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Viel hilft viel? Vorsicht bei der Werbung mit Taktfrequenzen für Computerprozessoren

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Der Markt für Computerprozessoren ist für den technischen Laien unübersichtlich. Schon seit Jahren macht der Verbraucher die Leistung eines Computerprozessors in erster Linie an der Taktzahl fest frei nach dem Motto “Je mehr, desto besser”. Seit einigen Jahren gibt es Prozessoren mit mehreren Rechenkernen, die nebeneinander im Computer vor sich hin rechnen. Diese Dual-Core oder Quad-Core-Prozessoren haben eine Taktung pro Rechenkern von mehreren Megahertz.

Für den Händler stellt sich die Frage, wie er dieser Prozessoren  bewirbt. Eine nicht unübliche Masche ist es, die Taktzahl der einzelnen Prozessorkerne einfach zu addieren. So werden wundersamer Weise Prozessoren mit einer Taktfrequenz von 9,6 Gigahertz angeboten. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen Quad-Core-Prozessor mit 4 x 2,4 Gigahertz.

Wettbewerbsrechtlich kann eine derartige Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung äußerst problematisch sein. Tatsächlich handelt es sich ja nicht um einen Prozessor mit einer Taktfrequenz von bspw. 9,6 Gigahertz sondern eigentlich um mehrere Prozessoren. Diese Werbung für Prozessoren wird auch fleißig abgemahnt. Die Rechtslage ist jedoch nicht ganz eindeutig.

Wichtig für die Frage, ob eine irreführende Werbung vorliegt, dürfte zum einen die Tatsache sein, ob  und wie in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass sich die Taktzahl halt nicht aus einem Prozessor sondern aus mehreren Prozessorkernen ergibt. Tatsache ist, dass die reine Taktfrequenz eines Prozessors mit mehreren Rechenkernen nicht einfach addiert werden kann. Wer zwei Autos hat, die jeweils eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h haben, kommt auch nicht mit 400 km/h ans Ziel.

Was die Gerichte meinen

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 13.11.2007, Az.: 103 O 250/07, entschieden, dass eine Bewerbung mit der addierten Taktfrequenz nicht wettbewerbswidrig sei. Nach Ansicht des Landgerichtes richtet sich, es ging vorliegend um eine Werbung bei eBay, das eBay-Angebot zwar an Endverbraucher, jedoch, so das Gericht, in erster Linie an Computerfachleute sowie Personengruppen, die zumindest über ein nicht unbeachtliches Fachwissen verfügen. Dies würde sich insbesondere daraus ergeben, dass die Prozessoren in der Rubrik “Computer” eingestellt seien. Dies ist nach unserer Auffassung nur bedingt richtig. Sicherlich ist es zutreffend, dass jemand, der einen einzelnen Prozessor kauft, um ihn selbst zu verbauen, über Fachkenntnisse verfügen muss. Das Landgericht verneint daher eine Irreführung und vertritt die Ansicht, dass die addierte Taktfrequenz bei Mehrkernprozessoren einen rein erläuternden Charakter hat.

Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist noch nicht rechtskräftig und ist nach unserer Auffassung mit äußerster Vorsicht zu genießen. Tatsache ist, dass die beworbenen Prozessoren tatsächlich nicht die addierte Taktfrequenz haben und die Rechenleistung auch nicht der addierten Taktfrequenz entspricht. Hierbei wird man insbesondere berücksichtigen müssen, dass Prozessorenhersteller seit Jahren mit der Taktfrequenz als Leistungsmerkmal werben. Es ist somit wahrscheinlich, dass der Verbraucher die addierte Taktfrequenz als besonderes Gütemerkmal wertet. Es kann in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankommen, wie gerade bei eBay der Prozessor im Rahmen der Artikelüberschrift beworben wird. Wenn einfach nur die addierte Taktfrequenz angegeben wird, ist dies sicherlich problematischer, als wenn bereits in der Artikelüberschrift erläutert wird, dass sich die Taktfrequenz aus der Addition von mehreren Prozessorkernen zusammensetzt.

Wir raten jedoch von einer Bewerbung mit addierten Taktfrequenzen grundsätzlich ab, da die Gefahr einer Irreführung und somit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung überwiegt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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