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Podcast, GEMA und Lizenzen – ein kurzes FAQ
Unwissenheit schützt vor GEMA nicht!
Mit zunehmenden Bandbreiten steigt auch die Vielfältigkeit des
Angebots im Internet. So bieten seit längerem kleinere und größere
Radiostationen ihre Sendungen oder Teile davon als Podcast für ihre Höher zur
Verfügung. Aber es kann nun auch jeder Hobby-Moderator nun sein eigenes Webradio
oder seinen eigenen Podcast produzieren und für die ganze weite Welt zugänglich
machen. Damit das Hobby nicht vor Gericht endet, haben wir nachfolgend in einem
kurzen FAQ zusammengestellt, was bei der Erstellung eines Podcast grundsätzlich
zu beachten ist.
1. Muss ich für meinen Podcast GEMA-Gebühren
zahlen?
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, vertritt die Rechte von Künstlern und ist
gleichzeitig deren Inkasso-Firma (www.gema.de).
Gebühren sind immer (!) dann zu zahlen, wenn ein Musikwerk aus dem
GEMA-Repertoire öffentlich, also außerhalb des privaten Bereichs, aufgeführt
oder wiedergegeben wird. Da bei einem Podcast regelmäßig GEMA-pflichtiges
Material verwendet wird und die einzelnen Episoden über eine Internetseite für
Dritte zum Download bereitgestellt werden, stellt dies eine öffentliche
Wiedergabe bzw. ein öffentliches Zugänglichmachen der Songs im Sinne des § 19a
Urheberrechtsgesetz (UrhG) da und Gebühren werden fällig. Das gilt zunächst
unabhängig davon, wie viele Sekunden ein Titel angespielt wird oder wie viele
Leute tatsächlich den Podcast hören. Denn für § 19a UrhG ist es ausreichend,
„das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“
Was für das Verwenden von einem einzelnen Musikstück konkret zu
zahlen ist, ergibt sich aus den gestaffelten Podcast-Lizenzen, die unter:
www.gema.de
abrufbar sind.
Ausgenommen von der GEMA-Pflicht können Musikstücke sein, die mit
einer Creative Commons-Lizenz (www.creativecommons.org)
veröffentlicht worden sind. Jedoch muss auch hier im Einzelfall geprüft werden,
in welchem Rahmen diese Lizenz tatsächlich eine freie Denn „frei“ muss nicht
zwangsläufig kostenlos bedeuten!
2. Was darf ich
mit einer GEMA-Lizenz?
Eine GEMA-Podcast-Lizenz umfasst nur nichtgewerbliche casts bzw.
solche mit Einnahmen von nicht mehr als 300,00 Euro monatlich netto. Dabei
dürfen die einzelnen Episoden:
-
dürfen nicht länger als 30 Minuten sein,
-
nur einmal täglich erscheinen
-
nur auf max. 2 URL´s zur Verfügung gestellt
werden
-
nur maximal 75% aus Musik bestehen.
Dabei darf jeder Song nur zu maximal 50% ausgespielt werden und in
diesen muss dann auch noch hineinmoderiert werden. Damit ist vom eigentlichen
Titel nicht mehr allzu viel übrig, weshalb sich einige fragen, warum sie für den
verbleibenden Musik-Schnippsel Gebühren zu zahlen sollen.
Achtung: auch für die
Songs, die als Intro bzw. Outro genutzt werden, sind gebührenpflichtig und zwar
für jedes Abspielen!
Sind dies oben genannten Voraussetzungen gegeben, dann muss vor der
ersten Sendung eine GEMA-Podcast-Lizenz abgschlossen werden. Wird in einem
größeren Umfange gesendet, dann könnten andere Lizenzen einschlägig sein, bspw.
die Webradio-Lizenzen.
3. Wer darf senden?
Sendeberechtigt ist grundsätzlich der Lizenznehmer, also derjenige,
der den Lizenzvertrag unterschrieben hat. Aber als Lizenznehmer lässt die GEMA
jedoch nur den sog. Content Provider gelten, d.h. die natürliche oder
juristische Person, die die wirtschaftliche und gestalterische Hoheit über den
Podcast hat. Diese Person haftet gegenüber der GEMA. Hat in einem
gemeinschaftlich Podcast also der A bei der GEMA unterschrieben und wird der
Cast aber überwiegend von B gestaltet und auch auf seinem Rechner/ Server
zusammengestellt und gehostet und
dazu noch auf seiner URL zur Verfügung gestellt, dann ist B nicht zur Sendung
befugt. Denn B hat mit der GEMA keinen Vertrag, sondern der
A.
4. Darf ich alle
erhältlichen Musikstücke verwenden?
Werden GEMA-Gebühren entrichten, dürfen alle Musikstücke gespielt
werden, die in Deutschland offiziell (!!) auf Tonträgern erschienen sind, d.h.
käuflich erworben werden können. Ob ein Titel aus dem GEMA-Repertoire stammt,
d.h. von der Gebühr umfasst ist, lässt sich ganz einfach am GEMA-Vermerk auf der
Rückseite einer CD erkennen. Fehlt ein solcher Vermerk, ist dies ein Hinweis
darauf, dass dieser Künstler nicht von der GEMA vertreten wird. Dann muss vorher
die Erlaubnis direkt beim Künstler eingeholt
werden.
