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Problematisch: Beschränkung der Reichweite einer Unterlassungserklärung

Eine Abmahnung bezieht sich häufig auf eine bestimmte Darstellung oder Aussage auf einer Plattform, bspw. bei eBay. In der Unterlassungserklärung, die zusammen mit der Abmahnung gefordert wird, wird jedoch generell eine Unterlassung gefordert. Eine Beschränkung, bspw. auf eine bestimmte Plattform, ist oftmals in der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, nicht enthalten.

Grundsätzlicher Unterlassungsanspruch

n der Regel hat der Abmahner tatsächlich einen Anspruch darauf, dass etwas ganz grundsätzlich unterlassen wird. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Internetplattform, wie bspw. eBay, Amazon oder einen Internetshop oder lediglich Aussagen, die bspw. im Printbereich gemacht worden sind, reicht daher nicht aus, um die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Wenn eine Unterlassungserklärung zu eingeschränkt abgegeben wird, kann somit dennoch geklagt werden.

Dies hat aktuell das OLG Frankfurt nochmals bestätigt. Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt, a.M. Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 6 W 1/16) waren Werbeaussagen, die Unterlassungserklärung beschränkte sich auf eine Werbung im Internet. Die rechtsdogmatische Begründung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des OLG Frankfurt:

“Die Antragsgegnerin hat durch ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nur insoweit ausgeräumt, als dass Werbung im Internet in Rede stand. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im kerngleichartigen Verletzungshandlungen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrages sind deshalb im Interesse eines hinreichenden Rechtschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Der Kernbereich der Verletzungshandlung erfasst dabei nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen, die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien, z.B. in einer anderen Zeitung. Nichts anderes gilt im Streitfall. Die Wiederholungsgefahr erfasst auch andere Form der Werbung als die Werbung auf einer Internetseite. Denkbar ist zum Beispiel die Verteilung der streitgegenständlichen Broschüre als Druckwerk…”

Folge war, dass die Unterlassungserklärung, die nur bezogen auf Internetaussagen abgegeben worden ist, nicht ausreichte und der Abmahner dennoch klagen konnte.

Reichweite der Unterlassungserklärung im Blick?

Vielen Abgemahnten ist überhaupt nicht klar, dass sich die Unterlassungserklärung bspw. bei Verstößen im Internethandelt oftmals nicht nur auf die Plattform bezieht, die ganz konkret abgemahnt wurde. Ein häufiger Fall aus unserer Beratungspraxis ist, dass bspw. eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei eBay abgemahnt wird. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch grundsätzlich. Folge ist, dass von der Unterlassungserklärung eine unter Umständen ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Amazon oder im Internetshop umfasst ist.

Dies wird durch Abgemahnte häufig übersehen. Es droht hier eine Vertragsstrafe.

Diese Fälle sind im Übrigen gar nicht so selten. Wer bspw. bei eBay fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert, tut dies oftmals auch auf anderen Plattformen.

Aus diesem Grund klären wir bei der Beratung einer Abmahnung mit Ihnen auch immer, auf welchen Plattformen Sie sonst noch tätig sind. Wir besprechen mit Ihnen ferner, welche konkreten Auswirkungen und Folgen die ggf. abzugebende Unterlassungserklärung hat und wie Sie eine Vertragsstrafe vermeiden können.

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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