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Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei illegaler Rechtsberatung

Komplettberatung auch rechtlicher Fragen ist haftungsträchtig und illegal

Kunden von Webdesignern oder Betreiber von Internetshops haben oftmals den Anspruch, von ihrem Dienstleister ein Komplettpaket von Leistungen zu erhalten. Wie selbstverständlich gehören auch rechtliche Fragen dazu, die bei Inhalt und Positionierung des Impressums losgehen und bei dem “Besorgen” von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enden. Besonders hohe rechtliche Ansprüche gibt es insbesondere bei der rechtlich einwandfreien Gestaltung von Internetshops. Vom Bestellablauf über die Umsetzung der Preisangabenverordnung und die Einbeziehung von Rechtsinformationen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die zu  beachten sind. Oftmals aus Gutmütigkeit, zum Teil jedoch aus Kalkül, werden diese Leistungen mit angeboten, bzw. der Auftraggeber verlässt sich darauf, dass der Programmierer es schon rechtlich richten wird.

Die Dienstleister von Webdesign-Gestaltungen oder die Anbieter von Internetshops befinden sich jedoch aus mehreren Gesichtspunkten in erheblicher Gefahr. Zum einen ist eine individuelle Rechtsberatung ohne die bspw. ein Internetshop gar nicht möglich ist, illegal. Gemäß ï¿½ 1 des Rechtsberatungsgesetzes darf nur derjenige Rechtsberatung betreiben, der eine entsprechende Erlaubnis hat. Ob die Rechtsberatung haupt- oder nebenberuflich betrieben wird, entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird, ist hierbei unerheblich. Wer über eine derartige Erlaubnis nicht verfügt, handelt nicht nur unerlaubt, sondern kann gemäß ï¿½ 8 des Rechtsberatungsgesetzes auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00  � belegt werden. Als ob dies nicht schon schlimm genug wäre, haftet der Dienstleister auch noch für den verbotenen Rat. Man könnte annehmen, dass das was verboten ist, auch nicht richtig sein muss Dies stimmt jedoch nicht, wie jüngst das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen 1 U 8/95 entschieden hatte. Gegenstand des Urteils war ein Steuerberater der einen gesellschaftsrechtlichen Rat erteilt hatte, der auch noch falsch war. Für den daraus entstandenen Vermögensschaden musste der Steuerberater ohne wenn und aber haften. Übertragen auf Internetdienstleister heißt dies, was einem beratenden Beruf wie dem eines Steuerberaters nicht erlaubt ist, verbietet sich somit erst recht für Internetdienstleistungen.

Aus der Praxis ist uns durchaus bekannt, dass Kunden wie selbstverständlich davon ausgehen, neben der Umsetzung von speziellen Gestaltungs- und Designwünschen auch ein rechtliches Rahmenkonstrukt zu erhalten, das keine Probleme bereitet. Gerade bei der Komplexität von Onlineshops ist dies jedoch fast ausgeschlossen, sodass es bereits problematisch erscheint, Onlineshops anzubieten, die angeblich dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Sowohl der Webdienstleister wie auch der Shopprogrammierer sollten sich auf den einfachen Leitsatz zurückziehen “Gibt mir den Inhalt und ich gebe dir die Gestaltung und Programmierung.”, alles weitere gehört -rechtlich gesehen- nicht zu seinem Job. Eine praxisrelevante Gutmütigkeitsfalle ist im Rahmen einer Webseitengestaltung bspw. auch die Verwendung von Stadtplankopien, da, wenn der Kunde gerne eine Anfahrtskizze haben möchte, diese schnell eingescannt und ins Netz gestellt wird, droht hier schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.

Sowohl die tatsächliche Tätigkeit des Dienstleisters wie auch die vertraglichen Gestaltungen sollten daher vorsehen, dass der Kunde die entsprechenden Inhalte zur Verfügung stellt, rechtliche Vorgaben gibt und zudem versichert, an den zur Verfügung gestellten Inhalten auch entsprechenden Nutzungsrechte zu haben. Andernfalls kann die Gesamtkalkulation für derartige Aufträge schnell durcheinander geraten, wenn es hinterher der Webdienstleister ist, der die kostenpflichtigen Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Gestaltung einer Internetseite zu tragen hat.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock