|
Rechtliche Pflichtinformationen dürfen nicht als Grafikdatei
dargestellt werden
(LG Berlin)
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Es
gibt verschiedene rechtliche Pflichtinformationen für Internethändler. Auf Grund
der sehr dynamischen Rechtsprechung kann es notwendig sein, entsprechende
Informationen zu ändern, weil wieder einmal ein Abmahner durchgesetzt hat, dass
es wettbewerbswidrig sei, wenn ein Kommata an der falschen Stelle gesetzt ist.
Technisch wäre es am einfachsten, Informationen, bspw. zum Widerrufsrecht, zur
Anbieterkennzeichnung sowie die AGB, als Grafikdatei darzustellen. Im Falle,
dass eine Änderung notwendig wird, braucht lediglich der Dateiinhalt
ausgetauscht werden. Es werden unverzüglich die aktuellen Informationen im
Internetauftritt angezeigt.
Dass
dies problematisch sein kann, hatte bereits das OLG
Frankfurt mit Beschluss vom 06.11.2006, Az.: 6 W 203/06, für eBay
entschieden. Hintergrund der damaligen Entscheidung war, dass eBay die
Nutzung des Portals auch über Mobilfunkdienste wie WAP anbietet. Grafikdateien
sind über WAP jedoch
nicht darstellbar.
Diese
Rechtsprechung ist nunmehr durch das Landgericht
Berlin mit Urteil vom 24.06.2008, Az.: 16 O 894/07, weiter verschärft
worden. Während sich die Rechtsprechung des OLG Frankfurt daran orientierte,
dass bei eBay die WAP-Nutzung durch eBay ausdrücklich angeboten wird, nimmt das
Landgericht Berlin an, dass die Darstellung von Pflichtinformationen in
Grafikdateien generell unzulässig ist. Bezogen auf das Widerrufs- oder
Rückgaberecht heißt es in der Entscheidung:
"Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei
genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als
Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browser-Typ abrufbar ist. Dies
gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay. Hinzukommt, dass der
Inhalt der verlinkten Datei jederzeit - auch während des Auktionszeitraumes -
geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die
Suchfunktion des Browsers in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit
des Ausdrucks der Angebotsseite - abhängig vom verwendeten Browser und Drucker -
eingeschränkt sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der Niederlegung von
Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher Sinn."
Die
Entscheidung des Landgerichtes vermag nur teilweise zu überzeugen. Anders als
das OLG Frankfurt wird generell bei Grafikdateien eine Unzulässigkeit angesehen.
Neben der Tatsache, dass eine Nutzung des Internets über WAP sich nicht
ansatzweise durchgesetzt hat, dürfte dem WAP-Surfer klar sein, dass er viele
Internetseiten über diesen Service nicht einwandfrei darstellen kann. Es dürfte
somit gar nicht möglich sein, bspw. eine Bestellung über WAP in einem
Internetshop durchzuführen. Aktuelle Browser, somit auch Handy-Browser, sind
durchaus in der Lage, entsprechende Grafikdateien darzustellen. Dass diese bei
Handy-Browsern nicht erkennbar sind, kann jedoch auch hier zum Problem
werden.
Ein
durchaus nachvollziehbares Argument ist jedoch die Tatsache, dass Grafikdateien
schnell ausgetauscht werden können, ohne dass dies dem Nutzer auffällt. Auch die
Lesbarkeit von viel Text in Grafikdateien ist oftmals nicht gewährleistet.
Wir
empfehlen daher, sämtliche Pflichtinformationen ausschließlich als Textdateien
darzustellen. Auch wenn die Möglichkeit des Händlers, Änderungen vorzunehmen,
hierdurch stark eingeschränkt wird.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|