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Rückgabe nur mit Originalverpackung? Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes sind unzulässig!

Für Internethändler besteht oftmals ein erhebliches Problem, wenn der Kunde von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware ohne Originalverpackung zurücksendet. Die Ware kann – wenn überhaupt – nur noch mit erheblichen Abschlägen verkauft werden. Auch eine beschädigte Originalverpackung kann für den Händler zum Problem werden.

Regelmäßig sieht man daher in Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen Klauseln wie “Rückgabe nur in Originalverpackung samt Innenverpackung”. Die Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat eine derartige Einschränkung jedoch zu Recht als unzulässig angesehen. Die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes darf bis auf die gesetzlich geregelten Fälle des § 312 d Abs. 4 nicht eingeschränkt werden. Zu den im BGB in § 312 d Abs. 4 geregelten Fällen gehört bspw., dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht besteht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde sowie bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden. Problematisch sind auch Klauseln, in denen ein Rückgaberecht von bspw. Wäsche aus hygenieschen Gründen ausgeschlossen wird. Auch hierfür findet sich keine gesetzliche Grundlage, wobei zum Teil argumentiert wird, dass sich derartige Ware nicht zur Rücksendung eignet.

Bei Einschränkungen des Rückgaberechtes besteht immer die Gefahr, dass bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass das Rückgaberecht nur wirksam bspw. mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Derartige Einschränkungen des Rückgaberechtes sind jedoch nicht nur unwirksam, sondern auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. Der Unternehmer steht jedoch nicht schutzlos dar: Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder gebraucht zurückgegeben wird, kann der Verkäufer, vorausgesetzt er hat ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend machen. Es liegt somit im Interesse des Käufers, die Ware möglichst unbenutzt mit einer möglichst unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden. Insofern ist die Formulierung in der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung für den Verkäufer eigentlich eindeutig. Es heißt dort: “Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”

Auch im Ladengeschäft ist es nicht möglich, original verpackte Ware zu Prüfungszwecken auszupacken und die Verpackung dabei zu beschädigen oder irreparabel zu vernichten. Auf der anderen Seite soll das Widerrufsrecht dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Ware, die er sich nicht persönlich vor Bestellung ansehen konnte, zu überprüfen, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob ein sorgfältiges Auspacken der Ware und eine kurze Überprüfung zu einer Wertersatzpflicht führt. Hierzu gibt es nach unserer Kenntnis noch keine konkrete Rechtsprechung. Interessant dürften insbesondere die Fälle sein, in denen nur bei Beschädigung der Verpackung, wie bspw. bei eingeschweißten Waren eine Überprüfung der Ware möglich ist. Auf der anderen Seite ist das Aufreißen einer Plastikfolie auch im Ladengeschäft nicht einfach möglich.

Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes über die gesetzlich normierten Gründe hinaus sollten daher durch gewerbliche Internetverkäufer nicht vorgenommen werden, da hier andernfalls eine kostenpflichtige Abmahnung droht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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