Vorsicht also bei Titeln, die man in anderen als für Deutschland
ausgerichtete Online-Musik-Shops erworben hat. Sofern man diese Künstler mit
genau diesem Titel nicht auch nicht auch in Deutschland bekommt, muss davon
ausgegangen werden, dass dafür die GEMA-Spiellizenz nicht greift. Gleiches gilt
für CD´s und andere Tonträger aus dem Ausland.
5. Kann mir ein einzelner Künstler das Abspielen seiner Titel
verbieten?
Hat ein Künstler seine Verwertungsrechte an seinen Titeln an die GEMA
übertragen, kann er das öffentliche Abspielen der Titel bei gezahlter Gebühr
nicht verbieten. Anders jedoch wenn das Werk entstellt oder bearbeitet, also
bspw. mit einem anderen Text versehen und gesendet wird.
5. Können Musikstücke frei verwendet werden, die älter als 70 Jahre
sind?
Regelmäßig ist ein Werk zu Lebzeiten des Künstlers und noch 70 Jahre
nach seinem Tod geschützt. Danach wird es gemeinfrei und darf (gebühren-)frei
verwendet werden. Sind mehrere Künstler beteiligt, ist das Ableben des letzten
Miturhebers maßgeblicher Zeitpunkt. Also nur weil der Titel vor 70 Jahren
veröffentlicht worden ist, folgt daraus nicht automatisch, dass er gemeinfrei
ist. Ein Anruf bei der GEMA sollte dies klären.
6. Was passiert, wenn ich versehentlich GEMA-pflichtiges Material
verwende?
Unwissenheit
schützt vor GEMA nicht! Daran gibt’s
nichts zu rütteln!
Es muss in solchen Fällen damit gerechnet werden, dass ein Schreiben
der GEMA eintrifft, mit dem höflich, aber bestimmt zur unverzüglichen Zahlung
aufgefordert wird. Erfolgt die Zahlung nicht, zögert die GEMA nicht, die
Ansprüche ihrer Künstler gerichtlich durchzusetzen. Denn die Wahrnehmung der
Rechte der Künstler ist ihre gesetzliche Aufgabe nach dem
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Da die Rechtssprechung an denjenigen,
der urheberrechtlich geschütztes Material verwendet, hohe Sorgfaltsanforderungen
stellt, kann in einem Verletzungsfalle mit einem richterlichen Pardon nicht
gerechnet werden.
Bei einer unrechtmäßigen Verwendung von geschützter Musik, kann die
GEMA gemäß § 97 UrhG die Zahlung eines Schadensersatzes verlangen. Auf diesen
Schadensersatz darf die GEMA noch einmal 100% draufschlagen, den sogenannten
GEMA-Aufschlag. Zusammen mit den Gerichtsgebühren können die Kosten für ein
solches Verletzungsverfahren schnell 1000,00 Euro erreichen. Die Zahlung von
Schadensersatz lässt sich in der Praxis unter Umständen abwenden, wenn man einen
Lizenzvertrag mit der GEMA unterzeichnet und damit für die Vergangenheit und für
die Zukunft „nur“ die GEMA-Tarife für das jeweilige verwendete Musikstück
entrichten muss.
7. Kann ich eine Abmahnung von einem Anwalt bekommen, wenn ich keine
Gebühren zahle?
Bei Künstlern, die von der GEMA vertreten werden, wird die Abmahnung
bzw. Zahlungsaufforderung auch von den GEMA selbst ausgesprochen. Andere
Künstler werden bei unberechtigter Verwendung ihrer Werke sehr wohl einen Anwalt
zur Rechtewahrnehmung einschalten. Die Kosten der Abmahnung sind dann vom
Podcaster zu zahlen.
8. Podcast nur für meine Freunde - dafür muss ich nichts zahlen,
oder?
Zwar dürfen urheberrechtlich geschützte Titel für private Zwecke frei
verwendet werden. Diesen privaten Bereich fasst das Gesetz und die Gerichte
allerdings sehr, sehr eng. Darunter fallen nur Personen, mit denen der Podcaster
„mit einem engen persönlichen Band“ verknüpft ist. Schul-, Studien oder
Sportfreunden dürften hierzu nicht mehr zählen. Eine exakte Zahl von Hörern
lässt sich aber nicht festlegen.
9. Muss ich auch Gebühren zahlen, wenn ich MP3-Musikdateien ins Netz
stelle?
Wie oben schon gesagt, erlaubt die GEMA Lizenz für Podcasting nur,
dass Titel zu max. 50% abgespielt werden. Musiktitel, die in diesem Umfang auf
max. zwei URLs zum Download zur Verfügung zu stellen, sollten von der Gebühr
gedeckt sein. Ganze Titel aber dürfen auf gar keinen Fall zum freien Download
angeboten werden! Dies dürfte regelmäßig ein öffentliches Zugänglichmachen von
geschützten Titeln und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellen, die
strafbar ist und von den Anwälten der Musikproduzenten kostenpflichtigen
abgemahnt wird.
Ihre Ansprechpartner: Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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