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Landgericht München vom 10.09.2003: Veröffentlichung von
Privatadresse eines Geschäftsführers zulässig
Das
Landgericht München hat mit Urteil
vom 10.09.2003 (Az. 10 O 13848/03) (Quelle: jurpc) entschieden, dass in der
Regel auch die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers im Internet
veröffentlicht werden darf.
Dieses
Urteil betrifft ausdrücklich nur die Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers
und stellt auch deutlich auf den Zusammenhang der Veröffentlichung ab. Bezug
genommen wird auf § 62 Handelsrechtsreformgesetz, demzufolge dem
Informationsinteresse des Verkehrs grundsätzlich der Vorrang vor dem
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird. Diese Entscheidung ist
daher vorliegend nur auf GmbH-Geschäftsführer übertragbar und ist nicht als
Freibrief für Privatveröffentlichungen zu verstehen.
Wichtig
war für die Kammer ebenfalls, dass durch die konkrete Form der Adressweitergabe
keine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wurde, in dem diese
Information in Zusammenhang gestellt wurde mit Aufrufen zu Straftaten oder
Belästigungen.
Ein
berechtigtes Interesse des Beklagten wurde ebenfalls angenommen, da es
vorliegend um die Berichterstattung über die Tätigkeiten von Adressbuchverlagen
ging.
Grundsätzlich
sollte man mit der Information von Privatadressen, Bildern von Einzelpersonen
oder Geschäftspost vorsichtig sein. Hier wird schnell das Persönlichkeitsrecht,
das Kunsturhebergesetz oder das Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.
Hinzuweisen
ist insbesondere auf ein Urteil des
Oberlandesgerichtes Rostock vom 17.4.2002, demzufolge das Einstellen von
original Geschäftspost ins Internet nicht zulässig ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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