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Rechtsanwälte Rasch machen Forderungen aus Abmahnungen des Jahres 2006 per Mahnbescheid geltend – Fristen beachten!

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch mahnt schon seit mehreren Jahren für die Musikindustrie eine Tauschbörsennutzung ab. In diesem Zusammenhang hatte die Musikindustrie berichtet, dass seit dem Jahr 2004 ca. 100.000 Abmahnverfahren eingeleitet worden seien, 1/3 der Verfahren sei über Vergleiche abgeschlossen worden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 2/3 der Verfahren nicht abgeschlossen sind. In erster Linie dürfte das "Problem" der Musikindustrie sein, dass entsprechende Zahlungsansprüche durch die Abgemahnten nicht erfüllt wurden - mit gutem Grund.

 

Nicht gerichtlich geltend gemachte Ansprüche vor dem Jahr 2006 dürften mittlerweile verjährt sein.

 

Uns ist aus mehreren Mandaten bekannt, dass in Fällen, in denen die Rechtsanwälte Rasch im Jahr 2006 abgemahnt haben, nunmehr die noch ausstehenden Forderungen von Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz per Mahnbescheid geltend gemacht wurden. In erster Linie dient der Mahnbescheid dazu, die Verjährung, die zum 31.12.2009 eingetreten wäre, zu hemmen.

 

Die Rechtsanwälte Rasch haben dann weitere sechs Monate nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid Zeit, die Forderung auf dem Klagewege geltend zu machen.

 

Mahnbescheid erhalten von den Rechtsanwälten Rasch?

 

Wenn Sie einen Mahnbescheid der Musikindustrie von den Rechtsanwälten Rasch auf Grund einer Tauschbörsennutzung erhalten haben, gilt es, schnell zu reagieren.

 

Ob die Forderung berechtigt ist, ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen möchten, dass sowohl die Frage der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren wie auch die Höhe des Schadensersatzes nicht ansatzweise abschließend geklärt ist.

 

Es bietet sich daher an, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

 

Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides beim Mahngericht eingegangen sein. Dem Mahnbescheid selber ist ein entsprechendes Formular für eine Widerspruchseinlegung beigefügt.

 

Wichtig:

Wird gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden und die Forderung kann gegebenenfalls rechtskräftig werden mit der Folge, dass auf jeden Fall zu zahlen ist.

 

Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird, muss der Anspruch im Wege einer zivilrechtlichen Klage begründet werden. Nach unserer Einschätzung sind sämtliche offenstehenden Ansprüche aus dem Jahr 2006 durch die Rechtsanwälte Rasch erst einmal aus Verjährungsgründen per Mahnbescheid geltend gemacht worden. Wir wissen nicht genau, wie viele Verfahren noch offen sind, gehen jedoch von einer erheblichen Anzahl aus. Uns fällt es an dieser Stelle schwer, anzunehmen, dass tatsächlich in allen Mahnbescheidsverfahren, in denen ein Widerspruch eingelegt worden ist, die Forderung auch im Wege der Klage dann begründet wird. Der hiermit verbundene logistische Aufwand ist nicht zu unterschätzen, da jeder Einzelfall eine eigene Geschichte hat, die für die Frage, ob die Kosten erstattungsfähig sind oder nicht, durchaus wichtig ist. Hinzu kommt auch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko der Musikindustrie, da die Fragen der Höhe der Erstattung der Rechtsanwaltskosten und ggf. des Schadensersatzes nicht geklärt sind.

 

Problematisch kann es für Abgemahnte werden, bei denen die Rechtsanwälte Rasch konkrete Informationen über den "Täter" haben, bspw. im Rahmen der damals noch üblichen Strafanzeigen, die zum Teil dazu geführt haben, dass die Beschuldigten zur Vernehmung bei der Polizei vorgeladen wurden und dort bspw. nähere Informationen zum Sachverhalt gemacht haben, insbesondere bspw. ihre Täterschaft eingeräumt haben.

 

In diesen Fällen bieten sich Vergleichsverhandlungen mit den Rechtsanwälten Rasch an.

 

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, beraten oder vertreten wir Sie gerne. Beachten Sie bitte unbedingt die 2-Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheides für einen fristgerechten Widerspruch.

 

Auch bei gegebenenfalls sinnvollen Vergleichsverhandlungen mit den Rechtsanwälten Rasch stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

 

15.01.2010

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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