-AGB in denen es heißt:

“Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zu Stande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.”

Hierbei verlinken die eBay-AGB auf weitergehende Informationen.

Im Endergebnis hat der BGH klargestellt, dass die eBay-AGB, nicht jedoch die weitergehenden Informationen gelten.

Inkonsequente Billigkeitsrechtsprechung

Während in diesem Fall der BGH annimmt, dass die weiteren Informationen, auf die die eBay-AGB verlinken, offensichtlich keine Wirksamkeit haben, hat der Bundesgerichtshof dies in der Entscheidung Aktenzeichen XIII ZR 305/10 vom 08.06.2011 noch anders gesehen. Dort wurden die Informationen aus den eBay-Hilfe-Seiten für die rechtliche Beurteilung, wann ein Angebot beendet werden darf, durchaus berücksichtigt.

Warum der Satz “Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden” hier nicht gelten soll, bleibt vollkommen unklar. Wieder einmal wurde nicht rechtlich, sondern vom Ergebnis her argumentiert.

Im Ergebnis ist dies durchaus in Ordnung, da sonst eBay-Auktionen keinen echten Wert mehr hätten. Wenn sich der Auktionsverlauf in diesen Fällen dann nicht wie gewünscht entwickeln würde, könnte jeder Anbieter sich zu einem Zeitpunkt, in dem dies absehbar wäre, nämlich etwa 12 Stunden vor Auktionsende einfach von dem Angebot lösen.

Rechtsdogmatisch konsequent ist die Entscheidung des BGH jedoch nach unserer Auffassung nicht.

Stand: 11.12.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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