rechtsmissbraeuchliche-abmahnung

“Nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist”

LG Bückeburg findet klare Wort zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

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Nach unserer Erfahrung tun sich Gerichte eher schwer, die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung festzustellen. Es gilt wohl zum Teil bei Gerichten als unfein, sich auf der abgemahnten Seite mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verteidigen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann gemäß § 8 Abs. 4 UWG gegeben sein, wenn die Abmahnung in erster Linie dazu dient, überzogene Gebühren geltend zu machen oder überhaupt Gebühren zu verdienen. Indizien können neben überhöhten Kostennoten auch die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sein. Beide Punkte sind in der Praxis zum Teil schwer nachweisbar, wobei gerade die Austauschmöglichkeit über das Internet sehr hilfreich sein kann, um Vielfachabmahnern auf die Spur zu kommen.

Nach unserer Einschätzung geht es gerade bei Abmahnungen, die fehlerhafte Internetshops oder eBay-Auftritte betreffen, nicht um das Wettbewerbsverhältnis an sich, sondern in erster Linie um die Gebühren des abmahnenden Anwaltes. Für die abmahnenden Kollegen geht es zum Teil darum, in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Geld zu machen, bevor die ganze Masche ruchbar wird.

Bückeburg spricht tacheles

Selten deutliche Worte hat das Landgericht Bückeburg (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 2 O 62/08) für einen rechtsmissbräuchlichen Abmahner gefunden:

Abmahner war ein Einzelhandel für Car-Hifi-Produkte in Bautzen. Abgemahnt wurde – wie so oft, ein eBay-Händler. In diesem Zusammenhang stellt sich schon die berechtigte Frage, inwieweit ein stationärer Händler durch fehlerhafte eBay-Angebote überhaupt beeinträchtigt ist. Rein rechtlich gesehen ist ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis zwar gegeben, es stellt sich jedoch schon die Frage, weshalb in letzter Zeit gerade angeblich stationäre Händler dazu übergehen, Internetangebote abzumahnen.

Mit selten deutlichen Worten hat das Gericht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig erachtet. Die Entscheidung ist auf jeden Fall lesenswert und fügt genau die Indizienkette zusammen, auf die wir ebenfalls regelmäßig achten, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls eine Massenabmahnung vorliegt:

900 Akten in zwei Monaten in der Provinz?

Der Abmahneranwalt, ein Einzelanwalt aus einer nicht besonders großen Stadt, hatte erstaunlicher Weise als Einzelanwalt in den ersten beiden Monaten des Jahres nach Ansicht des Gerichtes bereits 900 Akten angelegt. Dies erklärte sich durch das Gericht ausschließlich dadurch, dass diese hohe Aktenzahl nur durch das massenweise Versenden von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erreicht werden konnte. Besonders “clevere” Kollegen sind daher in der einschlägigen Szene nach unserer Erfahrung dazu übergegangen, die Aktenzeichen zu verschlüsseln, so dass sich aus dem Aktenzeichen selber nicht zwangsläufig ersehen lässt, wie viele Akten bereits angelegt wurden. Dies wiederum kann jedoch einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten, da einschlägige Anwaltssoftware in der Regel fröhlich durchnummeriert. Aus dem Urteil: “Nach üblicher Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901 Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat. Dies wäre für einen in Bautzen ansässigen, in einer Einzelkanzlei tätigen Anwalt eine ganz außerordentlich hohe Fallzahl, die allenfalls dadurch erklärbar ist, dass massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt werden. Andere anwaltliche Tätigkeitsfelder, bei denen mit vergleichsweise geringem Aufwand eine solche Vielzahl von Fällen innerhalb kurzer Zeit bearbeitet werden kann, gibt es kaum.”

Im Weiteren führt das Gericht aus, dass eigentlich nicht erkennbar ist, wo hier die Gefahr für den Abmahner sein soll, dass auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Abgemahnten die Gefahr von Umsatz- und Gewinneinbußen zu befürchten sind. Schon fast zynisch führt das Gericht aus “Der Verfügungskläger gibt an, er sei am 21.02.2008 durch die Frage eines seiner Kunden, ob er ein günstigeres Angebot unterbreiten könnte, auf die Auktionsseite des Verfügungsbeklagten gestoßen. Statt sich Gedanken darüber zu machen, ob er seinem Kunden nicht tatsächlich ein besseres Angebot unterbreiten könnte oder weiter dem normalen Geschäftsverkehr nachzugehen, will der Verfügungskläger vielmehr unverzüglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vergügungsbeklagten überprüft und noch am gleichen Tag seinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet haben, der ebenfalls noch am gleichen Tag die Abmahnung ausfertigte und an den Verfügungsbeklagten absandte.”

