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Kopierschutztools der Firma S.A.D. verboten

 

 

Die Firma S.A.D., Hersteller von Programmen wie MovieJack war durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes besonders schwer getroffen. Nachdem die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nicht mehr erlaubt war, gab die Firma S.A.D. ein Rechtsgutachten in Auftrag, das wir unter dem Titel “Kopierprogramme für Privatkopie doch legal?” bereits einmal näher besprochen hatten.

Als Folge des Gutachtens hatte S.A.D. Patches angeboten, die das Anfertigen von bis zu drei Kopien verschlüsselter Video-DVDs ermöglichte, von S.A.D. als “copycount” bezeichnet.

Diesen Treiben hat nunmehr der Bundesverband der phonografischen Wirtschaft e.V. (IFPI) durch eine einstweilige Verfügung gegen S.A.D. vor dem Landgericht München ein Ende gesetzt. Erstaunlich ist eigentlich nicht die Unterlassungsverfügung selbst, sondern die Tatsache, dass die phonografische Industrie Monate gebraucht hat, um auf diese Tun zu reagieren.

Der Vorsitzende der deutschen Phonoverbände, Gerd Gebhardt, gibt sich jedenfalls kämpferisch: “Wir werden illegale Angebote zum Kopierschutzknacken auch zukünftig nicht hinnehmen und unsere Rechte durchsetzen, egal gegen wen.” Der Ton wird gegenüber Softwareunternehmen sogar noch ein wenig härter: “Das gilt auch für Softwareunternehmen, die an den Leistungen von Kreativen und Produzenten schmarotzen wollen.”

Man kann davon ausgehen, dass die Firma S.A.D. die einstweilige Verfügung nicht hinnehmen wird. Somit wird es endlich die höchstrichterliche Klärung geben, die notwendig ist, um Fragen der Umgehung des Kopierschutzes einmal höchstrichterlich beleuchten zu lassen.

In einer Pressemitteilung von S.A.D. gibt man sich dagegen gelassen und wartet die Hauptsacheklage ab.

“Die einstweilige Verfügung stellt auch keine juristische Bewertung des von S.A.D. eingeholten Professorengutachtens dar, weil anzunehmen ist, dass dieses noch gar nicht Bestandteil des Verfahrens war. S.A.D. strebt allerdings nun ein so genanntes Hauptsacheverfahren an, um genau dieses zu erreichen. “Wichtig ist und bleibt die Rechtssprechung durch Gerichte und nicht die Rechtssprechung durch Pressemitteilung eines Herrn Gebhardt, welcher ohnehin nicht in der Lage ist, den richtigen Ton zu treffen”, so die Firma S.A.D. in einer Pressemitteilung.”

Nachtrag:

Wie heise.de am 27.02.2004 meldete, hat S.A.D. den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgenommen. Die Verfügung wurde als endgültig anerkannt. Nach Aussagen des Gerichtes kann ein Knacken von Kopierschutzmassnahmen niemals legal sein.

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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