|
BVerwG 6 C 23.02 – Urteil vom 22. Oktober 2003
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte darüber zu entscheiden,
ob Anbieter von Mobilfunkleistungen, die – wie die Klägerin – diese
Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte anbieten,
verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach
Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.
Bei den genannten Produkten erwirbt der Kunde eine so genannte
Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten
Geldbetrages per Mobiltelefon zu telefonieren. Ist der Betrag
aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen Guthaben
zu versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der
Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei
Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses
nicht erforderlich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
der Beklagten verlangt von der Klägerin, dass diese bei der Veräußerung
von Prepaid-Produkten u.a. personenbezogene Daten der Nutzer erhebt, nach
Überprüfung in eine Kundendatei im Sinne von § 90 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstellt und dass der
Telekommunikationsdienst erst nach Abschluss des Identitätsnachweises zur
Nutzung freigeschaltet wird. Die dagegen gerichtete Klage war bei dem
Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, § 90 Abs.
1 TKG enthalte eine ausreichende Ermächtigung für die streitigen Verlangen
der Regulierungsbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem heutigen Urteil dieser
Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung
wird ausgeführt: Eine Pflicht der Klägerin, personenbezogene Kundendaten
zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich
gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine
ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage
besteht. Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die
Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen
enthält der hier allein in Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine
Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits-
und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift
und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind,
eine Telefonüberwachung veranlassen können. Diese Verpflichtung betrifft
nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe
einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen
Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der
Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende
Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu
beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.
Quelle: Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichtes |