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Preisangabenverordnung: Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten muss mitgeteilt werden

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist für alle Anbieter eine mehr als wichtige Norm. Letztlich geht es gegenüber dem Verbraucher um Preisklarheit und Preiswahrheit. So heißt es in § 1 Abs. 1 PAngV:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

In § 1 Abs. 6 PAngV heißt es:

Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Immer wieder Probleme mit der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung ist tückisch, gerade wenn der Gesamtpreis sich nicht immer einfach berechnen lässt. Eine Branche, die in diesem Zusammenhang häufig von Abmahnungen betroffen ist, sind die Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Sobald dort Endreinigungskosten zwingend anfallen, müssen diese in den Endpreis mit eingerechnet werden.

Es gibt jedoch noch weitere Branchen, die in den Fokus der Rechtsprechung gerückt sind.

BGH: Preisangabenverordnung bei einem Bestattungsunternehmer

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.01.2016 “Wir helfen im Trauerfall”) hatte sich mit der Preisangabe eines Bestattungsunternehmens zu befassen. Ganz konkret ging es um Entfernungspauschalen oder Überführungskosten und deren Angabe in der Preisliste.

Der Bestattungsunternehmer warb mit einer Preisliste, bei der die einzelnen Dienstleistungen wie Särge etc. aufgelistet wurden. Im unteren Teil der Preisliste hieß es dann

“Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen.”.

Das Argument des Abmahners war, dass bei einer Beerdigung zwingend Überführungskosten anfallen, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden.

Was tun, wenn der Gesamtpreis nicht sofort angegeben werden kann?

Der Anbieter war nach Ansicht des BGH nicht in der Lage, den Gesamtpreis anzugeben, weil dieser von Kosten abhängt, die im Einzelfall variieren. Diese Preise müssen nicht in einen einheitlichen Endpreis mit einbezogen werden. Dies gilt nicht nur für Überführungskosten, sondern – ein häufiges Beratungsthema bei uns – auch für Endreinigungskosten von Ferienhäusern, die nicht zwingend anfallen. Um wieder auf den Fall zurückzukommen:

Die Höhe der Überführungskosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht im Voraus angegeben werden. Folge ist, dass der Anbieter zur Angabe eines einheitlichen Preises nicht verpflichtet ist, dies wäre zudem auch gar nicht möglich.

Preisberechnung nicht möglich: Berechnung muss angegeben werden

Nach zutreffender Ansicht des BGH muss für den Fall, dass ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden kann, die Art der Preisberechnung mitgeteilt werden. Hierbei geht es nur um die Art der Preisberechnung. Hierzu gehören im vorliegenden Fall die Beträge, die bei der Berechnung der Überführungskosten einzusetzen sind. Dies gilt umso mehr, als wenn eine Leistung ohne eine andere Leistung nicht möglich ist. So ist eine Bestattung ohne Überführung wohl nicht denkbar. Ein Verweis pauschal auf die Überführungskosten reicht somit nicht aus. Es wäre bspw. zulässig gewesen, Überführungskosten entweder anhand von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises zu berechnen. Dies ist letztlich so ähnlich wie bei der Bezifferung von Versandkosten bspw. in einem Internetshop. Wenn die Versandkosten bspw. gewichtsbezogen berechnet werden, reicht die Angabe einer Berechnungsmethode unter Angabe der gewichtsbezogenen Versandkosten. In diesem Fall muss natürlich ebenfalls noch das Versandgewicht in der Artikelbeschreibung angegeben werden.

Ein allgemeiner Verweis, dass zusätzliche Kosten entstehen, reicht jedenfalls nicht aus.

Das, was der BGH nunmehr für Bestattungsunternehmen geklärt hat, gilt auch für viele andere Branchen.

Stand: 14.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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