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Weitreichende Folgen für Internethändler: Bundestag beschließt Rücknahmepflichten für Elektrogeräte auch für den Internethandel

  • Aktuell:Das neue Elektrogesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und nunmehr in Kraft getreten.

Wir hatten bereits vor einiger Zeit über den Gesetzentwurf zur Umsetzung der WEEE-Richtlinie berichtet. Nunmehr hat der Bundestag die Rücknahmepflicht für alte Elektrogeräte beschlossen. Das Gesetz wird kurzfristig in Kraft treten, nachdem der Bundesrat nach der Sommerpause zugestimmt hat.

Ausgehend von dem uns vorliegenden Gesetzentwurf des “Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten” möchten wir an dieser Stelle über die Konsequenzen für den Internethandel informieren. Auf Händler, die Elektrogeräte im Internetshop, bei eBay oder Amazon anbieten, kommen weitreichende Verpflichtungen zu:

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Am 24.10.2015. Die Rücknahmepflicht gilt jedoch erst 9 Monate später, d. h. erst ab dem 24.07.2016.

Inwieweit ist der Internethandel betroffen?

§ 17 des Elektrogesetzes regelt eine “Rücknahmepflicht der Vertreiber”.

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² sind verpflichtet

– bei Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Waschmaschine auch im Laden (oder in unmittelbarer Nähe, was auch immer dies bedeuten mag) die alte Waschmaschine zurückgeben kann.

Wer eine Spülmaschine kauft, kann jedoch keine Waschmaschine zurückgeben.

Weitergehend ist für den stationären Handel die grundsätzliche Pflicht für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Diese sind in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsfachgeschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Das Gesetz regelt ferner, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Neugerätes geknüpft werden darf.

Was gilt speziell für den Internethandel?

§ 17 Abs. 2 regelt spezielle Pflichten im Internethandel. Dort heißt es:

“Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Abs. 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.”

Was bedeutet dies für den Internethandel konkret?

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Lager- und Versandflächen wie eine Verkaufsfläche im Sinne von § 17 Abs. 1 ElektroG gewertet werden. “Bei Vertreibern mit mehreren Versandlägern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich.”

Dies bedeutet, dass man die Rücknahmepflicht als Vertreiber umgehen kann, wenn es unterschiedliche Standorte gibt, wobei unklar ist, was mit “Standort” gemeint ist. Man könnte daran denken, dass unterschiedliche Versandlager gemeint sind. Spannend wird die Frage für Amazon-Händler, die über FBA verkaufen und bei Kleingeräten sicherlich keine Lagerfläche von mehr als 400 m² nutzen werden. Es wäre auch daran zu denken, dass man die Rücknahmepflicht dadurch umgehen kann, dass mehrere Lager mit einer Größe von weniger als 400 m² genutzt werden. Wie jedenfalls die Regelung genau zu interpretieren ist, halten wir für ungeklärt. Dass es es zu einer Vor-Ort Kontrolle bei dem Ebay-Verkäufer oder Shopbetreiber kommt, halten wir jedenfalls für unwahrscheinlich.

Wie können Versandhändler Ihrer Rücknahmepflicht nachkommen?

Der Rücknahmepflicht muss grundsätzlich “in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher” nachgekommen werden. Dies ist, wie auch schon in der Vergangenheit, die nächstgelegene Annahmestellte eines Paketdienstes oder eine Postfiliale. Die Gesetzesbegründung regelt, dass es sich in diesem Fall um die Annahmestelle des Paketdienstes handelt, mit dem der Shopbetreiber Vertragsbeziehungen unterhält. Diese werden regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen.

Als Alternative wird in der Gesetzesbegründung ferner  eine Kooperation mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben genannt.

Dies macht keinen Sinn, da der stationäre Handel oder die Sozialbetriebe sich ja auch wiederrum in zumutbarer Nähe zum Endverbraucher befinden müssten. Warum sollte der stationäre Handel bundesweit sich dafür verantwortlich zeichnen, Elektroaltgeräte zurückzunehmen, die ein Versandhändler verkauft hat?

Auch warum “Sozialbetriebe” die richtigen Ansprechpartner für die Sammlung von Elektroschrott sein sollen, bleibt unklar. Auch hier müsste es einheitliche bundesweite Regelungen geben.

Rückgabe von Altgeräten per Post – wer trägt die Versandkosten?

Diese Frage halten wir für ungeklärt. Fakt ist jedenfalls, dass § 17 Abs. 1 Nr. 2 Elektrogesetz in der Neufassung von einer unentgeltlichen Rücknahme spricht. Ob sich dies auch auf die Versandkosten bezieht, ist vollkommen ungeklärt.

Man könnte hier argumentieren, dass die Transportkosten, die ein Verbraucher bei einem Kauf eines Elektrogerätes im stationären Handel zu dem Ladengeschäft hat, auch nicht durch den Ladeninhaber zu erstatten sind. Wer somit mit einem gemieteten Kleinbus eine Waschmaschine zum Händler bringt, kann diese Kosten auch nicht erstattet verlangen. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich auf jeden Fall auf die tatsächliche Entsorgung, nicht jedoch zwangsläufig auf die Versandkosten. Hinzu kommt, dass § 17 Abs. 4 ElektroG regelt, dass für den Fall, dass der Vertreiber eine Abholung anbietet, er dafür Kosten verlangen kann.

Es wäre somit nicht nachvollziebar, warum für eine Abholung Kosten verlangt werden können, bei einem Versand der Altgeräte durch den Kunden dann jedoch der Händlcer zahlen müsste.

Hinweispflicht auf die Rücknahmemöglichkeit bei Internetangeboten?

§ 17 ElektroG regelt auf erstem Blick lediglich die Rücknahmepflicht des Vertreibers, § 18 ElektroG in der Neufassung regelt die “Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten”. In § 18 Abs. 1 ElektroG ist die Rede von einer Informationspflicht der “öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger”. Man könnte somit auf erstem Blick meinen, dass den stationären Handel wie auch den Internethandel keine Informationspflicht trifft. In § 18 Abs. 2 ElektroG heißt es jedoch, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 Nr. 1 und 8 ElektroG für Hersteller und rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend gilt. Diese müssen somit private Haushalte über die Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren sowie über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 (Mülleimersymbol).

Aus diesem Grund hatte der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gefordert, dass die Informationspflichten des Handels auch für den Online-Handel gelten müssten. Nach Ansicht der Bundesregierung ist ein gesonderter Hinweis jedoch nicht notwendig, da sich dies bereits aus dem Gesetz selber ergibt.  

Was passiert, wenn der Internethandel die Neuregelungen der Rücknahmepflichten nicht erfüllt?

Interessanterweise ist in den Bußgeldvorschriften in § 45 ElektroG keine Sanktion bei einem Verstoß gegen § 17 ElektroG (Rücknahmepflicht der Vertreiber) vorgesehen. Ob die Nichtannahme von alten Elektrogeräten wettbewerbswidrig ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft. In jüngster Vergangenheit sind einige Oberlandesgerichte dazu übergegangen, Verstöße gegen das Elektrogesetz nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten.

Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.

Stand: 26.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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