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Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Es gibt keinen Regelstreitwert (BGH)

Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Ab 5.000,00 Euro Streitwert geht es in der Regel los. In Ausnahmefällen sind auch hohe Streitwerte von weit über 100.000,00 Euro denkbar.

Die Höhe des Streitwertes hängt in der Theorie davon ab, um was für einen Wettbewerbsverstoß es sich handelt, wie intensiv der Eingriff des Wettbewerbsverstoßes beim Wettbewerber ist und wie hoch das sogenannte Angriffsinteresse des Abmahners ist. Soweit die Theorie.

In der Praxis ist es so, dass Gerichte bei identischen Wettbewerbsverstößen, wie bspw. einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durchaus unterschiedliche Streitwerte annehmen. So sind bspw. bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem gerichtlichen Verfahren Streitwerte von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro denkbar, je nachdem, bei welchem Gericht der Abmahner bspw. eine einstweilige Verfügung beantragt. Einige Gerichte, so unser Eindruck, nehmen grundsätzlich den Streitwert an, den der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung dem Gericht vorschlägt.

BGH: Es gibt keine Regelstreitwerte

Der Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 22.01.2015, Az: I ZR 95/14 hat nunmehr klargestellt, dass es einen allgemeinen “Regelstreitwert” nicht gab.

Hintergrund war die Praxis des Oberlandesgericht Koblenz. Das OLG Koblenz nahm einen Regelstreitwert in durchschnittlichen UWG-Sachen von 20.000,00 Euro an. Dies ist – so der BGH – nicht zulässig, da die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich eine Ermessensausübung des Gerichtes vorsehe. Man kann somit nicht unterschiedliche “durchschnittliche UWG-Sachen” über einen Kamm scheren. Ein weiteres Problem ist, dass durch zu niedrige Streitwerte den Parteien in einem Wettbewerbsverfahren die Möglichkeit genommen wird, die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof zu klären. Für ein Verfahren vor dem BGH ist ein bestimmter Mindeststreitwert notwendig.

Folge: Über den Streitwert kann auch weiter verhandelt werden.

Die Entscheidung des BGH ist durchaus positiv zu werten, eröffnet sie jedoch dem Abgemahnten regelmäßig die Möglichkeit, über die Höhe des Streitwertes und somit auch über die Anwaltskosten mit der Gegenseite zu diskutieren. Auch in einem gerichtlichen Verfahren muss nicht grundsätzlich jeder Streitwert anerkannt werden, den das Gericht zugrunde legt.

Der Streitwert einer Abmahnung und somit die Rechtsanwaltskosten sind somit auch weiterhin oftmals Verhandlungssache.

Wir beraten Sie.

Stand: 20.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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