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OLG Hamburg präzisiert Umsetzung der Preisangabenverordnung im
Internethandel - noch viele Internetauftritte fehlerhaft und
wettbewerbswidrig
Aktuell: BGH-Urteil
zur Mehrwertsteuer- und Versandkostenangabe im Internetshop
Die
besonderen Vorschriften der Preisangabenverordnung beim Warenangebot im Internet
werden immer wieder übersehen und missachtet. Wichtig ist hier § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung
(PAngV). Dort heißt es:
Wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu Abs. 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:
1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen
zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die
vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die
näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der
Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
§
1 Abs. 6 PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht
erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.
Wie
dies konkret umzusetzen ist, war bisher in der Rechtsprechung nicht eindeutig
geklärt. Anders als im herkömmlichen Handel muss im Internethandel gegenüber
Letztverbrauchern auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, ob die Preise die
Mehrwertsteuer enthalten und ob weitere Versandkosten hinzukommen.
Mit
der Frage der richtigen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel
hat sich nunmehr das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03
beschäftigt. In dem beanstandeten Internetauftritt war bei Preisangaben neben
dem Artikel nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner
war bei einem der Artikel angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen. Neben jedem Angebot befand sich jedoch eine Schaltfläche mit der
Bezeichnung "Klick hier" und "Anklicken" hinter der es weitere Informationen
gab, jedoch keine über Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten. Diese
Angaben wurden lediglich auf einer seperaten Unterseite, die die AGBs und
Serviceangaben enthielten, vorgehalten. Ferner gab es weitere Informationen zu
diesen Pflichtangaben in dem Bestellverfahren.
Das
OLG Hamburg hat diese Angaben jedenfalls nicht als ausreichend angesehen. Ein
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat, insoweit ist die Rechtsprechung
nicht neu, Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG zur Folge.
Die
Informationen müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der
Werbung mit den Artikel befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung und zwar deutlich zu dem Preis mit
allen seinen Bestandteilen hingeführt werden.
Als
möglich wurde eine Information über einen "sprechenden Link" angesehen. Dies ist
dann der Fall, wenn sich aus der Bezeichnung des Links deutlich ergibt, dass der
Verbraucher hier weitergehende Informationen erhalten wird. Eine
Linkbezeichnung, wie "Top-Tagespreis" reicht hier jedenfalls nicht aus. Gleiches
gilt für einen allgemeinen Link mit der Angabe von Versandkosten. Allgemeine
Links auf dem oberen Teil eines Internetangebotes, die auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder Service verweisen, reichen jedenfalls nicht aus.
Gleiches gilt für Informationen während des Bestellvorganges an sich.
Bei
der Gestaltung von Internetangeboten sollte daher darauf geachtet werden, dass
die Information nach Preisangabenverordnung deutlich in der Nähe des Preises
genannt werden. Alles andere kann wettbewerbswidrig sein und kostenpflichtige
Abmahnungen zur Folge haben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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