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Umsetzung
Preisangabenverordnung: Ein Hinweis auf der Bildschirmseite reicht nicht!
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
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Eine
der häufigsten Abmahnfallen im Internet ist die Verletzung der Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung
sieht besondere Bestimmungen für den Fernabsatzhandel vor. Verletzungen der
Preisangabenverordnung sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung in der Regel
wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG und werden immer wieder gerne abgemahnt.
Bis
zum 31.12.2002 war es wettbewerbswidrig, bei einer Preisangabe gegenüber
Letztverbrauchern mit anzugeben, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist.
Dies verstand sich von selbst. Seit dem 01.01.2003 muss gemäß § 1 Abs. 2
Preisangabenverordnung gegenüber Letztverbrauchern bei Fernabsatzgeschäften
darauf hingewiesen werden,
1.
dass die für Waren oder Leistungen
geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten
anfallen.
Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten
an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in
bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der
Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht
errechnen kann (Originalzitat aus der Verordnung).
§
4 Abs. 4 Preisangabenverordnung sieht vor, dass Waren, die "auf Bildschirmen"
angeboten werden, dadurch auszuzeichnen sind, dass die Preise unmittelbar bei
den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren mit angegeben werden.
Die
rechtssicherste Gestaltung der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist somit
die Angabe in räumlicher Nähe zu jeder Ware bzw. jedem Preis. Zugegebener Maßen
fördert diese Art der Darstellung eine ansehnliche Warenpräsentation nicht. Es
mag zudem für den Kunden etwas ermüdend wirken, immer wieder auf
Selbstverständlichkeiten hingewiesen zu werden. Viele Webshops sind daher dazu
übergegangen, diese Angebote in einem Außenframe vorrätig zu halten. Dies
geschieht dann derart, dass die Informationen oben oder unten der jeweiligen
Seite mit angegeben werden. Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung,
die geforderten Informationen nach Preisangabenverordnung erst im Bestellvorgang
vorrätig zu halten.
In
einem durch das Hanseatische
Oberlandesgericht mit Urteil vom
24.02.2005 (Aktenzeichen 5 U 72/04) entschiedenen Fall war die Angabe der
gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder
Bildschirmseite angegeben. Dies reicht - so das Hanseatische Oberlandesgericht-
nicht aus. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt die
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Information nach Preisangabenverordnung
nicht. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit zu einer einzelnen
Ware erfasst dabei sowohl das "wie" als auch das "wo" der Angaben. Beide
Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb - so der Senat-
müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig
zugeordnet werden. Ein fehlender Hinweis ist auch kein Bagatellverstoß (OLG
Hamburg, Beschluss vom 04.01.2007, AZ 3 W 22/06
).
So will das Gericht die Information nach
PanGV
Die
jetzt im Urteil folgenden Formulierungen sind jedoch in der Praxis äußerst
wichtig. Es heißt dort: "Der Senat habe aus Anlass des vorliegenden
Rechtsstreites nicht darüber zu entscheiden, in welchen unterschiedlichen
Ausgestaltungen diesem Erfordernis entsprochen werden kann. Ein allgemeiner
Hinweis am Ende der Bildschirmseite reicht jedenfalls nicht aus, weil ihm
der konkrete Bezug zu jedem einzelnen Artikel des auf dieser Seite abgebildeten
Warenangebotes fehlt."
Mit
anderen Worten: Gegebenenfalls reicht ein deutlicher Hinweis im oberen Teil
eines Außenframes aus, so dass dieser entsprechend zur Kenntnis genommen werden
kann. Dies widerspricht auf der anderen Seite jedoch wieder der Forderung des
Senates, dass die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis
eindeutig zugeordnet werden müssen. Ob somit eine grundsätzliche Angabe im
oberen Teil einer Internetseite für alle Produktgruppen ausreichend ist, bleibt
somit zweifelhaft.

Die
dem Urteil zu Grunde liegende Seite (Sie finden einen Link in dem Urteil) löst das Problem auf ihrer Seite daher so,
dass wirklich bei jedem Preis ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die konkreten Versandkosten
erfolgt. Auch andere große Versender sind diesem Beispiel gefolgt. Links
sehen Sie das "perfekte" Beispiel.
Es
ist dringend anzuraten, bisher bestehende Internetauftritte auf diese
Rechtsprechungsänderung hin zu überprüfen.
Noch
Fragen? Wir beraten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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