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Rückgabe nur mit
Originalverpackung? Einschränkungen des Widerrufs- oder Rückgaberechtes sind
unzulässig!
Für
Internethändler besteht oftmals ein erhebliches Problem, wenn der Kunde von
seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware ohne
Originalverpackung zurücksendet. Die Ware kann - wenn überhaupt - nur noch mit
erheblichen Abschlägen verkauft werden. Auch eine beschädigte Originalverpackung
kann für den Händler zum Problem werden.
Regelmäßig
sieht man daher in Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen Klauseln wie "Rückgabe
nur in Originalverpackung samt Innenverpackung". Die Rechtsprechung (OLG
Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az: 1 U 127/05) hat eine derartige
Einschränkung jedoch zu Recht als unzulässig angesehen. Die Ausübung des
Widerrufs- oder Rückgaberechtes darf bis auf die gesetzlich geregelten Fälle des
§ 312 d Abs. 4 nicht eingeschränkt werden. Zu den im BGB in § 312 d Abs. 4
geregelten Fällen gehört bspw., dass ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht
besteht bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn der Datenträger
vom Verbraucher entsiegelt wurde sowie bei Waren, die nach Kundenspezifikationen
angefertigt werden. Problematisch sind auch Klauseln, in denen ein Rückgaberecht
von bspw. Wäsche aus hygenieschen Gründen ausgeschlossen wird. Auch hierfür
findet sich keine gesetzliche Grundlage, wobei zum Teil argumentiert wird, dass
sich derartige Ware nicht zur Rücksendung eignet.
Bei
Einschränkungen des Rückgaberechtes besteht immer die Gefahr, dass bei dem
Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass das Rückgaberecht nur wirksam bspw.
mit der Originalverpackung ausgeübt werden kann. Derartige Einschränkungen des
Rückgaberechtes sind jedoch nicht nur unwirksam, sondern auch wettbewerbswidrig
und können abgemahnt werden. Der Unternehmer steht jedoch nicht schutzlos dar:
Wenn die Ware mit beschädigter Originalverpackung, ohne Verpackung oder
gebraucht zurückgegeben wird, kann der Verkäufer, vorausgesetzt er hat
ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, Wertersatz geltend
machen. Es liegt somit im Interesse des Käufers, die Ware möglichst unbenutzt
mit einer möglichst unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden. Insofern
ist die Formulierung in der offiziellen Widerrufsbelehrung der
BGB-Informationspflichtenverordnung für den Verkäufer eigentlich eindeutig. Es
heißt dort: "Können Sie uns die
empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz
leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa
im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie
die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
Auch
im Ladengeschäft ist es nicht möglich, original verpackte Ware zu
Prüfungszwecken auszupacken und die Verpackung dabei zu beschädigen oder
irreparabel zu vernichten. Auf der anderen Seite soll das Widerrufsrecht dem
Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Ware, die er sich nicht persönlich vor
Bestellung ansehen konnte, zu überprüfen, so dass sich durchaus die Frage
stellt, ob ein sorgfältiges Auspacken der Ware und eine kurze Überprüfung zu
einer Wertersatzpflicht führt. Hierzu gibt es nach unserer Kenntnis noch keine
konkrete Rechtsprechung. Interessant dürften insbesondere die Fälle sein, in
denen nur bei Beschädigung der Verpackung, wie bspw. bei eingeschweißten Waren
eine Überprüfung der Ware möglich ist. Auf der anderen Seite ist das Aufreißen
einer Plastikfolie auch im Ladengeschäft nicht einfach möglich.
Einschränkungen
des Widerrufs- oder Rückgaberechtes über die gesetzlich normierten Gründe hinaus
sollten daher durch gewerbliche Internetverkäufer nicht vorgenommen werden, da
hier andernfalls eine kostenpflichtige Abmahnung droht.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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