Auch wir halten diesen Geschehensablauf für eher unwahrscheinlich….

Es geht jedoch noch weiter. Aus dem Urteil: “Es spricht einiges dafür, dass die Eile des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigten in der sicherlich nicht unberechtigten Sorge ihre Ursache hat, dass andere Personen, die sich mit rechtsmissbräuchlichen Massen- oder Serienabmahnungen zusätzliche Einkünfte verschaffen, mit einer Abmahnung zuvor kommen könnten. Eine finanzielle Beteiligung des Verfügungsklägers an den von seinem Prozessbevollmächtigten eingetriebenen Gebühren wäre als Motiv für das Vorgehen des Verfügungsklägers mehr als gut denkbar.

Doch damit nicht genug: Das Gericht zieht die Daumenschrauben noch weiter an, wenn es auf die Frage der geltend gemachten Abmahngebühren zu Sprechen kommt.

100.000 € Streitwert = Betrug?

Der Abmahnanwalt hatte die Abmahnkosten nach einem überhöhten Gegenstandswert von 100.000,00 Euro (!) berechnet. Ein solcher Wert ist nach der zutreffenden Ansicht des Gerichts nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Was nun folgt ist eine wünschenswerte Formulierung im Urteil, die wir gerne öfter hören würden:

Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon aus, dass es sich um einen “für Fälle dieser Art geringen Streitwert handelt, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern gerade zu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und an einer ebenso strafbaren Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte die Grenze der Straflosigkeit bereits überschritten haben. Die Annahme eines derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden, andere Gründe sind weder vom Verfügungskläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich“.

Im Weiteren führt das Gericht aus, dass die Antragsschrift wohl eher Textbausteine enthält und sich der Abmahner bewusst ein kleines, wirtschaftlich eher unbedeutendes Unternehmen ausgesucht hat, wodurch das Risiko des Verfügungsklägers minimiert, dass der Gegner sich zur Wehr setzt, was bei einem wirtschaftlich potenten Gegner sicherlich eher zu erwarten ist, als bei einem Kleinunternehmen.

Dieser Ansicht können wir uns aus unserer Praxis nur anschließen. Je größer ein Unternehmen ist, desto geringer ist die Chance einer Abmahnung. Die zum Teil sehr kleinkarierten Abmahnungen und gerichtlichen Ansichten, bspw. bei der Gestaltung eines eBay-Auftrittes zu Grunde gelegt, dürften einige große Versandhäuser ein ernsthaftes Problem haben. Dies stellt sich für diese Großunternehmen in der Praxis jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht.

Dass im Folgenden die Abmahnung nach Ansicht des Gerichtes auch inhaltlich in einigen Punkten unberechtigt war, kommt insgesamt erschwerend hinzu.

Während der Abmahner im Übrigen für eine Abmahnung, die ein fehlerhaftes Widerrufsrecht und ein paar weitere Punkte beinhaltete, einen Streitwert von offensichtlich 100.000,00 Euro annahm, hat das Landgericht diesen Streitwert unter Berücksichtigung einschlägiger OLG-Rechtsprechung insgesamt auf 6.000,00 Euro zusammengekürzt.

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, was passieren kann, wenn Abmahner den Hals nicht voll bekommen.

Eine dauerhafte Erledigung von Vielfachabmahnungen von bestimmten Kollegen hat dies jedoch nicht zur Folge. Zum einen ist es so, dass hinsichtlich des Abmahners in diesem Fall dieser wohl zukünftig und auch in der Vergangenheit bei Abmahnungen ein Problem bekommen dürfte. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass sämtliche andere Abmahnungen dieses Kollegen automatisch rechtsmissbräuchlich sind. Zudem machen wir die Erfahrung, dass die Kollegen sehr schnell hinzulernen und in Zukunft versuchen, ihr rechtsmissbräuchliches Handeln unter Berücksichtigung der Rechtsprechung besser zu verschleiern.

Solch deutlich Worte, wie die des Landgerichtes Bückeburg wünschen wir uns jedenfalls in Zukunft häufiger.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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