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Neue technische Antworten bergen neue rechtliche
Fragen
Zur rechtlichen Problematik des Einsatzes einer sogenannten
Rewrite-Engine
Die
Eingabe längerer Internetadressen mit der Bezeichnung konkreter
Unterverzeichnisse führt oftmals statt zu der gewünschten Internetseite zu einer
Fehlermeldung. Grund hierfür ist zumeist, dass bei der Eingabe der konkreten
Internetadresse gerade bei sehr langen Internetadressen mit der Bezeichnung
konkreter Unterverzeichnisse Schreibfehler gemacht werden oder sich die
Bezeichnung der entsprechenden Verzeichnisse geändert hat. Um nun jedoch die
Anzeige von Fehlermeldungen zu vermeiden und die anfragenden Internetnutzer
trotz der fehlerhaften Eingabe der Internetadresse auf den betreffenden
Internetauftritt zu leiten, gibt es die Möglichkeit des Einsatzes einer
sogenannten Rewrite-Engine. Diese technische Neuerung wird zunehmend eingesetzt,
ohne das den Internetnutzern dies bekannt wäre. Der Einsatz einer sogenannten
Rewrite-Engine wirft indes rechtliche Fragestellungen auf, die noch nicht
abschließend beantwortet sind, was mit der Gefahr des Erhaltes einer Abmahnung,
insbesondere wegen einer Markenrechtsverletzung verbunden ist.
Technische Funktionsweise einer sogenannten
Rewrite-Engine
Eine sogenannte Rewrite-Engine
wird genutzt, um dynamische URL's unter virtuellen
Alternativadressen erreichbar zu machen. Geschaffen wurde diese technische
Möglichkeit, um zum Beispiel einer Änderung der Dateihierarchie ein Anpassen der
internen Links auf den Seiten der Webpräsenz zu umgehen und beim Nutzer
gespeicherte Lesezeichen gültig zu halten. Was sich hier auf dem ersten Blick
als sehr kompliziert darstellt, hat im Grunde genommen einen einfachen
Hintergrund:
Ähnlich
wie bei einer sogenannten Catch-all-Funktion bei Email hat die Funktion der
Rewrite-Engine zur Folge, dass bei der Eingabe fehlerhafter
Verzeichnis-Bezeichnungen oder nicht existenter Verzeichnis-Bezeichnungen
trotzdem das Seiten-Template des aufgerufenen Internetauftrittes angezeigt wird.
Die Funktion dient daher in erster Linie der Vermeidung der Anzeige von
Fehlermeldung beim Internetnutzer. Selbst bei Eingabe einer fehlerhaften
Internetadresse bzw. Nutzung eines nicht mehr gültigen Lesezeichens wird der
Internetnutzer somit auf den Internetauftritt geleitet, auf den er eigentlich
gelangen wollte. Auch wenn der Internetnutzer somit nicht auf der konkret
gesuchten Internetseite landet, wird er zu dem Internetauftritt geführt, unter
dem er die gewünschten Informationen auffinden kann. Die Funktion einer
Rewrite-Engine ist somit sehr nützlich und sinnvoll. Sie ist daher sehr weit
verbreitet und wird inzwischen vielfach genutzt. Obwohl es sich nicht um eine
außergewöhnliche oder gar technische aufwendige Funktion handelt, ist der
Einsatz und die Funktionsweise solcher Rewrite-Engine vielen Internetnutzern
unbekannt.
Markenrechtsverletzung durch Einsatz einer
Rewrite-Engine?
Wie
oben dargestellt, wird durch den Einsatz einer sogenannten Rewrite-Engine bei
einer fehlerhaften Eingabe einer Internetadresse lediglich eine Internetseite
mit dem Seiten-Template des aufgerufenen Internetauftrittes angezeigt. Die
entsprechenden Unterseiten des aufgerufenen Internetauftrittes existieren somit
quasi nur virtuell und beinhalten dementsprechend auch nur die Inhalte, die in
das Seiten-Template der Internetseiten des betreffenden Internetauftrittes
eingebunden sind. Problematisch kann dies werden, wenn in das Seiten-Template
der Internetseiten des betreffenden Internetauftrittes Werbeanzeigen eingebunden
sind. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
Angenommen,
unter der Domain www.abc-beispielshop.de wird ein Onlineshop für Computerzubehör
unterhalten und im Seiten-Template der Internetseiten des betreffenden
Internetauftrittes wird Werbung für den Hersteller von Computerzubehör A
eingebunden, so könnte sich beim Einsatz einer Rewrite-Engine folgende
Problematik stellen:
Gibt
ein Internetnutzer die Internetadresse
www.abc-beispielshop.de/computerzubehoer/herstellerb.htm ein, obwohl ein
entsprechendes Unterverzeichnis in dem fraglichen Onlineshop nicht besteht, so
würde der Einsatz der Rewrite-Engine dazu führen, dass unter der Internetadresse
mit der darin enthaltenen Bezeichnung des Herstellers B das Seiten-Template der
Internetseiten des Onlineshopbetreibers angezeigt wird, in das die Werbung für
den Computerzubehörhersteller A eingebunden ist. Obwohl der Internetnutzer also
nach Produkten des Computerzubehörherstellers B sucht, wird ihm eine
Internetseite mit Werbung für den Computerzubehörhersteller A angezeigt. Es
liegt auf der Hand, dass der Einsatz von Rewrite-Engine Markeninhabern ein Dorn
im Auge ist. Es stellt sich somit die Frage, ob der Einsatz einer Rewrite-Engine
den Vorwurf einer Markenrechtsverletzung begründen kann.
Hintergrund
der rechtlichen Problematik sind die aus den Regelungen des Markengesetzes
folgenden Unterlassungsansprüche. So gibt beispielsweise § 14 dem Inhaber einer
Marke ein ausschließliches Recht mit einem weitreichenden Schutzumfang.
§
14 Markengesetz lautet auszugsweise wie folgt:
§
14 Markengesetz
(1)
Der
Erwerb des Markenschutzes nach § 4
gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2)
Dritten
ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen
Verkehr
1.
ein
mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz
genießt,
2.
ein
Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit
der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der
Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein
mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutze, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke
Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke
handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke oder rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Die
markenrechtlichen Unterlassungsansprüche setzen eine Benutzung der Marke voraus.
Ob durch den Einsatz einer Rewrite-Engine eine solche Benutzung einer Marke
erfolgt, ist derzeit in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die
Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit mit der Verwendung von
markenrechtlich geschützten Bezeichnungen insbesondere im Zusammenhang mit dem
Einsatz von Meta-Tags und Keywords beschäftigt. Ob die diesbezüglichen Urteile
jedoch auf den Einsatz von Rewrite-Engine übertragbar sind, erscheint höchst
fraglich. Die Gerichte hatten in den Fällen der Verwendung markenrechtlich
geschützter Bezeichnungen als Meta-Tags oder Keywords auf die herkunftsweisende
Lotsenfunktion insbesondere der Marke abgestellt. Es erscheint zweifelhaft, ob
dieser Gesichtspunkt ohne Weiteres auf den Einsatz einer Rewrite-Einsatz
übertragen werden kann. Gleichwohl stellt sich die rechtliche Problematik
inzwischen auch in der Beratungspraxis. Uns liegt eine Abmahnung vor, die auf
einem Sachverhalt beruht, in dem in einem Internetauftritt eine Rewrite-Engine
eingesetzt worden ist.
Für
Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt
Andreas Kempcke
Stand
11/07
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