|
BGH:
Kaufpreis muss im Fall des Widerrufes tatsächlich zurückgezahlt werden
Was
man einmal hat, gibt man nicht gerne wieder her. Im Falle der Ausübung des
Widerrufs- oder Rückgaberechts besteht nach Rücksendung der Ware die
Verpflichtung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Bei einer
entsprechenden ordnungsgemäßen Belehrung kann ferner ein Wertersatz abgezogen
werden, wenn die Ware benutzt zurückgeschickt wurde. Es liegt nahe, den Kunden
dazu anzuhalten, den Kaufpreis wieder in eine andere Bestellung zu investieren.
Dem hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 05.10.2005
(AZ: VIII ZR 382/04) den Riegel vorgeschoben. Ein
großes Versandhaus hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall
der Rücksendung die Klausel verwendet: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch
mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder
Sie erhalten bei Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck." Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofes ist dem Kunden ohne wenn und aber der Kaufpreis
zurückzuzahlen. Auch wenn der Kunde über die Gutschrift bspw. durch Bestellung
anderer Produkte wieder verfügen kann, ist dies nicht mit einem
Rückzahlungsanspruch gleichzusetzen. Bemängelt wurde auch, dass dem Kunden
unklar bleibt, ob er nur den unverbindlichen Wunsch äußern darf, den Kaufpreis
zurückzuerhalten oder ob er ein Recht aus der beanstandeten AGB-Klausel
herleiten kann. Zudem entsteht der Eindruck, dass eine Rückzahlung nur beim
Nachnahmekauf tatsächlich erfolgen kann.
Irgendwelche
Einschränkungen die die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle des Widerrufs oder
des Rückgaberechts beinhalten, sollten daher vermieden werden. An der
Verpflichtung des Händlers, den Kaufpreis zurückzuzahlen lassen sich durch
entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Einschränkungen
zu Lasten des Kunden herleiten. Zudem stellt sich in der Praxis die Frage, ob
ein Kunde, der einmal von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht
hat dies im Falle einer zweiten Bestellung auf Gutschriftenbasis nicht auch
wieder tun würde.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|