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Infos zur Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung, Preisangabenverordnung: Rechtliche Informationspflichten gelten auch bei Shopping-App´s

Der Verkauf über das Internet verlagert sich durch die Verbreitung mobiler Endgeräte, wie das iPhone, das iPad oder Handys mit dem Betriebssystem Android oder Windows Mobile, immer mehr in einzelne Anwendungen, sogenannte App´s.

Während eine Nutzung auf mobilen Endgeräten über das WAP-Protokoll wohl in der Praxis keine Rolle spielte und eigentlich bezogen auf ein großes Auktionshaus nur Abmahnthema war, gibt es immer mehr Händler, die entweder eigene App´s entwickeln, um ihre Waren an den Mann zu bringen oder bereits vorhandene Lösungen nutzen, unter denen dann – wie bei eBay oder in einem Internetshop – App-Nutzer Bestellungen aufgeben können.

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass die Gestaltung der App´s den gleichen rechtlichen Anforderungen unterliegt, wie bspw. ein Verkauf über eBay oder einen Internetshop. Neben einem kompletten Impressum, das ständig und unmittelbar erreichbar sein muss, müssen Informationen nach Preisangabenverordnung eingehalten werden, bspw. die Information, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist oder wie hoch die Versandkosten sind. Im Rahmen des Bestellablaufes muss ferner auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden. Diese Informationspflichten gelten im Übrigen nicht nur dann, wenn Waren über App´s bestellt werden, sondern auch, wenn es um Dienstleistungen geht, letztlich für alle Geschäfte mit Endverbrauchern über das Internet.

Neue technische Lösungen und neue Gestaltungen werfen natürlich auch neue rechtliche Fragen auf, wobei eigentlich alles geklärt ist, da sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren umfangreich an der Frage abgearbeitet hat, wie über notwendige Rechtsinformationen bei eBay oder im Internetshop zu informieren ist. Diese Rechtsprechung lässt sich in der Regel ohne Probleme auch auf Shopping-App´s übertragen.

Das Thema App-Gestaltung ist durchaus bereits Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wie auch Gerichtsurteilen. Näher mit der Frage “App-Recht” hat sich bspw. das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09) auseinandergesetzt.

Der Sachverhalt bezog sich auf fehlende rechtliche Informationen in einem App für mobile Endgeräte der Firma Apple (damals noch iPhone und iPod Touch – heute käme natürlich noch das iPad hinzu).

Der Abgemahnte hatte seine Produkte über ein entsprechendes App angeboten. Es fehlten Informationen über das Widerrufsrecht, ein Hinweis darauf, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten sowie ein ordnungsgemäßes Impressum.

Nicht weiter verwunderlich, hat das OLG die fehlenden Informationen als wettbewerbswidrig angesehen. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden. Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.”

Überprüfungspflicht für Händler, die über Shopping-App´s verkaufen

Wichtig für Händler dürfte der Umstand sein, dass das OLG Hamm eine Überprüfungspflicht für App-Nutzer angenommen hat. Es ist somit durchaus denkbar, dass bei bestimmten Portalen die Möglichkeit angeboten wird, dass der Portalanbieter selbst ein App bereitstellt, mit dem dann Verbraucher etwas kaufen können. Sollte dieses App rechtliche Fehler haben, die wettbewerbsrechtlich problematisch sind und zu einer Abmahnung führen, haftet der Verkäufer auf dem Portal selbst:

“Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple-Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben, wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung, nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme. Eine unlautere Zuwiderhandlung setzt nämlich allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. Das ist hier das Anbieten von Ware an Endverbraucher ohne Erteilung der erforderlichen Informationen. Auf die Kenntnis der die Unlauterbarkeit begründenden Umstände sowie die Art und Darstellung kommt es nicht mehr an. Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln, nämlich der Einstellung der Angebote (…) hergeleitet werden.”

Das OLG sieht die Überprüfungspflicht sehr konkret:

“Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen.”

Diese Aussage ist sehr klar und versteht sich eigentlich ebenfalls von selbst. Wer somit ein Shopping-App nutzt oder nutzen lässt, sollte sich auch darum kümmern, dass dies rechtskonform ist.

Schwierig wird es natürlich in den Fällen, in denen ein Portalanbieter ein App anbietet, was unter Umständen rechtliche Leichen im Keller hat und auf das der Portalverkäufer keinen Einfluss hat. Wer jedoch – und dies kommt immer häufiger vor – eigene App´s nutzt oder programmieren lässt, sollte sich auf jeden Fall die konkrete Gestaltung einmal näher ansehen. Zusätzliche Informationspflichten, wie die kommendeButton-Lösung, machen technische Lösungen nicht gerade einfacher, jedoch durchaus umsetzbar.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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