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„Nicht nur aberwitzig
falsch, sondern geradezu dreist"
LG Bückeburg findet klare
Wort zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung
Vorab ein Hinweis: Post vom
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sofort!
Nach
unserer Erfahrung tun sich Gerichte eher schwer, die Rechtsmissbräuchlichkeit
einer Abmahnung festzustellen.
Es gilt wohl zum Teil bei Gerichten als unfein, sich auf der abgemahnten Seite
mit dem Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit zu verteidigen. Eine
Rechtsmissbräuchlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kann gemäß § 8
Abs. 4 UWG gegeben sein, wenn die Abmahnung in erster Linie dazu dient,
überzogene Gebühren geltend zu machen oder überhaupt Gebühren zu verdienen.
Indizien können neben überhöhten Kostennoten auch die Anzahl der ausgesprochenen
Abmahnungen sein. Beide Punkte sind in der Praxis zum Teil schwer nachweisbar,
wobei gerade die Austauschmöglichkeit über das Internet sehr hilfreich sein
kann, um Vielfachabmahnern auf die Spur zu kommen.
Nach
unserer Einschätzung geht es gerade bei Abmahnungen, die fehlerhafte
Internetshops oder eBay-Auftritte betreffen, nicht um das Wettbewerbsverhältnis
an sich, sondern in erster Linie um die Gebühren des abmahnenden Anwaltes. Für
die abmahnenden Kollegen geht es zum Teil darum, in möglichst kurzer Zeit
möglichst viel Geld zu machen, bevor die ganze Masche ruchbar wird.
Bückeburg spricht
tacheles
Selten
deutliche Worte hat das Landgericht Bückeburg (LG Bückeburg,
Urteil vom 22.04.2008, Az.: 2 O 62/08) für einen rechtsmissbräuchlichen
Abmahner gefunden:
Abmahner
war ein Einzelhandel für Car-Hifi-Produkte in Bautzen. Abgemahnt wurde - wie so
oft, ein eBay-Händler. In diesem Zusammenhang stellt sich schon die berechtigte
Frage, inwieweit ein stationärer Händler durch fehlerhafte eBay-Angebote
überhaupt beeinträchtigt ist. Rein rechtlich gesehen ist ein sogenanntes
Wettbewerbsverhältnis zwar gegeben, es stellt sich jedoch schon die Frage,
weshalb in letzter Zeit gerade angeblich stationäre Händler dazu übergehen,
Internetangebote abzumahnen.
Mit
selten deutlichen Worten hat das Gericht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig erachtet. Die
Entscheidung ist auf jeden Fall lesenswert und fügt genau die Indizienkette
zusammen, auf die wir ebenfalls regelmäßig achten, um beurteilen zu können, ob
gegebenenfalls eine Massenabmahnung vorliegt:
900 Akten in zwei Monaten in der
Provinz?
Der
Abmahneranwalt, ein Einzelanwalt aus einer nicht besonders großen Stadt, hatte
erstaunlicher Weise als Einzelanwalt in den ersten beiden Monaten des Jahres
nach Ansicht des Gerichtes bereits 900 Akten angelegt. Dies erklärte sich durch
das Gericht ausschließlich dadurch, dass diese hohe Aktenzahl nur durch das
massenweise Versenden von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erreicht werden
konnte. Besonders "clevere" Kollegen sind daher in der einschlägigen Szene nach
unserer Erfahrung dazu übergegangen, die Aktenzeichen zu verschlüsseln, so dass
sich aus dem Aktenzeichen selber nicht zwangsläufig ersehen lässt, wie viele
Akten bereits angelegt wurden. Dies wiederum kann jedoch einen erheblichen
organisatorischen Aufwand bedeuten, da einschlägige Anwaltssoftware in der Regel
fröhlich durchnummeriert. Aus dem Urteil: "Nach üblicher Praxis für die Vergabe solcher
Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger
am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901 Fall ist, den der
Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind
umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat. Dies wäre für einen in Bautzen
ansässigen, in einer Einzelkanzlei tätigen Anwalt eine ganz außerordentlich hohe
Fallzahl, die allenfalls dadurch erklärbar ist, dass massenweise
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen verschickt werden. Andere anwaltliche
Tätigkeitsfelder, bei denen mit vergleichsweise geringem Aufwand eine solche
Vielzahl von Fällen innerhalb kurzer Zeit bearbeitet werden kann, gibt es
kaum."
