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BGH: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein – Disclaimer nützt nichts

Preissuchmaschinen sind immer wieder im Fokus wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Sei es, dass Versandkosten angegeben werden müssen oder auch in Preissuchmaschinen bei grundpreispflichtigen Produkten der Grundpreis dargestellt werden muss.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08) mit der Frage der Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen befasst. Zurzeit liegt nur die Pressemitteilung und noch nicht die Entscheidung im Volltext vor. Allein die Überschrift der Pressemitteilung des BGH´s lässt Schlimmes erahnen, nämlich “Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen”.

Hintergrund war der Umstand, dass ein Anbieter bei der Preissuchmaschine idealo.de eine Espressomaschine zu einem Preis von 550,00 Euro angeboten hatte, obwohl der Preis 3 Stunden zuvor auf 587,00 Euro heraufgesetzt wurde. Der Anbieter hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte, eine entsprechende Änderung wurde jedoch auf der Preissuchmaschine erst zeitlich verzögert angezeigt.

Der Anbieter war auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen worden. Die erste Instanz vor dem Landgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen, das Kammergericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der die Revision des Anbieters zurückwies, verbindet der “durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals” mit den dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.

Verbraucher rechnen, so der BGH,  nicht damit, dass die in einer Preissuchmaschine angegebenen Preise auf Grund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Irreführung trotz Disclaimer

Nach Ansicht des BGH wird eine Irreführung des Verbrauchers auch nicht durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert. Dies gilt, obwohl ein Klick auf diesen Hinweis ein Fenster öffnete mit einem weiteren Text, mit der Information, dass eine Aktualisierung in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist und dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann.”

Für den Bundesgerichtshof war dies unbeachtlich, da im Vordergrund steht, dass der Anbieter mit einem günstigen Angebot, das gar nicht mehr existent ist, unabhängig davon an erster Stelle steht. Insofern heißt es in der Pressemitteilung: “Den Händlern ist es – so der BGH, zuzumuten, die Preise für Produkte, für die Sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann  umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.”

Erst Preissuchmaschine aktualisieren, dann erst Preise im Internetshop ändern

So kann man letztlich die technische Anforderung des BGH´s zusammenfassen. Zumindest wenn der Preis steigt, muss der Shopbetreiber gewährleisten, dass in sämtlichen Preissuchmaschinen, in denen er gelistet ist, dort erst die neuen Preise angezeigt werden und erst dann die Preise im Internetshop abgeändert werden.

In der Praxis führt dies zu mehreren Problemen: Zum einen ergibt sich ein ganz erheblicher logistischer Aufwand, wenn – was nicht unüblich ist – Shopbetreiber in mehreren Preissuchmaschinen gelistet sind.

Ein bisher nicht gelöstes Problem ist der Umstand, dass Preissuchmaschinen offensichtlich zum Teil längere Zeit brauchen, um eine Aktualisierung vorzunehmen. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Anbieter idealo.de den neuen Preis sogar mitgeteilt, 20 Stunden später war der falsche Preis jedoch immer noch in der Suchmaschine angegeben. Bei Google Base sollen die Aktualisierungen zum Teil sogar bis zu 2 Tagen dauern.

Letztlich müssten Preissuchmaschinen-Betreiber ihre Hausaufgabe machen und gewährleisten, dass zeitnah eine entsprechende Aktualisierung vorgenommen und veröffentlicht wird.

Shopbetreiber selbst müssen zukünftig darauf achten, die Preisänderungen erst dann in den Shop einzupflegen, wenn sämtliche (!) von ihm genutzte Suchmaschinen auch den neuen Preis gelistet haben.

Praxistipp:

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofes sind eindeutig: Wenn sich Preise im Internetshop ändern, insbesondere die Preise steigen, muss gewährleistet sein, dass die geänderten Preise in sämtlichen genutzten Preissuchmaschinen aktualisiert worden sind und auch dort aktuell angezeigt werden, bevor der Preis im Internetshop geändert wird.

Stand: 15.03.2010

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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