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Informationspflichten nach Produktsicherheitsgesetz: Wann liegt ein Verbraucherprodukt vor?

Das Produktsicherheitsgesetz enthält umfangreiche Informationspflichten für Verbraucherprodukte. Die Definition des Verbraucherproduktes ergibt sich aus § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz:

Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wieder aufbereitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung stehen.

In den allermeisten Fällen, in denen es bspw. zu einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz kommt, ist klar, dass es sich tatsächlich um ein Verbraucherprodukt handelt. Es kann jedoch auch Zweifelsfälle geben, in denen sich die Rechtsprechung näher mit dem Begriff des Verbraucherproduktes befassen muss.

Das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az.: I – 15 U 68/16) hat sich in diesem Zusammenhang näher mit der Frage des Verbraucherproduktes befasst.

Es ging um das Inverkehrbringen von speziellen Diamanttrennscheiben, die lediglich mit einer Zahlen- und Buchstabenkombination gekennzeichnet waren. Hierdurch, so die Ansicht des Abmahners, ließen sich Hersteller, Lieferant oder Einführer nicht ermitteln.

Interessant wurde der Fall dadurch, dass über die Frage gestritten wurde, ob diese spezielle Diamanttrennscheibe überhaupt ein Verbraucherprodukt sei.

Zusätzliche Voraussetzung für das Produkt, damit es zum Verbraucherprodukt wird:

Hierzu muss entweder eine herstellerseitige Produktwidmung vorliegen oder es muss die Vorhersehbarkeit einer widmungsfremden Verwendung durch Verbraucher bestehen. Des Weiteren gibt es noch die weitere Variante eines “Dienstleistungsproduktes”.

Eine gesetzliche Definition des “Verbrauchers” fehlt. Das OLG zieht hier § 13 BGB heran und definiert den Verbraucher als privaten letzten Käufer bzw. als privaten Konsumenten. Verbraucher hat jedenfalls mit “verbrauchen” zu tun, so dass gewerbliche Produkteanwender hier nicht umfasst sind.

Produktwidmung?

Eine Produktwidmung kann sich durch konkrete Herstelleraussagen, wie bspw. in der Gebrauchsanleitung ergeben. Maßgeblich ist die objektive Betrachtung vom Hersteller durch die in seiner Einflusssphäre intendierten bzw. geduldeten Vertriebsströme. Hierbei hatte bereits die Abmahnerin ausgeführt, dass derartige Trennscheiben für Verbraucher ungeeignet sind. Die Trennscheiben sind zudem so teuer, dass diese durch Verbraucher nicht gekauft werden. Wenn somit professionelle Handwerke die einzigen Endabnehmer sind, richtet sich das Produkt nicht an Verbraucher.

Professionelle Produkte, die gebraucht angeboten werden?

Das OLG befasst sich sogar mit der Frage, ob Diamanttrennscheiben überhaupt als Gebrauchtware gehandelt werden und somit auch ggf. für private Verbraucher von Interesse sind. Da jedoch im vorliegenden Fall der private Verbraucher keinen Anwendungsbedarf für die besonders gute Schnittleistung der Trennscheibe hat, spricht, so das OLG auch nichts dafür, dass ein solches Produkt nach den üblichen Gepflogenheiten in die Hände eines privaten Verbrauchers gelangt.

Das OLG hat somit sich sehr gründlich mit der Frage befasst, wann ein Verbraucherprodukt vorliegt bis hin zur Frage der in den Verkehr gebrachten gebrauchten Produkte.

Bei Produkten, die keine Verbraucherprodukte sind, gelten viele Informationspflichten nach Produktsicherheitsgesetz nicht, ggf. jedoch andere Informationspflichten.

Siehe auch

Stand: 28.09.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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