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Preisangabenverordnung (PAngV)
In der seit dem 08.07.2004
geltenden Fassung
§ 1
Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
(Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch
die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die
sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu
verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu
Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für
Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzliche Liefer- und
Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe
dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die
Höhe leicht errechnen kann.
(3) Bei Leistungen können, soweit
es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und
andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente
einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können
in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für
eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren
Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag
zu bilden.
(5) Bestehen für Waren oder
Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können
abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem
Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei sind auch die voraussichtlichen
Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem
Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen
von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(6) Die Angaben nach dieser
Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser
Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise
hervorzuheben.
§ 2
Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch
den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz
3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter
dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die
Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis
identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte
Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden
(lose Ware), nach, Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als
Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen
wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den
Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1
Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als
Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei
nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für
den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1
Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei
Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr
oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die
Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf
das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln
kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet
werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln
portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge
angegeben ist.
§ 3
Elektrizität, Gas, Fernwärme und
Wasser
Wer Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas,
Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und
aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im
Angebot oder in der Werbung anzugeben. Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis
bei Elektrizität, Gas und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis
bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden. Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis
leistungsabhängige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe
des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend für die
Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
§ 4
Handel
(1) Waren, die in Schaufenstern,
Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes aufs Verkaufsständen
oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom
Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder
Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten
werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die
Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden
oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt
werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern
angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die
Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder
Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen
oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch
auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder
Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im
Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren
Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen
werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5
Leistungen
(1) Wer Leistungen anbietet, hat
ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in
den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist
im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern
vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des
Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte
Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der
allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche
angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur
Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen
der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in
Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der
Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§ 6
Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis
die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
"effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher
effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven
Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können
und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben,
zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende
Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen
Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf,
ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des
Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen
abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen
Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die
zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren
zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe
üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den
Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender
Kosten einzubeziehen:
1. Kosten, die vom
Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu
tragen sind;
2. Kosten mit
Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder
Kreditgeschäft handelt;
3.
Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die
Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von
Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat
hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch;
diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen
oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise
erhoben werden;
4. Mitgliedsbeiträge
für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem
Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
5. Kosten für
Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung
einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität,
Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen
Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und
sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung
für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des
Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im
Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so
wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die
sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum
Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei
der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen
auszugehen:
1. Ist keine
Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 2
000 Euro;
2. ist kein Zeitplan
für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den
Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die
Kreditlaufzeit ein Jahr;
3. vorbehaltlich
einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder
Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des
Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt
vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich
möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder
anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines
Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung
abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei
der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart
ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu
berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei
Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer
Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis
zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen
auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art
ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem
laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der
Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht
kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§ 7
Gaststätten,
Beherbergungsgewerbe
(1) In Gaststätten und ähnlichen
Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in
Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen
aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen
bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und
Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift
entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der
Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die
wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der
Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebs, so genügt das Anbringen des
Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist
beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle
ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im
Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis
ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststätten- und
Beherbungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei
der Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der
Telekommunikationsanlage anzugeben.
(5) Die in den
Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige
Zuschläge einschließen.
§ 8
Tankstellen, Parkplätze
(1) An Tankstellen sind die
Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
1. für den auf der
Straße heranfahrenden Kraftfahrer,
2. auf
Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer
deutlich lesbar sind. Dies gilt
nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt
werden.
(2) Wer für weniger als einen
Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder
Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis
anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§ 9
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieser
Verordnung sind nicht anzuwenden
1. auf Angebote oder
Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer
selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder
dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie
sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1
genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür
Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit
verwendbaren Waren kaufen;
2. auf Leistungen
von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um
Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu
entrichten sind;
3. auf Waren und
Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung
untersagt ist;
4. auf mündliche
Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
5. auf Warenangebote
bei Versteigerungen.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1
sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach
Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle
Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Waren, die
1. über ein
Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter
verfügen;
2. verschiedenartige
Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3. von kleinen
Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei
denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn,
dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4. im Rahmen einer
Dienstleistung angeboten werden;
5. in Getränke- und
Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht
anzuwenden bei
1. Kau- und
Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
2. kosmetischen
Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares
oder der Nägel dienen;
3. Parfüms und
parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens
70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen
Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
1. Waren ungleichen
Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem
Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag
herabgesetzt wird;
2. leicht
verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden
Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
(7) § 4 ist nicht anzuwenden
1. auf
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des
Gemeinsamen Zolltarifs;
2. auf Waren, die in
Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei
deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt
wird;
3. auf Blumen und
Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft
werden.
(8) § 5 ist nicht anzuwenden
1. auf Leistungen,
die üblicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen
Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
2. auf
künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht,
wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten
oder dergleichen erbracht werden;
3. auf Leistungen,
bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders
geregelt ist.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs.
1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
2. entgegen § 1 Abs.
1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder
nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
3. entgegen § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht,
4. entgegen § 1 Abs.
3 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze nicht
richtig angibt,
5. entgegen § 1 Abs.
4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
6. entgegen § 1 Abs.
6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder
7. entgegen § 2 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3,
auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Vorschrift
1. des § 4 Abs. 1
bis 4 über das Auszeichnen von Waren,
2. des § 5 Abs. 1
Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über
das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder
über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
3. des § 6 Abs. 1
Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
4. des § 6 Abs. 1
Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren
geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
5. des § 6 Abs. 2
bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes,
6. des § 6 Abs. 6
über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
7. des § 6 Abs. 7
oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des
Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
8. des § 7 Abs. 1
Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder
über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort
genannten Verzeichnisses,
9. des § 8 Abs. 1
Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
10. des § 8 Abs. 2 über
das Anbringen eines Preisverzeichnisses
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
macht.
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