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Abmahnfalle Verwendung von Produktbildern des Herstellers im
Internet
Vorab ein Hinweis: Post vom
Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Gerade beim Handel im Internet
ist eine ansprechende Produktbeschreibung für den Verkaufserfolg von großer
Wichtigkeit. Unter dem Motto "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte" sind
Internethändler ferner darauf angewiesen, vernünftige Produktbilder zu
verwenden, um das Produkt ausreichend zu beschreiben. Hersteller bieten in der
Regel Produktbilder in hoher Qualität an, die sich hervorragend eignen, um das
Produkt in einem Internetshop oder bei eBay entsprechend zu bewerben. Viele
Internethändler wissen jedoch nicht, dass sie die Produktbilder des Herstellers,
die zum Teil auch auf dessen Internetseiten zu finden sind, ohne Zustimmung des
Herstellers nicht einfach verwenden dürfen. Um so größer ist dann die
Erschütterung, wenn diese Hersteller über ihre Rechtsanwälte eine urheberrechtliche
Abmahnung aussprechen lassen. Größere
Hersteller, von denen uns dies bekannt ist, sind bspw. Philips und Samsung.
Der
Gedankengang des Internethändlers wird in erster Linie sein, dass er ja
letztlich im Interesse des Herstellers handelt, wenn er die Produkte eines
bestimmten Herstellers im Internet verkauft und für die Bewerbung auch das
Werbe- und Fotomaterial des Herstellers verwendet. Viele Hersteller sehen es
jedoch nicht gern, wenn ihre Produkte unter Preis im Internet verramscht werden,
da insbesondere der Fachhandel hierunter erheblich leidet. Da über die reine
Preisgestaltung, nicht umsonst heißt es bei Preisempfehlungen, dass diese
unverbindlich sind, dem Internethändler nicht beizukommen ist, wählen Hersteller
den Weg der urheberrechtlichen Abmahnung, um die finanzielle Kalkulation des
Internethändlers durcheinanderzubringen.
Ohne ein Nutzungsrecht an den Bildern dürfen diese durch
Internethändler für die Bewerbung der Produkte im Internet nicht verwendet
werden. Von einem mutmaßlichen Einverständnis des Herstellers darf der Händler
in diesem Fall nicht ausgehen. Ein derartiges könnte sich, so der Gedankengang,
daraus ergeben, dass es ja eigentlich im Sinne des Herstellers sein müsste, wenn
die Produkte verkauft werden und wenn dafür das speziell angefertigte
Werbematerial verwendet wird. Dem ist jedoch nicht so, so dass es an einer
Nutzungsberechtigung der qualitativ hochwertigen Herstellerbilder fehlt. Folge
sind urheberrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche
.
In
diesem Zusammenhang haben wir die Erfahrung gemacht, dass die im Rahmen der
Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche oft höher
sind als sonst bei Urheberrechtsverletzungen im Internet üblich. Sie sollten
sich daher bei Erhalt einer derartigen Abmahnung anwaltlich beraten lassen.
Wie stellen Sie Ihre Produkte richtig im
Bild dar?
Eine
Alternative zur Produktabbildung kann es durchaus sein, Herstellerbilder zu
verwenden. In diesem Fall sollte der Händler sich jedoch das ausdrückliche
Einverständnis des Herstellers bzw. des Urhebers oder Nutzungsberechtigten der
Bilder einholen. Einfach Bilder von der Homepage des Herstellers oder aus einem
Produktkatalog zu kopieren, ist keinesfalls ausreichend. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich um Produktbilder des Großhändlers handelt. Wir empfehlen daher
Händlern, sich ein ausdrückliches Einverständnis, das auch per Email
dokumentiert werden sollte, einzuholen. Der sicherste Weg ist immer noch, das
Produkt selbst zu fotografieren.
Dass es unzulässig ist, entsprechende Produktbilder einfach von anderen
Internetshops zu kopieren, versteht sich an dieser Stelle selbst.
Ein
urheberrechtliches Problem kann auftauchen, wenn im Rahmen des selbst
gefertigten Produktbildes eine Produktverpackung abgebildet wird, auf der
urheberrechtlich geschützte Bilder enthalten sind. Die Rechtsprechung hat dieses
Problem jedoch erkannt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten
Parfümflakon-Entscheidung geurteilt, dass es zulässig ist, eine
Produktverpackung zu fotografieren und dieses Foto im Rahmen der Bewerbung für
den Verkauf auch abzubilden. Anderenfalls wäre der Warenverkehr unzulässig
erschwert, wenn ein Produkt, das mit Zustimmung des Herstellers in den Verkehr
gebracht worden ist, nicht auch als solches beworben werden darf. Die Abbildung
muss sich in einem angemessenen Maßstab halten, so dass es bspw. nicht zulässig sein dürfte, beim Verkauf einer
Postkarte diese so hochauflösend abzubilden, dass der Internetnutzer sich diese
in gleicher Qualität auch selbst zu Hause ausdrucken kann.
Der
eindeutige Ratschlag lautet somit grundsätzlich, Produkte, die im Internet
angeboten werden, immer selbst zu fotografieren.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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