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Nur eine Fußnote in der Rechtsgeschichte: Nach altem Recht durfte ein Postfach in die Widerrufsadresse eingetragen werden – aktuell jedoch nicht mehr

Mit Urteil vom 25.01.2012 (Az.: VIII ZR 95/11) hat der Bundesgerichtshof sich zu der Frage geäußert, ob in einer Widerrufsbelehrung im Rahmen der Widerrufsadresse ein Postfach angegeben werden darf.

Der zu entscheidende Fall stammt aus dem Jahr 2008, wo ein Verbraucher ein Energieversorgungsvertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen hatte. Im Rahmen der Widerrufsbelehrung war eine Postfachadresse angegeben.

Jedenfalls war im Jahr 2008 die Angabe eines Postfaches in einer Widerrufsbelehrung zulässig. Zurzeit liegt nur eine Pressemitteilung des BGH´s vor. Wir gehen davon aus, dass sich die Frage daran festmacht, dass nur eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch geeignet war, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Jedenfalls galt damals noch die BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV), so dass – damals – alles gut war. Das BGH-Urteil wird jedoch nichts bleiben als eine unbedeutende Fußnote in der Rechtsgeschichte, da die Rechtslage aktuell anders aussieht. Die BGB-Informationspflichtenverordnung gibt es schon länger nicht mehr. Dies war “nur” eine Verordnung. Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass die Widerrufsadresse eine ladungsfähige Anschrift enthalten muss (§ 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine Postfachadresse ist jedoch keine ladungsfähige Anschrift.

Damit somit kein Missverständnis aufkommt: Nach aktueller Rechtslage dürfte die Angabe eines Postfaches in der Widerrufsadresse sowohl wettbewerbswidrig sein, wie auch für den Händler den Nachteil haben, dass seine Widerrufsbelehrung nicht rechtskonform ist, egal, welches Muster er verwendet. Soweit aktuell schlagworgartig berichtet wird, ein Postfach in der Widerrufsadresse sei zulässig, ist dies nicht richtig!

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem amtlichen Muster (auch aktuell ein Gesetz!). In der Anmerkung Nr. 4 zur Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB (der Muster-Widerrufsbelehrung) heißt es:

“Einsetzen: Name /Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten”.

Bis auf den Umstand, dass das Urteil ggf. den Fokus darauf richten wird, wie die Widerrufsadresse eigentlich dargestellt ist, hat die Entscheidung somit keine praktischen Auswirkungen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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