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Landgericht München vom 10.09.2003: Veröffentlichung von Privatadresse eines Geschäftsführers zulässig

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 10.09.2003 (Az. 10 O 13848/03) (Quelle: jurpc) entschieden, dass in der Regel auch die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers im Internet veröffentlicht werden darf.

Dieses Urteil betrifft ausdrücklich nur die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers und stellt auch deutlich auf den Zusammenhang der Veröffentlichung ab. Bezug genommen wird auf § 62 Handelsrechtsreformgesetz, demzufolge dem Informationsinteresse des Verkehrs grundsätzlich der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird. Diese Entscheidung ist daher vorliegend nur auf GmbH-Geschäftsführer übertragbar und ist nicht als Freibrief für Privatveröffentlichungen zu verstehen.

Wichtig war für die Kammer ebenfalls, dass durch die konkrete Form der Adressweitergabe keine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wurde, in dem diese Information in Zusammenhang gestellt wurde mit Aufrufen zu Straftaten oder Belästigungen.

Ein berechtigtes Interesse des Beklagten wurde ebenfalls angenommen, da es vorliegend um die Berichterstattung über die Tätigkeiten von Adressbuchverlagen ging.

Grundsätzlich sollte man mit der Information von Privatadressen, Bildern von Einzelpersonen oder Geschäftspost vorsichtig sein. Hier wird schnell das Persönlichkeitsrecht, das Kunsturhebergesetz oder das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Hinzuweisen ist insbesondere auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom 17.4.2002, demzufolge das Einstellen von original Geschäftspost ins Internet nicht zulässig ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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