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Button-Lösung und Informationspflichten im Bestellablauf:
Was sind eigentlich die Folgen, wenn Shopbetreiber ihren Shop nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 01.08.2012 nicht abgeändert haben?
Nach unserer Einschätzung gab es bisher noch nie ein derartig einschneidendes Gesetz mit so weitreichenden Folgen für den Internethandel wie das am 16.05.2012 veröffentlichte Gesetz zur Button-Lösung. Konkret geht es um das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr".
Internethändler, die Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay nutzen, müssen sich darauf verlassen, dass die Plattform-Betreiber frühzeitig reagieren und die Bestellabläufe rechtskonform anpassen. Anders sieht dies für Betreiber von Internetshops aus. Diese müssen selbst gewährleisten, dass sie den Bestellablauf innerhalb der gesetzten Frist abändern, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Das Gesetz gilt zum 01.08.2012.
Neben bisher nach unserer Auffassung ungeklärten Fragen, wie in einzelnen Punkten unabhängig von der Gestaltung des Buttons die Informationspflichten im Bestellablauf konkret aussehen sollen, gibt es nach unserer Auffassung das rein praktische Problem, dass über eine Viertelmillion Internetshops innerhalb von drei Monaten einen erheblichen Aufwand betreiben müssen, um Bestellvorgänge anzupassen. Ob dies - wie der Gesetzgeber vermutet - durch ein reines Software-Update tatsächlich praktikabel umgesetzt werden kann, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen, bezweifeln dies jedoch erheblich, da wir wissen, dass nicht wenige Internetshop-Betreiber veraltete oder "selbst gestrickte" Shop-Lösungen verwenden.
Unsere Einschätzung, dass dieses Gesetz das einschneidendste und weitreichendste sein wird, den es bisher überhaupt für den Internethandel gab, resultiert aus den möglichen rechtlichen Folgen bei einer Nichteinhaltung. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber immer wieder für Stress gesorgt, indem gesetzliche Verpflichtungen nicht zu Ende gedacht waren. Wir denken hier bspw. an den Umstand, dass bei der Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 der Gesetzgeber ganz offensichtlich die Übergangsfrist "vergessen" hatte.
Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung des Gesetzes nach Übergangsfrist, wenn dieses in Kraft getreten ist
Kein Button = Kein Vertrag mit dem Verbraucher
Die weitreichendste Folge für Shopbetreiber ergibt sich aus derVerpflichtung gemäß § 312 g Absatz 3 BGB-E, eine Schaltfläche in den Bestellvorgang mit aufzunehmen, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
§ 312 g Absatz 4 BGB regelt, dass diese Verpflichtung Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist. Mit anderen Worten:
Kein korrekt gestalteter Button = Kein Vertrag.
Es dürfte auf der Hand liegen, dass sämtliche abmahn- oder wettbewerbsrechtlichen Probleme verblassen, wenn sich ein Shopbetreiber sagen lassen muss, dass er ja gar keinen wirksamen Kaufvertrag mit seinem Kunden als Verbraucher geschlossen hat. Dies ist existenzbedrohend. Kein Vertrag kommt zustande, wenn es zum einen an einer ausdrücklichen Bestätigung fehlt oder die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet ist. Die Beweislast trifft den Shopbetreiber, da die Gestaltung der Bestellsituation im Einflussbereich des Unternehmers liegt - müßig darauf hinzuweisen, dass Anbieter von Lösungen, die über mobile Endgeräte genutzt werden, sich natürlich ebenfalls Gedanken über eine ordnungsgemäße Umsetzung machen müssen.
Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen
Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB ist im elektronischen Geschäftsverkehr (bspw. bei eBay, Amazon oder Internetshops) Voraussetzung dafür, dass die Frist für das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht überhaupt anfängt zu laufen. Gem. § 355 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrusfrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Aber:
Kein Button = kein Vertrag = kein Erlöschen des Widerrusfrechtes!
Wettbewerbsrechtliche Probleme
Wie üblich, dürfte es nach Ablauf der Umsetzungspflicht ab dem 01.08.2012 auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu diesem Thema geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Shopbetreiber gar nicht um die kommenden gesetzlichen Verpflichtungen kümmern und der Verbraucher gar nicht merkt, dass er eigentlich gar keinen wirksamen Vertrag mit dem Shopanbieter geschlossen hat. Auch die unter Umständen nicht korrekte Gestaltung des Bestellablaufes durch Umsetzung der Informationspflichten gemäß § 312 g Absatz 2 BGB wird sicherlich zukünftig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein. Nach unserer Auffassung ist dies jedoch das geringste Problem, das Shopbetreiber haben, da die oben genannten anderen faktischen Probleme und Folgen sehr viel einschneidender sind.
Shopbetreiber sollten vorbereitet sein
Alle Betreiber von Internetshops sind daher gut beraten, sich frühzeitig um die gesetzlichen Verpflichtungen zu kümmern, um darauf vorbereitet zu sein, wenn das Gesetz am 01.08.2012 in Kraft tritt. Vorrangig empfehlen wir daher Shopbetreibern, bereits schnell zu klären, inwieweit eine mögliche Abänderung des Bestellablaufes überhaupt technisch möglich ist, wer ggf. Anbieter einer rechtskonformen (!) Update-Lösung ist und ob - soweit notwendig - Kapazitäten von Programmierern zur Verfügung stehen, um eine fristgerechte Umsetzung zu gewährleisten, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Bis zum 01.08.2012 ist es keine lange Zeit.
Unser Service
Wie der Button "zahlungspflichtig bestellen" aussehen könnte und welche Gestaltungen auf jeden Fall unzulässig sind haben wir für Shopbetreiber einmal konkret zusammengestellt.
Wir beraten Sie.
Stand: 16.05.2012
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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