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Markenware und Zubhör: Wie Sie richtig mit einer Marke werben

Eine Marke räumt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht zu deren Nutzung ein. Dies kann für Sie als Internethändler Folgen haben, wenn es um die Bewerbung von Markenprodukten geht oder, was weitaus häufiger vorkommt, bei der Bewerbung von Zubehörprodukten für eine Marke.

Die Marke in der Werbung beim Angebot echter Markenprodukte

Beim Angebot von echten Markenprodukten ist es in der Regel unproblematisch, die Marke zu benennen. Ohne die Verwendung der Marke wäre es gar nicht möglich, das Markenprodukt konkret zu bewerben und anzubieten.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt (somit keine Fälschung). Auch eine Bewerbung von Markenprodukten, die ein sogenannter Parallelimport sind, ist nicht zulässig. Von einem Parallelimport spricht man, wenn ein echtes Markenprodukt von außerhalb der Europäischen Union (bspw. Asien oder China) importiert wurde. Der Vertrieb von Markenprodukten ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten “Erschöpfung”. Es ist dabei unerheblich, aus welchem Land der Europäischen Union der Händler das “erschöpfte” Markenprodukt importiert hat.

Doch Vorsicht:

Die Erschöpfung, d.h. das Erstinverkehrbringen in der Europäischen Union mit Zustimmung des Markeninhabers muss tatsächlich stattgefunden haben. Eine Bestätigung des Großhändlers kann hier ein Indiz sein, mehr jedoch auch nicht. Uns sind aus unserer Beratungspraxis durchaus Fälle bekannt, in denen bspw. britische Großhändler bestätigten, dass es sich um ein echtes Markenprodukt handelt, welches mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union den Verkehr gebracht wurde. Rein tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Folge ist dann wiederum eine Markenrechtsverletzung, die eine Abmahnung nach sich ziehen kann.

Aus diesem Grund empfehlen wir, Waren nur bei seriösen Großhändlern einzukaufen. Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Einkauf von einem deutschen Großhändler Regressansprüche im Fall einer Markenrechtsverletzung natürlich sehr viel einfacher gegen den Großhändler durchgesetzt werden können, als wenn der Händler bspw. seinen Sitz in Großbritannien oder Polen hat.

Vorsicht bei der Verwendung und Darstellung von Marken-Logos

Registriert werden kann eine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine kombinierte Wort-/Bildmarke. Für die Berechtigung zur Nutzung der Marke gilt, dass diese zulässig ist, wenn die Markennutzung zum Angebot des Produktes notwendig ist. Die Rechtsprechung macht hier kleine aber feine Unterschiede.
Die Darstellung eines Marken-Logos ist für das Angebot von Markenprodukten oder auch kompatiblen Produkten nicht zwangsläufig notwendig. So kann es zulässig sein, das Kennzeichen “VW” zu verwenden, es kann jedoch eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn das Volkswagen-Logo verwendet wird.

Wir raten daher bei der Darstellung von Marken-Logos zur Vorsicht.

Marken nicht ohne Produktangebote verwenden

Problematisch ist die Verwendung einer Marke, wenn in diesem Zusammenhang nicht auch konkret  ein Produkt angeboten wird. Dies kann für die Verwendung des Markenkennzeichens bspw. in Metatags gelten. Ein beliebter Fehler sind Markenkategorien in Internetshops, wenn dort ein Markenname benannt wird, ist dies suchmaschinentechnisch relevant. Wenn es jedoch in der entsprechenden Kategorie kein Markenprodukt gibt, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Anspruchsvoll: Bewerbung für Zubehörprodukte für Markenprodukte

In vielen Bereichen werden Produkte als Zubehör oder Ersatzteile für Markenprodukte angeboten. Ein häufiger Fall ist bspw. Handy- oder Smartphone-Zubehör oder Kfz-Ersatzteile.

Ohne dass die Marke benannt wird, wäre es nicht möglich, dieses Zubehörteil anzubieten.

Gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG ist die Verwendung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehörteil oder Ersatzteil zulässig, soweit die Benutzung der Marke dafür notwendig ist. Wie bereits erläutert – ohne dass man die Marke benennt – wäre es nicht möglich, das Produkt als Zubehör zu kennzeichnen.

Bei derartigen Fällen darf jedoch auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, es würde sich um ein Original-Produkt des Herstellers handeln. Es macht somit einen erheblichen markenrechtlichen Unterschied, ob es in der Artikelüberschrift heißt:

“Samsung Akku”

oder

“Akku für Samsung”

Hier kommt es zu häufigen Fehlern. Dies gilt insbesondere bei Verkaufsplattformen, wie eBay oder Amazon, bei denen die Marke noch einmal gesondert aufgeführt ist. Es kann somit aufgrund der Informationen im Artikelkatalog des Anbieters dazu kommen, dass es die Information “Marke:” in der Artikelbeschreibung gibt, bei der dann der Original-Hersteller angegeben wird, obwohl es sich nur um ein kompatibles Ersatzprodukt handelt. Auch dies kann markenrechtliche problematisch sein.

Wir empfehlen daher, gerade beim Angebot von kompatiblen Produkten sehr sorgfältig darauf zu achten, dass deutlich wird, dass es sich nicht um ein Original-Produkt des Herstellers handelt.

Wir beraten Sie.

Stand: 05.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b621d86d0c0a4dd6a463a85318f17b15