Im
Weiteren führt das Gericht aus, dass eigentlich nicht erkennbar ist, wo hier die
Gefahr für den Abmahner sein soll, dass auf Grund von Wettbewerbsverstößen des
Abgemahnten die Gefahr von Umsatz- und Gewinneinbußen zu befürchten sind. Schon
fast zynisch führt das Gericht aus "Der
Verfügungskläger gibt an, er sei am 21.02.2008 durch die Frage eines seiner
Kunden, ob er ein günstigeres Angebot unterbreiten könnte, auf die Auktionsseite
des Verfügungsbeklagten gestoßen. Statt
sich Gedanken darüber zu machen, ob er seinem Kunden nicht tatsächlich ein
besseres Angebot unterbreiten könnte oder weiter dem normalen Geschäftsverkehr
nachzugehen, will der Verfügungskläger vielmehr unverzüglich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vergügungsbeklagten überprüft und noch am gleichen Tag
seinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet haben, der ebenfalls noch am
gleichen Tag die Abmahnung ausfertigte und an den Verfügungsbeklagten
absandte."
Auch
wir halten diesen Geschehensablauf für eher unwahrscheinlich....
Es
geht jedoch noch weiter. Aus dem Urteil: "Es spricht einiges dafür, dass die Eile des
Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigten in der sicherlich nicht
unberechtigten Sorge ihre Ursache hat, dass andere Personen, die sich mit
rechtsmissbräuchlichen Massen- oder Serienabmahnungen zusätzliche Einkünfte
verschaffen, mit einer Abmahnung zuvor kommen könnten. Eine finanzielle
Beteiligung des Verfügungsklägers an den von seinem Prozessbevollmächtigten
eingetriebenen Gebühren wäre als Motiv für das Vorgehen des Verfügungsklägers
mehr als gut denkbar."
Doch
damit nicht genug: Das Gericht zieht die Daumenschrauben noch weiter an, wenn es
auf die Frage der geltend gemachten Abmahngebühren zu Sprechen kommt.
100.000 € Streitwert =
Betrug?
Der
Abmahnanwalt hatte die Abmahnkosten nach einem überhöhten Gegenstandswert von
100.000,00 Euro (!) berechnet. Ein solcher Wert ist nach der zutreffenden
Ansicht des Gerichts nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Was nun folgt ist
eine wünschenswerte Formulierung im Urteil, die wir gerne öfter hören
würden:
"Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008
dann auch noch die Rede davon aus, dass es sich um einen "für Fälle dieser Art
geringen Streitwert handelt, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig
falsch, sondern gerade zu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren
Betrug und an einer ebenso strafbaren Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte
die Grenze der Straflosigkeit bereits überschritten haben. Die Annahme eines
derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der
Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden, andere Gründe sind weder vom
Verfügungskläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich".
Im
Weiteren führt das Gericht aus, dass die Antragsschrift wohl eher Textbausteine
enthält und sich der Abmahner bewusst ein kleines, wirtschaftlich eher
unbedeutendes Unternehmen ausgesucht hat, wodurch das Risiko des
Verfügungsklägers minimiert, dass der Gegner sich zur Wehr setzt, was bei einem
wirtschaftlich potenten Gegner sicherlich eher zu erwarten ist, als bei einem
Kleinunternehmen.
Dieser
Ansicht können wir uns aus unserer Praxis nur anschließen. Je größer ein
Unternehmen ist, desto geringer ist die Chance einer Abmahnung. Die zum Teil
sehr kleinkarierten Abmahnungen und gerichtlichen Ansichten, bspw. bei der
Gestaltung eines eBay-Auftrittes zu Grunde gelegt, dürften einige große
Versandhäuser ein ernsthaftes Problem haben. Dies stellt sich für diese
Großunternehmen in der Praxis jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht.
Dass
im Folgenden die Abmahnung nach Ansicht des Gerichtes auch inhaltlich in einigen
Punkten unberechtigt war, kommt insgesamt erschwerend hinzu.
Während
der Abmahner im Übrigen für eine Abmahnung, die ein fehlerhaftes Widerrufsrecht
und ein paar weitere Punkte beinhaltete, einen Streitwert von offensichtlich
100.000,00 Euro annahm, hat das Landgericht diesen Streitwert unter
Berücksichtigung einschlägiger OLG-Rechtsprechung insgesamt auf 6.000,00 Euro
zusammengekürzt.
Fazit:
Die
vorliegende Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, was passieren kann, wenn
Abmahner den Hals nicht voll bekommen.
Eine
dauerhafte Erledigung von Vielfachabmahnungen von bestimmten Kollegen hat dies
jedoch nicht zur Folge. Zum einen ist es so, dass hinsichtlich des Abmahners in
diesem Fall dieser wohl zukünftig und auch in der Vergangenheit bei Abmahnungen
ein Problem bekommen dürfte. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass
sämtliche andere Abmahnungen dieses Kollegen automatisch rechtsmissbräuchlich
sind. Zudem machen wir die Erfahrung, dass die Kollegen sehr schnell hinzulernen
und in Zukunft versuchen, ihr rechtsmissbräuchliches Handeln unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung besser zu verschleiern.
Solch
deutlich Worte, wie die des Landgerichtes Bückeburg wünschen wir uns jedenfalls
in Zukunft häufiger.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke,
Rostock
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