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Untersagungsverfügung wegen unzulässiger Email-Werbung: Hohe Anforderungen an den Email-Versender, um ein Ordnungsgeld zu vermeiden

Email-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers ist unzulässig. Hierbei handelt es sich dann um Spam-Mails, die im geschäftlichen Verkehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als “unzumutbare Belästigung” wettbewerbswidrig sind. Der einzelne Empfänger einer Mail, der nicht mit dem Versender im Wettbewerbsverhältnis steht, kann sich auf §§ 823, 1004 BGB berufen.

Zu Spam-Mail gehört, wenn kein ausdrückliches vorheriges Einverständnis vorliegt, auch nach einer Transaktion eine Bewertungsanfrage.

Wird keine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung abgegeben (was sich der Versender von unzulässigen Werbe-Emails zweimal überlegen sollte, da diese nicht leicht einzuhalten sind) kann auf Unterlassung geklagt werden. In diesem Fall wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht.

Ein derartige Ordnungsgeldverfahren ist Gegenstand eines Beschlusses des Landgerichtes Hannover (LG Hannover, Beschluss vom 15.09.2014, Az.: 18 T 50/14). Hintergrund war eine Untersagungsverfügung aufgrund eines Email-Kontaktes, in dem zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert wurde.

Der Schuldner hatte sich darauf berufen, dass er aus technischen Gründen den Namen nicht habe überprüfen können, da es sich um einen Allerweltsnamen gehandelt habe.

Hiermit wurde der Schuldner nicht gehört.

“Auch wenn der Name des Gläubigers häufiger auftaucht, war es der Schuldnerin ohne Weiteres zuzumuten, für Bestellungen unter diesem Namen entsprechende Vorkehrungen zu treffen.”

Wenn sich somit der Email-Versand auf Allerweltsnamen, wie Müller, Meier, Schulze bezieht, wird es für den Email-Versender naturgemäß schwierig. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Untersagungsverfügung auf die konkrete Person des Empfängers bezieht, nicht jedoch auf eine bestimmte Email-Adresse. Die Gefahr, hier in die Falle gelockt zu werden, ist außerordentlich hoch.

Ohnehin haben wir den Eindruck, dass ein bestimmtes Klientel von Abmahnern es darauf anlegt, Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder nach einer vorherigen Abmahnung zu provozieren…

Email-Werbung aber richtig

Im vorliegenden Fall war es offensichtlich so, dass der Email-Versender den grundsätzlichen Ablauf nicht abgeändert hatte, d.h. auch weiterhin wurden Bewertungsanfragen versandt, ohne dass ein entsprechendes Einverständnis vorlag. Dies ist natürlich hochproblematisch. Wer mit einer Abmahnung aufgrund unzulässiger Email-Werbung konfrontiert wird, sollte unbedingt dafür Sorge tragen, dass der Email-Versand den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht, nämlich am besten einem sogenannten Double-Opt-In. Dies war in diesem Fall offensichtlich nicht gegeben. Es wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2000,00 Euro verhängt. Bei einem wiederholten Verstoß kann dies ungleich höher sein.
Wenn Sie wegen unerlaubter Email-Werbung abgemahnt wurden, sollten Sie sich sehr genau überlegen, was Sie tun.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.12.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

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