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Das wird teuer:
Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern und Durchsetzung von
Preisempfehlungen.
Beachten Sie bitte unseren
Aktualitätshinweis am Ende des Beitrages!
Der
Preiskampf bei eBay ist mörderisch. Auf Grund der Tatsache, dass in der Regel
weder eigene Geschäftsräume noch ein eigenes Lager benötigt wird, kann ganz
anders kalkuliert werden, als der Händler in einem Ladengeschäft. Doch damit
nicht genug: Auch eBay-Händler untereinander stehen in erheblicher Konkurrenz,
der Kunde kauft dort, wo es am billigsten ist. Dies hat zur Folge, dass selbst
bei eBay-Händlern mit ihrer günstigen Preisstruktur oftmals unter dem Strich
nichts oder nur zu wenig übrig bleibt, um davon leben zu können.
Ein
anderer Aspekt ist, dass unverbindliche Preisempfehlungen von Markenherstellern
oftmals erheblich unterschritten werden, was diesen ein Dorn im Auge ist. Hierzu
lesen Sie bitte unseren Beitrag: "Ist billig
immer rechtmäßig? Unverbindliche Preisempfehlungen: Konfliktstoff zwischen
Hersteller und Händler speziell im Internethandel"
In
der Praxis bieten sich somit unabhängig von der Rechtslage für den Hersteller
und für den Händler folgende Handlungsalternativen an:
Zum
einen versucht der Großhändler oder Hersteller die unverbindliche
Preisempfehlung durchzusetzen. Dies geschieht in der Regel damit, dass den
eBay-Händlern angedroht wird, dass sie nur noch dann beliefert werden, wenn sie
die unverbindliche Preisempfehlung oder einen Mindestpreis vorgeben.
Auch
hinsichtlich des Preiskampfes zwischen eBay-Händlern in einem bestimmten Segment gibt es ein
"Lösungsmodell", das jedoch illegal ist:
Die
Händler sprechen ab, dass sie die Waren nur zu einem gewissen Mindestpreis oder
zu einem gleichen Preis anbieten. Dass dies dem Wettbewerb nicht förderlich ist,
liegt auf der Hand. Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern stellen ein
sogenanntes Kartell dar, das verboten ist.
Während
eine Liefersperre durch den Händler wegen der Nichteinhaltung von
unverbindlichen Preisempfehlungen oftmals dokumentiert ist oder auf der Hand
liegt, sind Preisabsprachen zwischen Händlern nur schwer nachzuweisen.
In
diesem Zusammenhang möchte wir auf eine, für alle eBay-Händler, interessante Entscheidung
des Bundeskartellamtes vom 02.09.2003, Az: B7 69/03 hinweisen. Es handelt
sich vorliegend um einen Bußgeldbescheid, der sich mit sämtlichen vorgenannten
Punkten befasst. Die Frage der Nachweisbarkeit erübrigt sich, da das
Bundeskartellamt im Rahmen von Bußgeldverfahren die Möglichkeit hat,
Hausdurchsuchungen vorzunehmen. So war es im vorliegenden Fall, so dass
umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden konnten.
Der
Bußgeldbescheid ist lesenswert und soll nachstehend etwas genauer erläutert
werden.
Die
Durchsetzung von Preisempfehlungen ist unzulässig. Zulässig sind gemäß § 23 des
Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lediglich unverbindliche Preisempfehlungen.
Unverbindlich meint auch unverbindlich. Eine Verbindlichkeit oder eine
Durchsetzbarkeit ist nicht gegeben und darf auch nicht gefordert werden. Das
Empfehlungsverbot ergibt sich konkret aus § 22 Abs. 1 GWB. Soweit somit eine
offensichtliche Liefersperre angedroht wird, weil unverbindliche
Preisempfehlungen nicht eingehalten werden, begibt sich der Händler oder
Hersteller, der dies nach außen äußerst, auf äußerst brüchiges Eis. Teuer wird
es zudem noch, da für diesen Fall gemäß § 81 GWB ein Bußgeld von bis zu
500.000,00 Euro droht. Des Weiteren kann der Gewinn durch die Durchsetzung der
unverbindlichen Preisempfehlung bis zur dreifachen Höhe abgestraft werden. Es
kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.
Der
weitere Teil des Bußgeldbescheides betrifft die Preisabsprachen zwischen den
eBay-Händlern. Die eBay-Händler waren so "schlau" die Preisabsprachen sogar
schriftlich festzuhalten. Die Preisabsprachen verstoßen gegen § 14 GWB, es heißt
dort:
§
14 Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder
Geschäftsbedingungen
Vereinbarung
zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte
innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit
sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder
Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten
über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen
schließt.
Auch
hier droht ein Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro.
Die
Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist daher äußerst
problematisch, dies gilt insbesondere dann, wenn diese Durchsetzung schriftlich
dokumentiert ist. Gleiches gilt erst recht für Preisabsprachen zwischen
eBay-Händlern, die eindeutig zu Lasten des Kunden gehen. Hierdurch wird der
Wettbewerb erheblich eingeschränkt.
Nachtrag: Die genannten GWB-Regelungen sind nicht mehr aktuell
und werden nunmehr u.a. in der Freistellungsverordnung
der EU (Nr. 2790/1999) geregelt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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