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Viel
hilft viel? Vorsicht bei der Werbung mit Taktfrequenzen für
Computerprozessoren
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Der
Markt für Computerprozessoren ist für den technischen Laien unübersichtlich.
Schon seit Jahren macht der Verbraucher die Leistung eines Computerprozessors in
erster Linie an der Taktzahl fest frei nach dem Motto "Je mehr, desto besser".
Seit einigen Jahren gibt es Prozessoren mit mehreren Rechenkernen, die
nebeneinander im Computer vor sich hin rechnen. Diese Dual-Core oder
Quad-Core-Prozessoren haben eine Taktung pro Rechenkern von mehreren Megahertz.
Für
den Händler stellt sich die Frage, wie er dieser Prozessoren bewirbt. Eine nicht unübliche Masche ist
es, die Taktzahl der einzelnen Prozessorkerne einfach zu addieren. So werden
wundersamer Weise Prozessoren mit einer Taktfrequenz von 9,6 Gigahertz
angeboten. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen Quad-Core-Prozessor mit 4
x 2,4 Gigahertz.
Wettbewerbsrechtlich
kann eine derartige Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung äußerst
problematisch sein. Tatsächlich handelt es sich ja nicht um einen Prozessor mit
einer Taktfrequenz von bspw. 9,6 Gigahertz sondern eigentlich um mehrere
Prozessoren. Diese Werbung für Prozessoren wird auch fleißig abgemahnt. Die
Rechtslage ist jedoch nicht ganz eindeutig.
Wichtig
für die Frage, ob eine irreführende Werbung vorliegt, dürfte zum einen die
Tatsache sein, ob und wie in der
Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass sich die Taktzahl halt nicht
aus einem Prozessor sondern aus mehreren Prozessorkernen ergibt. Tatsache ist,
dass die reine Taktfrequenz eines Prozessors mit mehreren Rechenkernen nicht
einfach addiert werden kann. Wer zwei Autos hat, die jeweils eine
Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h haben, kommt auch nicht mit 400 km/h ans
Ziel.
Was die Gerichte meinen
Das
Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 13.11.2007, Az.: 103 O 250/07,
entschieden, dass eine Bewerbung mit der addierten Taktfrequenz nicht
wettbewerbswidrig sei. Nach Ansicht des Landgerichtes richtet sich, es ging
vorliegend um eine Werbung bei eBay, das eBay-Angebot zwar an Endverbraucher,
jedoch, so das Gericht, in erster Linie an Computerfachleute sowie
Personengruppen, die zumindest über ein nicht unbeachtliches Fachwissen
verfügen. Dies würde sich insbesondere daraus ergeben, dass die Prozessoren in
der Rubrik "Computer" eingestellt seien. Dies ist nach unserer Auffassung nur
bedingt richtig. Sicherlich ist es zutreffend, dass jemand, der einen einzelnen
Prozessor kauft, um ihn selbst zu verbauen, über Fachkenntnisse verfügen muss.
Das Landgericht verneint daher eine Irreführung und vertritt die Ansicht, dass
die addierte Taktfrequenz bei Mehrkernprozessoren einen rein erläuternden
Charakter hat.
Das
Urteil des Landgerichtes Berlin ist noch nicht rechtskräftig und ist nach
unserer Auffassung mit äußerster Vorsicht zu genießen. Tatsache ist, dass die
beworbenen Prozessoren tatsächlich nicht die addierte Taktfrequenz haben und die
Rechenleistung auch nicht der addierten Taktfrequenz entspricht. Hierbei wird
man insbesondere berücksichtigen müssen, dass Prozessorenhersteller seit Jahren
mit der Taktfrequenz als Leistungsmerkmal werben. Es ist somit wahrscheinlich,
dass der Verbraucher die addierte Taktfrequenz als besonderes Gütemerkmal
wertet. Es kann in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ankommen, wie gerade
bei eBay der Prozessor im Rahmen der Artikelüberschrift beworben wird. Wenn
einfach nur die addierte Taktfrequenz angegeben wird, ist dies sicherlich
problematischer, als wenn bereits in der Artikelüberschrift erläutert wird, dass
sich die Taktfrequenz aus der Addition von mehreren Prozessorkernen
zusammensetzt.
Wir
raten jedoch von einer Bewerbung mit addierten Taktfrequenzen grundsätzlich ab,
da die Gefahr einer Irreführung und somit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
überwiegt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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