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Keine Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Erhebung von Kundendaten bei Prepaid Telefonkarten

BVerwG 6 C 23.02 – Urteil vom 22. Oktober 2003

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte darüber zu entscheiden, ob Anbieter von Mobilfunkleistungen, die – wie die Klägerin – diese Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte anbieten, verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.

Bei den genannten Produkten erwirbt der Kunde eine so genannte Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten Geldbetrages per Mobiltelefon zu telefonieren. Ist der Betrag aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen Guthaben zu versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten verlangt von der Klägerin, dass diese bei der Veräußerung von Prepaid-Produkten u.a. personenbezogene Daten der Nutzer erhebt, nach Überprüfung in eine Kundendatei im Sinne von § 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstellt und dass der Telekommunikationsdienst erst nach Abschluss des Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet wird. Die dagegen gerichtete Klage war bei dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, § 90 Abs. 1 TKG enthalte eine ausreichende Ermächtigung für die streitigen Verlangen der Regulierungsbehörde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem heutigen Urteil dieser Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine Pflicht der Klägerin, personenbezogene Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht. Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können. Diese Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes

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